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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.04.2002
Aktenzeichen: 8 WF 82/02
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG


Vorschriften:

ZPO § 572
ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2 n. F.
RpflG § 11 Abs. 1
Hat der Rechtspfleger die bewilligte Prozesskostenhilfe widerrufen, ist hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig (Monatsfrist), über deren Abhilfe oder Nichtabhilfe der Rechtspfleger, nicht der Abteilungsrichter zu befinden und ggf. bei Nichtabhilfe dem Rechtsmittelgericht vorzulegen hat.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 82/02 (PKH) OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert als Einzelrichter

am 19. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Aschersleben, Außenstelle Staßfurt, vom 27.03.2002 wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Durch Beschluss vom 12.02.2002 hat das Amtsgericht durch Beschluss des Rechtspflegers einen PKH bewilligenden Beschluss mit dem zu Gunsten des Beschwerdeführers ursprünglich Prozesskostenhilfe gewährt worden war, gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat hiergegen Rechtsmittel eingelegt, worauf der Rechtspfleger das Verfahren der Abteilungsrichterin des Amtsgerichts Staßfurt vorgelegt hat. Diese hat dann durch den im Tenor aufgehobenen Beschluss vom 27.03.2002 der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen. Sodann verfügte die Abteilungsrichterin die Vorlage der Beschwerde an den Senat.

Der Senat ist im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht befugt, über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zu entscheiden. Hier ist die ZPO in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung deshalb anzuwenden, weil die angefochtene Entscheidung nach dem eben genannten Datum erlassen worden ist. Gegen einen Beschluss mit dem gemäß § 124 Nr. 4 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben wird, ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO n. F. das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Der angefochtene Beschluss ist von dem hierzu berufenen Rechtspfleger erlassen worden. Insoweit ist bei der Frage wie nach der Einlegung eines Rechtsmittels zu verfahren ist, die Bestimmung des § 11 Abs. 1 RpflG zu beachten. Danach ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel zulässig, welches nach allgemeinen Vorschriften gegeben ist. Dies ist hier gemäß § 127 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Wie nach Einlegung des Rechtsmittels zu verfahren ist, ergibt sich aus den Vorschriften der ZPO betreffend das Beschwerdeverfahren, es gilt mithin auch § 572 ZPO. Danach muss nach Einlegung der sofortigen Beschwerde derjenige, dessen Entscheidung angefochten worden ist, überprüfen, ob er der Beschwerde abhelfen will oder nicht. Hier hat der Rechtspfleger die Sache der Abteilungsrichterin vorgelegt und selber keine Abhilfeentscheidung getroffen. Letzteres wäre aber geboten gewesen. Da die angefochtene Entscheidung von den zuständigen Rechtspfleger erlassen worden ist, muss auch dieser über die Frage, ob auf eine sofortige Beschwerde hin eine Abhilfemöglichkeit gegeben ist, selbst prüfen und ggfls. abhelfen bzw. das Verfahren dem Beschwerdegericht vorlegen. Da dieses hier nicht geschehen ist, ist der Senat im gegenwärtigen Verfahrensstand auch nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, der insoweit unzulässige Nichtabhilfebeschluss der Abteilungsrichterin war aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit nunmehr eine Abhilfe- bzw. Nichtabhilfeentscheidung getroffen werden kann. Hierbei wird das Amtsgericht auch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigen, insbesondere die Frage prüfen, ob in dem Vortrag, dass der Beschwerdeführer arbeitslos sei und deshalb die durch den ursprünglichen Beschluss eingeforderte Summe nicht zahlen könne, ein Antrag auf Stundung der Zahlungsforderung liegt.

Ende der Entscheidung

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