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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: 8 WF 89/06
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 24 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 2
Für eine einstweilige Regelung der Benutzung von Hausrat beträgt der Wert im Regelfall 1.200 Euro nach § 24 Abs. 2 RVG, 53 Abs. 2 GKG.

Auf die Höhe von Darlehensverbindlichkeiten aus Anlass der Anschaffung kommt es nicht an.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 89/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert, den Richter am Oberlandesgericht Bisping und die Richterin am Oberlandesgericht Joost

am 19. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 17. Mai 2005 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Absatz 4 GKG).

Gründe:

Das Amtsgericht Halberstadt hat mit Beschluss vom 17.05.2005 den Streitwert für den Antrag auf Hausratsteilung auf 500,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer, mit der er eine Heraufsetzung auf 3.500,00 EUR erstrebt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg. Für ein einstweiliges Verfügungsverfahren zur Benutzung des Hausrates beträgt der Wert nach § 24 Absatz 2 RVG, § 53 Absatz 2 GKG 1.200,00 EUR. Insoweit ist im Hinblick auf den Wert bei Anschaffung (Kaufvertrag über die begehrten Herausgabegegenstände vom 31.03.2005: 3.050,00 EUR; angegebene Gesamtwert laut Beschwerdeführer: 7.000,00 EUR) und dem zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlust lediglich eine geringfügig höhere Wertfestsetzung geboten, die mit einem Wert bis zu 2.000,00 EUR als angemessen bewertet wird. Auf die Höhe der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten kommt es insoweit nicht an. Diese spiegeln nicht den gegenwärtigen Wert wider.

Ende der Entscheidung

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