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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: 8 Wx 4/03
Rechtsgebiete: FGG, BVormVG


Vorschriften:

FGG § 29
FGG § 29 Abs. 1 Satz 3
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Der Bezirksrevisor ist Behörde im Sinne von § 29 FGG. Die Einlegung eines Rechtsmittels durch ihn bedarf keiner anwaltlichen Vertretung.

Voraussetzung für die Einstufung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG ist nicht nur, dass der Betreuer eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, sondern auch, dass der Betreuer durch die Ausbildung besondere Kenntnisse erlangt hat, die bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet über ein Grundwissen deutlich hinausgeht und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind.

Die Gleichstellung der Ausbildung zum Betreuer mit einem Diplomverwaltungswirt (FH) ist formal ein Abschluss im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 Wx 4/03 OLG Naumburg

In dem Betreuungsverfahren

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Hellriegel sowie den Richter am Amtsgericht Harms

am 13. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 25.02.2003, Az.: 11 T 779/02, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.080,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 07.03.2002 hat das Amtsgericht Aschersleben durch Beschluss dem Betreuer die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 2.807,17 Euro festgesetzt. Hinsichtlich der Stundensatzhöhe ging das Amtsgericht von einer Einstufung des Betreuers gemäß seiner beruflichen Qualifikation im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG aus. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat sich die Bezirksrevisorin des Landgerichts Magdeburg mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gewandt, weil sie der Auffassung ist, dass der von dem Berufsbetreuer erworbene Fachschulabschluss als Staatswissenschaftler, der durch Gleichwertigkeitsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Freistaates Thüringen vom 20.04.2000 einem Fachhochschulstudium gleichgestellt worden ist, vermittele keine besonderen für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse wie für eine Einstufung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG vorausgesetzt. Ziel des Rechtsmittels war es, die Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 16,20 Euro zu berechnen.

Das Landgericht hat mit dem hier angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und gleichzeitig die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Voraussetzungen für die Einstufung wie vom Amtsgericht vorgenommen, gegeben seien. Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin die weitere sofortige Beschwerde eingelegt und bezieht sich zu deren Begründung auf ihren bisherigen Vortrag.

II.

Die zulässige weitere sofortige Beschwerde ist unbegründet. Da der Bezirksrevisor als Behörde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG anzusehen ist, bedurfte es zur Einlegung des Rechtsmittels keiner anwaltlichen Vertretung oder der Einlegung der Beschwerde zu Protokoll (vgl. Keidel-Kunze-Winkler/Meyer-Holz, FGG, § 29 Rn. 18, Fußnote 47 m. w. N.).

Die Entscheidung des Landgerichts ist zutreffend. Voraussetzung für eine Einstufung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG ist nicht nur, dass der Betreuer eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, sondern auch dass der Betreuer durch diese Ausbildung besondere Kenntnisse erlangt hat, die bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet über ein Grundwissen deutlich hinausgehen und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind. Diese Voraussetzungen hat die Kammer rechtsfehlerfrei bejaht. Durch den Gleichstellungsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Freistaates Thüringen mit der die Ausbildung des Betreuers der zu einem Diplomverwaltungswirt (FH) gleichgestellt worden ist, liegt formal ein Abschluss im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BvormVG vor. Dass auch die durch die Ausbildung vermittelten Kenntnisse eine Einstufung des Betreuers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BvormVG rechtfertigen, hat die Kammer ebenfalls rechtsfehlerfrei begründet. Die Kammer hat festgestellt, dass der Betreuer Prüfungen auf den Gebieten des Verwaltungsrechts, der Wirtschaftspolitik und Volkswirtschaftsplanung sowie ausgewählten Problemen des Wirtschafts- und Arbeitsrechts sowie der pädagogisch-psychologischen Grundfragen der Staatlichen Leitung abgelegt hat. Sämtliche der genannten Wissensgebiete betreffen Kenntnisse, die für die Betreuung nutzbar sind. So werden von der Betreuung u. a. die Finanzfürsorge, die Regelung von Behördenangelegenheiten, die Gesundheitsfürsorge und auch Wohnungsangelegenheiten umfaßt.

Auch die Bewertung, dass die Ausbildung des Betreuers zwar auf die besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der DDR zugeschnitten war, gleichwohl eine Einstufung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG zu erfolgen hat, ist zutreffend. Vor allem auch im Hinblick auf den Gleichstellungsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Freistaates Thüringen ist die Feststellung gerechtfertigt, dass im Rahmen des Studienganges ein über Allgemeinwissen hinausgehender Befähigungsgrad im Umgang mit Wirtschaftsfragen und Rechtsfragen erworben worden ist. Diese Befähigung wiederum ermöglicht es dem Betreuer, sich auf eine neue Rechtslage bzw. andere wirtschaftliche Verhältnisse einzustellen. Auch dass es sich bei den im Rahmen der Prüfungsfächer erworbenen Kenntnissen um solche des Kernbereichs der Hochschulausbildung handelt, ist von der Kammer rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Die Einstufung des Betreuers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG ist deshalb zutreffend und die sofortige weitere Beschwerde im Ergebnis unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 KostO i. V. m. § 13 a Abs. 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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