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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: 8 Wx 8/01
Rechtsgebiete: BVormVG


Vorschriften:

BVormVG § 2
BVormVG § 1 Abs. 3
BVormVG § 1 Abs. 1
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Die nach § 1 Abs. 3 BVormVG zu bewilligende Übergangsvergütung ist nach dem Stundensatz zu bemessen, der in der Vergangenheit tatsächlich bewilligt worden ist. Die Übergangsregelung bezweckt eine gewisse Besitzstandswahrung, mit der verhindert werden soll, das Berufsbetreuer durch die Anwendung neuen Rechts Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie während der 18-monatigen Übergangszeit Gelegenheit hatten, durch eine nach § 2 BVormVG vorgesehene Ausbildung eine höhere Qualifikation zu erreichen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 Wx 8/01 OLG Naumburg 11 T 314/01 LG Magdeburg 4 XVII 29/98 AG Wernigerode

In dem Betreuungsverfahren

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28. Mai 2001 aufgehoben, soweit die sofortige Beschwerde des Betreuers zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: DM 248,54.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 04. Dezember 1998 bestellte das Vormundschaftsgericht den Beschwerdeführer zum Berufsbetreuer des Betroffenen. Der Beschwerdeführer beantragte für seine Tätigkeit in der Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 2000 die Festsetzung einer Vergütung von DM 1.926,90 zzgl. 16 % USt. (d.s. DM 60,-- abzgl. 10 v.H. [= DM 54,--] zzgl. 16 % USt. á 35,68 Std.). Das Amtsgericht hielt nur DM 1.445,04 zzgl. 16 % USt. für vergütungsfähig (d.s. DM 45,-- abzgl. 10 v.H. zzgl. 16 % USt. á 35,68 Std.). Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde des Betreuers teilweise statt, indem es die Vergütung auf DM 1.712,64 zzgl. 16 % USt. festsetzte (d.s. DM 53,33 abzgl. 10 v.H. [= DM 48,--] zzgl. 16 % USt. á 35,68 Std.), und ließ die sofortige weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers ist zulässig (§ 56 g Abs. 5 FGG) und begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Festsetzung sei nach § 1 Abs. 3 BVormVG gerechtfertigt. Nach dieser Übergangsbestimmung kann für einen Vormund, der bereits vor dem Inkrafttreten des BVormVG (01. Januar 1999) über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren berufsmäßig Vormundschaften geführt hat, für die Zeit bis 30. Juni 2001 - abweichend von § 1 Abs. 1 BVormVG - ein DM 60,-- (abzgl. 10 v.H. für die neuen Bundesländer) nicht übersteigender Stundensatz festgesetzt werden. Die festgesetzte Vergütung von DM 53,33 abzgl. 10 v.H. (d.s. DM 48,--) trägt dem nach Auffassung des Landgerichts Rechnung, zumal sie sich auch an der bisher festgesetzten höheren Vergütung von mehr als DM 60,-- abzgl. 10 v.H. (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVormVG) orientiert. Die bisher festgesetzte Vergütung sei für den Beschwerdeführer schonend abzuschmelzen (LG Koblenz, FamRZ 2000, 181).

2. Dieser Auffassung folgt der Senat für den vorliegenden Fall nicht, in dem früher höhere Vergütungen festgesetzt worden sind. Die nach § 1 Abs. 3 BVormVG zu bewilligende Übergangsvergütung ist nach dem Stundensatz zu bemessen, der in der Vergangenheit tatsächlich bewilligt worden ist. Die Übergangsregelung bezweckt eine gewisse Besitzstandswahrung, mit der verhindert werden soll, dass Berufsbetreuer durch die Anwendung neuen Rechts - nach dem die Frage des Umfangs und der Schwierigkeit der Betreuung nur noch bei der Auswahl und Bestellung des Betreuers, nicht aber bei der Höhe seiner Vergütung eine Rolle spielt - Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie während der 18-monatigen Übergangszeit Gelegenheit hatten, durch eine nach § 2 BVormVG vorgesehene Ausbildung eine Qualifikation zu erreichen, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG einen Stundensatz von DM 60,-- rechtfertigt (OLG Hamm, FamRZ 2000, 560, 561; FamRZ 2000, 684, 685). Die Übergangsvergütung dient mithin dazu, die Zeit bis zur weiteren Qualifizierung des Betreuers zu überbrücken (BayObLG, FamRZ 2000, 1250 , 1251). Dadurch wird das weitere Engagement von Berufsbetreuern gewährleistet, ein Ergebnis, das letztendlich auch den Betroffenen zu Gute kommt.

Ende der Entscheidung

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