Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 03.04.2001
Aktenzeichen: 9 U 8/01
Rechtsgebiete: HGB, ZPO, BGB


Vorschriften:

HGB § 377 Abs. 2 Hs. 2
HGB § 377 Abs. 1
HGB § 377 Abs. 5
HGB § 377
HGB § 377 Abs. 2 HS 1
HGB § 377 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
BGB § 295
Leitsätze:

1. Die den Käufer betreffende Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelrüge entfällt auch dann nicht, wenn die Untersuchung tatsächlich (hier: Gewicht) oder technisch schwierig oder aufwendig ist.

2. Ein versteckter Mangel i. S. v. § 377 Abs. 2 Hs. 2 HGB liegt dann nicht vor, wenn er bei einer den Anforderungen von § 377 Abs. 1 HGB genügenden Untersuchung der Ware entdeckt worden wäre.

3. Die Kenntnis des Verkäufers von einem Mangel reicht für die Annahme eines arglistigen Verschweigens i. S. V. § 377 Abs. 5 HGB dann nicht aus, wenn der Mangel offensichtlich ist, weil in einem solchen Fall der Täuschungsvorsatz fehlen kann.

4. Ein Rügeversäumnis führt zum Verlust auch von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung, wenn sich der Schadensersatzanspruch als "Gewährleistungsanspruch im weitesten Sinne" darstellt, der auf einem Mangel der Sache beruht. Dagegen greift § 377 HGB dann nicht ein, wenn der Verkäufer eine nicht mit einem Sachmangel oder einer zugesicherten Eigenschaft zusammenhängende Nebenpflicht verletzt.

OLG Naumburg, Urt vom 03.04.2001, 9 U 8/01; vorgehend LG Stendal, Urt vom 28.11.2000, 31 O 116/00


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 8/01 OLG Naumburg 31 O 116/00 LG Stendal

verkündet am: 03.04.2001

gez. Heidinger, JAnge als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

...

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Klier, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Tiemann und des Richters am Landgericht Dr. Otparlik auf die mündliche Verhandlung vom 3.4.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.11.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal ( 31 O 116 / 00 ) wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 28.11.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal ( 31 O 116 / 00 ) abgeändert:

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Abnahme von 21.974,507 kg bzw. 507,026 m Rohre für biologische Bohrungen LO GO, API 5 CT, N 80 177,80 x 10,36 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 60.000, -- DM.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet

[ A ]. Auf die ( klageerweiternde ) Anschlussberufung der Klägerin ist der Annahmeverzug der Beklagten festzustellen [ B ].

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Klägerin noch ein restlicher Kaufpreisanspruch zusteht, gegen den die Beklagte keine Mängelgewährleistungsrechte - mehr - einwenden kann. Die Beklagte hat - eventuell bestehende - Mängel nicht unverzüglich gerügt ( § 377 Abs.1 und Abs.2 HGB ) [ 1 ]. Die Klägerin hat nicht arglistig i.S.v. § 377 Abs.5 HGB gehandelt [ 2 ]. Die Beklagte hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer positiver Vertragsverletzung ( pVV ) [ 3 ]

A. Berufung der Beklagten

1 ]

a ) Die den Käufer treffende Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelrüge dient in erster Linie den Belangen des Verkäufers, der in die Lage versetzt werden soll, entsprechende Feststellungen und notwendige Dispositionen - vor allem zur Schadensabwehr - zu treffen, und davor bewahrt werden soll, sich noch längere Zeit nach der Ablieferung Ansprüchen wegen etwaiger, mit zunehmendem Zeitablauf nur unsicher feststellbarer Mängel ausgesetzt zu sehen ( BGHR HGB § 377 - Mängelanzeige 1 - ). An diesem Zweck der Vorschrift müssen sich Art und Umfang der Untersuchungs- und Rügepflicht orientieren. Die Untersuchung einer im kaufmännischen Verkehr gelieferten Ware muß nach Art und Umfang so vorgenommen werden, wie es erforderlich ist, um das Vorhandensein von Mängeln festzustellen. Die Interessen der Vertragspartner sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist dem - oben dargestellten - Interesse des Verkäufers das Interesse des Käufers gegenüberzustellen, dass die Ware möglichst unbeschädigt bleibt und durch die Untersuchung keine größeren Verzögerungen eintreten. Ist es erforderlich, muß der Käufer einen Teil der Ware ( "Stichprobe" , z.B. BGH MDR 1977, 836 ) umgestalten oder sogar verbrauchen ( OLG Oldenburg BB 1998, 395, 396 ). Für den vorliegenden Fall ist weitergehend noch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um ein Fachunternehmen handelt, bei dem die entsprechenden Kenntnisse, Mängel feststellen zu können, unterstellt werden müssen. Zum anderen muß dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Rohre zur Weiterverarbeitung genutzt werden sollten, was nachträgliche Feststellungen der Klägerin zu Mängeln erschweren mußte ( OLG München OLGR 1999, 5, 6, wonach in einem solchen Fall ein Teil der Ware sogar unter den Bedingungen des späteren Einsatzes untersucht werden muß ). Der in der Berufungsbegründung ( Bl. 107 / 108 ) wiederholten Ansicht ( Bl. 61 ), dass im Hinblick auf das Gewicht der Rohre nur eine Sichtprüfung in Betracht kam, kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Dass eine Untersuchung tatsächlich ( hier: Gewicht ) oder technisch schwierig oder aufwendig ist, kann die Anforderungen an die Untersuchungspflicht nicht verringern. Dies würde einseitig die Interessen des Käufers berücksichtigen. Soweit die Berufung darauf abstellt, dass die versandfertig gestapelten Rohre wieder hätten abgeladen werden müssen ( Bl. 107 a.E. ), steht auch dies der Annahme einer Untersuchungspflicht, die über eine reine Sichtprüfung hinausging, schon deshalb nicht entgegen, weil die Untersuchung nicht am Ablieferungsort hätte erfolgen müssen. Die Untersuchung hätte auch am Ort der Lieferung ( Baustelle der Firma St. ) durchgeführt werden können, wohin die Rohre bereits einen Tag nach der Lieferung durch die Klägerin verbracht wurden ( 23.12. 1999, vgl. dazu das Schreiben der Firma St. vom 27.1.2000 - Bl. 57 - ). Dass eine Lösung der Verschraubung technisch unmöglich gewesen wäre, behauptet die Beklagte selbst nicht, zumal dies später durch die Firma St. auch erfolgt ist.

b ) Es handelt sich auch nicht um einen versteckten Mangel i.S.v. § 377 Abs.2 HS 2 HGB. Zu den offenen Mängeln gehören neben denjenigen, die bei der Ablieferung offen zu Tage treten, auch die Mängel, die der Käufer bei der von ihm zu erwartenden Prüfung alsbald nach der Ablieferung erkennen kann. Ein versteckter Mangel liegt mit anderen Worten dann nicht vor, wenn er bei einer den Anforderungen von § 377 Abs.1 HGB genügenden Untersuchung der Ware entdeckt worden wäre ( OLG Köln OLGR 1998, 173, 174 ). Hätte die Beklagte die Verschraubung stichprobenhaft gelöst, hätte sie den Grad der Verrostung erkennen können. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ( Bl. 109 ) liegt der gerügte Mangel gerade in der Verrostung ( vgl. insoweit auch die Mängelanzeige vom 26.1.2000 - Bl. 15 - ), sodass die Voraussetzungen von § 377 Abs.2 HS 1 HGB vorliegen.

c ) Dass sich die Klägerin auf den somit eingetretenen Rechteverlust der Beklagten beruft, ist entgegen der Ansicht der Berufung ( Bl. 107 ) nicht rechtsmißbräuchlich. Dass die Klägerin ihrerseits Stichproben vorgenommen hat, ist grundsätzlich für die Untersuchungspflicht des Käufers unerheblich. Der Verkäufer hat für die Mangelfreiheit der Kaufsache einzustehen. Eine Untersuchung der Ware auf Mängel liegt damit allein in seinem Interesse. Wenn der Verkäufer den Käufer darüber ( über eine stichprobenhafte Untersuchung ) informiert, übernimmt er damit nicht automatisch eine weitergehende Verpflichtung, die über die ihm ohnehin obliegende Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache hinausgeht. Die Prüfung als solche und eine Mitteilung darüber an den Käufer kann den Einwand von Treu und Glauben allein nicht begründen. Rechtsmißbräuchliches Verhalten könnte nur dann angenommen werden, wenn der Käufer dadurch von eigenen Untersuchungshandlungen abgehalten werden sollte. Dem unstreitigen ( Bl. 28 ) Inhalt der Mitteilung durch den Mitarbeiter der Klägerin D. kann ein solcher weitergehenden Erklärunginhalt aber nicht beigemessen werden. Der Erklärung kann auch nicht entnommen werden, dass die Klägerin damit auf den Einwand der Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht verzichten wollte, zumal die Beklagte selbst nicht vorträgt, dass die Mitteilung falsch war.

2 ]

a ) Die Klägerin hat einen Mangel auch nicht arglistig i.S.v. § 377 Abs.5 HGB verschwiegen. Dafür ist zunächst unerheblich, dass ein Teil der Rohre bereits zu "DDR-Zeiten" produziert wurde. In dem Alter der Rohre liegt kein Mangel, wie die Berufung selbst ( Bl. 109 ) einräumt, sondern allenfalls in den Verrostungen an den Verschraubungen. Darauf müßte sich die Kenntnis der Klägerin beziehen. Die Beklagte will dies aus dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 8.11.2000 ( dort S. 3 unten - Bl. 49 - ) und dem als Anlage 3b zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.10.2000 beigefügten Schreiben der Klägerin ( Bl. 37 ) schließen. Die Klägerin ist dem entgegengetreten ( Bl. 119 ) und behauptet dazu, dass sich die Erklärungen nicht auf die Verschraubungen, sondern auf den äußeren Rohrkörper bezogen hätten. Den beiden Schriftstücken ist ausdrücklich nicht zu entnehmen, dass sich die Erklärungen auf die Verschraubungen bezogen. Da es naheliegend ist, dass der Rohrkörper nach einer Liegezeit von 10 Jahren angerostet war, ist der Vortrag der Klägerin in der Berufungserwiderung zum Inhalt der beiden Schriftstücke nicht weniger wahrscheinlich als der Vortrag der Beklagten. Die Beweislast für die Arglist trägt der Käufer ( Staub / Brüggemann HGB, 4. Aufl., § 377, Rn. 209). Allein mit dem Inhalt der beiden Schriftstücke kann die Beklagte den Beweis für ein arglistiges Verhalten der Klägerin nicht führen. Weiteren Beweis dazu hat die Beklagte nicht angetreten.

b ) Letztlich kann dies aber sogar dahinstehen. Die Kenntnis des Verkäufers von einem Mangel reicht für die Annahme eines arglistigen Verschweigens dann nicht aus, wenn der Mangel offensichtlich ist ( BGHZ 110, 130, 144; Baumbach / Hopt HGB, 30. Aufl., § 377, Rn.12 ). Dass zu den offensichtlichen Mängeln auch solche gehören, die bei einer § 377 Abs.1 HGB genügenden Untersuchung entdeckt worden wären, wurde unter 1 ] b ) dargelegt. Darauf wird Bezug genommen. Da der Verkäufer grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Käufer eine Untersuchung vornimmt und einen offensichtlichen Mangel dann auch erkennt, fehlt ihm in einem solchen Fall der Täuschungsvorsatz. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es für den Verkäufer erkennbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Käufer keine Untersuchung vornehmen wird, und der Verkäufer damit die Rügeversäumnis des Käufers bewußt mit einkalkuliert.

Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3 ]

a ) Die Beklagte hat keinen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung. Die Berufung will dies daraus herleiten ( Bl. 111 ), dass die Klägerin auf die in ihrem als Anlage 3b zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.10.2000 beigefügten Schreiben dargelegte "Vorbehandlung" ( Bl. 38 ) der Rohre habe hinweisen müssen. Zwar kann der Verkäufer die vertragliche Nebenpflicht haben, dem Käufer Informationen für den Gebrauch, die Behandlung und Wartung einer Kaufsache zu geben ( Palandt / Putzo BGB, 60. Aufl., § 433, Rn. 17 m.w.N. ). Ob eine solche Nebenpflicht besteht und welchen Umfang sie hat, richtet sich aber u.a danach, ob für den vertragsgemäßen Gebrauch der Kaufsache spezielle Kenntnisse des Verkäufers erforderlich sind, die beim Käufer nicht erwartet werden können ( z.B. Einweisung in die Nutzung einer komplexen Computeranlage ) oder ob es sich nur um Kenntnisse handelt, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können. Dass erkannte Roststellen an den Verschraubungen entsprechend vorzubehandeln waren, ist ein so naheliegender Gesichtspunkt, dass diese Kenntnis bei jedem Käufer - und erst recht bei Fachunternehmen wie der Beklagten und der Fa. St. - angenommen werden muß. Auf einen derart naheliegenden Gesichtspunkt brauchte die Klägerin nicht gesondert hinzuweisen, sodass eine entsprechende Nebenpflicht bereits nicht bestand.

b ) Selbst wenn man aber zugunsten der Beklagten grundsätzlich von einer solchen Hinweispflicht ausgehen würde, wäre auch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung im Hinblick auf § 377 Abs.2 HGB ausgeschlossen. Ein Rügeversäumnis führt zum Verlust auch von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung, wenn sich der Schadensersatzanspruch als "Gewährleistungsanspruch im weiteren Sinne" darstellt, der auf einem Mangel der Sache beruht. Dagegen greift § 377 HGB dann nicht ein, wenn der Verkäufer eine nicht mit einem Sachmangel oder einer zugesicherten Eigenschaft zusammenhängende Nebenpflicht verletzt ( BGH MDR 1992, 656, 657; zu solchen Nebenpflichten: BGHZ 107, 337, 339/340; BGHZ 132, 175, 178 ). Der von der Beklagten geforderte Hinweis bezieht sich aber direkt auf den gerügten Mangel der Kaufsache ( Verrostung der Verschraubungen ). Im Hinblick auf diesen engen Zusammenhang mit dem Mangel würde ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung ebenfalls in den Anwendungsbereich von § 377 Abs.2 HGB fallen und kann wegen der nicht rechtzeitig erfolgten Rüge nunmehr nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Rüge vom 26.1.2000 war nicht mehr unverzüglich i.S.v. § 377 Abs.2 HGB. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 543 Abs.1 ZPO Bezug auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung ( LGU S. 6 - Bl. 75 - ).

Soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung weiterer Beträge verurteilt hat ( Rückscheckkosten / Rechtsanwaltskosten / Mahnkosten ), werden diese Positionen von der Berufung nicht gesondert angegriffen.

Die Berufung der Beklagten ist damit insgesamt unbegründet.

B. Anschlussberufung der Klägerin

Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug. Ist offenkundig, dass der Gläubiger ( = Beklagte hinsichtlich der Abnahme der Rohre ) auf seiner Weigerung beharrt, ist auch ein wörtliches Angebot i.S.v. § 295 BGB nicht erforderlich ( Palandt / Heinrichs a.a.O., § 295, Rn. 4 ). Dass die Beklagte die Abnahme der Rohre ernstlich und endgültig verweigert, ergibt sich jedenfalls aus ihrem Prozeßverhalten. Auf den Antrag der Klägerin ist der Annahmeverzug im Urteil auszusprechen ( dazu: Zöller / Stöber ZPO, 22. Aufl., § 756, Rn. 9 ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Beschwer hat der Senat gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzt.



Ende der Entscheidung

Zurück