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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 9 W 13/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

9 W 13/06 OLG Naumburg

In der Beschwerdesache

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann als Einzelrichter ( § 568 ZPO ) am 22.2.2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 26.1.2006 ( 10 O 2503/05 ) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis 600, -- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ( § 91a Abs.2 S. 1 ZPO ) hat in der Sache keinen Erfolg. Unstreitig sind dem Antragsteller am 28.10.2005 die CD's ( in welchem Format auch immer ) übergeben worden, die dem Antragsgegner vorlagen. Der entsprechenden Erklärung des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.1.2006 ( Bl. 135 I ) ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war auf Herausgabe einer CD-ROM mit näher bezeichneten Dateien gerichtet. Dieses Herausgabeverlangen hat der Antragsteller mit der Übergabe der CD's erfüllt. Ob er mit der Übergabe der CD's seine vertragliche Verpflichtung aus dem Vertrag vom 9.5.2005 ( i.V.m. der Erklärung aus dem Schreiben vom 18.5.2005 - Bl- 16 I - ) materiell erfüllt hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Erfüllung der - vom Antragssteller behaupteten - vertraglichen Verpflichtung ( d.h. die Lieferung einer offenen TIF Datei ), konnte im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe der CD's, die dem Antragsgegner vorlagen, nicht erreicht werden. Insoweit kommen ( je nach rechtlicher Einordnung der vertraglichen Vereinbarung ) Gewährleistungs- und/oder Schadenseratzansprüche des Antragstellers in Betracht, die ihrerseits nicht Gegenstand der beantragten einstweiligen Verfügung sein konnten. Da der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf die Herausgabe an den Antragssteller gerichtet war, also eine Befriedigungsverfügung darstellte, musste ein Verfügungsgrund gegeben sein, nach dem dieser auf die sofortige Erfüllung ( also die Herausgabe an ihn ) dringend angewiesen war ( Zöller/Vollkommer ZPO, 25. Aufl., § 940, Rn. 6 ). Ob dies im Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung bzw. im Zeitpunkt ihres Erlasses der Fall war, kann für die Bewertung der Kostenfrage im Rahmen des § 91a ZPO indes dahinstehen. Wird im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Erledigung in der Hauptsache erklärt, kommt es für die Kostenentscheidung maßgeblich auf die Frage an, ob ein Verfügungsgrund vorgelegen hat ( OLG Hamm MDR 1987, 589; Zöller/Vollkommer a.a.O., § 91a, Rn. 58 ). Abzustellen ist insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung oder ihren Erlass, sondern auf den Zeitpunkt der Zustellung. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgte - unstreitig - erst am 2.11.2005 und damit nach Übergabe der CD's an den Antragsteller. Bezogen auf den Zeitpunkt der Erledigungserklärung, hätte die einstweilige Verfügung somit mangels Verfügungsgrundes voraussichtlich aufgehoben werden müssen. Wenn das Landgericht in der Kostenentscheidung zu einer Kostenaufhebung gelangt, ist dies jedenfalls im Hinblick auf den Antragsteller nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde ist damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

Der Beschwerdewert orientiert sich am Interesse des Antragstellers, nicht mit Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung belastet zu werden.

Ende der Entscheidung

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