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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 14.10.2009
Aktenzeichen: 1 St OLG Ss 41/09
Rechtsgebiete: StGB, GG


Vorschriften:

StGB § 185
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
Die Bezeichnung eines Polizisten als "Ausländerhasser" ist eine Ehrverletzung. Soweit diese Äußerung allerdings unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext an eine sachliche Auseinandersetzung anknüpft, stellt sie keine Schmähung dar, weshalb bei der Anwendung des § 185 StGB gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Angeklagten stattzufinden hat.
1 St OLG Ss 41/09

in der Strafsache gegen

A M

wegen Beleidigung

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat am 14. Oktober 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts N -F vom 9. Dezember 2008 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts N -F zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht N hat den Angeklagten am 6.8.2008 wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

Das Landgericht N -F hat mit Urteil vom 9.12.2008 die Berufung des Angeklagten verworfen. Es hat hierbei im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen:

Am 17.01.2008 gegen 13.40 Uhr fuhr der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau mit dem PKW, Marke ... amtliches Kennzeichen: ... auf der Bucher Straße in ..., Richtung ....

Der Angeklagte war Beifahrer, seine Ehefrau lenkte das Fahrzeug. Hinter dem PKW befanden sich die Polizeibeamten POM H und POM G in einem Streifenwagen auf Dienstfahrt.

Nachdem die beiden Polizeibeamten festgestellt hatten, dass Frau A die Kreuzung B Straße/V bei Rotlicht überfahren hatte, folgten sie dem Fahrzeug und hielten es nachfolgend in der ... an.

Nach Belehrung über den Grund des Anhaltens verlangte der Polizeibeamte POM G die Papiere von Frau A, die ebenso wie der Angeklagte aus dem Wagen gestiegen war, während POM H in der Nähe des Angeklagten stand.

Sowohl der Angeklagte als auch zunächst seine Ehefrau bestritten lautstark, bei Rotlicht die Ampelkreuzung überquert zu haben; sie behaupteten, die Ampel habe noch gelb gezeigt.

Obwohl POM G der Fahrerin mehrfach erklärte hatte, dass er und sein Kollege direkt hinter ihnen gefahren seien und den Rotlichtverstoß genau gesehen hatten, wurde dies vom Angeklagten und seiner Ehefrau weiterhin bestritten.

Der Angeklagte sagte zu POM G, dass er nicht die Wahrheit sage. Frau A erklärte dem Polizeibeamten nachfolgend in freundlichem Ton, dass der ihr von ihm mitgeteilte Betrag für die Ordnungswidrigkeit in Höhe von 50,00 EUR zu hoch sei und sie kein Geld habe, da sie von Sozialhilfe lebe.

Nachdem der Angeklagte mehrfach während des Gespräches erklärt hatte, die Polizeibeamten hätten sie nur angehalten, weil er und seine Frau Ausländer seien, teilte POM H ihm mit, dass sein Kollege POM G ebenfalls ... Abstammung sei und seine Ansicht nicht zutreffe.

Während POM G zusammen mit der Ehefrau des Angeklagten die Formalitäten erledigte, insistierte der Angeklagte gegenüber POM H weiterhin, dass die Ampel beim Überqueren nicht rot gewesen wäre und er und sein Kollege nicht die Wahrheit sagen würden.

Nachdem POM G Frau A die Papiere zurückgegeben hatte, wollten die beiden Polizeibeamten zu ihrem Fahrzeug gehen. Als POM H zu dem Angeklagten und seiner Ehefrau "auf Wiedersehen" gesagt hatte, redete der Angeklagte weiterhin auf den Polizeibeamten H ein. Nachdem der Polizeibeamte H sich nochmals mit den gleichen Worten verabschiedete, bezeichnete der Angeklagte POM H als "Ausländerhasser", um ihm gegenüber seine Missachtung auszudrücken. Anschließend dreht er sich um und wollte gehen."

Im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Bewertung hat die Strafkammer u.a. ausgeführt:

Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte bei dem übereinstimmend beschriebenen Geschehensablauf den Zeugen H nach Beendigung der Diensthandlung und Verabschiedung durch den Polizeibeamten als "Ausländerhasser" bezeichnet hat und ihn hierdurch in seiner Ehre verletzen wollte.

Die vom Angeklagten dem Zeugen H bewusst nachgerufene Bezeichnung "Ausländerhasser" nach Beendigung der Diensthandlung und Verabschiedung durch die Polizeibeamten stellt in diesem Zusammenhang keine durch Artikel 5 Abs. 1 GG gedeckte Meinungsäußerung dar.

Die Bezeichnung "Ausländerhasser" bedeutet, dass der so Titulierte eine feindselige Abneigung gegen Ausländer hat und beinhaltet in dem hier festgestellten Geschehensablauf, dass der Angeklagte den Polizeibeamten bewusst in seiner Ehre angreifen wollte. Hierdurch brachte er zum Ausdruck, dass er den Zeugen H bei Durchführung der Diensthandlung eine feindliche Grundhaltung gegenüber seiner Ehefrau und ihm unterstellte, um seiner Wut und seinem Ärger Luft zu machen.

Diese Bezeichnung ist als bewusst eingesetzte Schmähung des Zeugen H anzusehen, die nicht eine polemische oder überspitzte Kritik am dienstlichen Vorgehen des Polizeibeamten darstellt, sondern vom Angeklagten nach Beendigung des Gespräches bewusst als Herabsetzung der persönlichen Integrität des Zeugen eingesetzt wurde. Hiervon hat sich der Angeklagte auch weder in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht N noch in der Berufungshauptverhandlung distanziert.

Auch wenn der Angeklagte glaubt, dass seine Ehefrau nicht bei Rotlicht die Ampel überquert hat und damit zu Unrecht wegen einer Ordnungswidrigkeit vom Polizeibeamten G belangt wurde, stellt dies für den Angeklagten keine Situation dar, die ihn zu einer von der Meinungsfreiheit gedeckten beleidigenden Äußerung, wie geschehen, gegenüber dem Zeugen H berechtigt.

Als der Angeklagte den Zeugen H mit dem Ausdruck "Ausländerhasser" titulierte, ging es auch nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache; nach Überzeugung der Kammer stand für den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt vielmehr die Diffamierung der Person des Zeugen H im Vordergrund.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die zulässig eingelegte (§ 341 Abs. 1 StPO) und begründete (§§ 344, 345 StPO) Revision hat mit der Sachrüge (zumindest vorläufigen) Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen Beleidigung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Die Feststellung des Sachverhalts einschließlich des Wortlauts der angelasteten Äußerung eines Angeklagten ist grundsätzlich allein Sache des Tatrichters. Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter bei Berücksichtigung der konkreten Situation bzw. aller Begleitumstände versteht (BVerfG NZV 1994, 486; NJW 1995, 3303/3305; BGHSt 3, 346/347; 16, 49/52 ff.; 19, 235/237; BayObLGSt 2002, 24/26). Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist die Strafkammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte den Polizeibeamten H durch die Bezeichnung als "Ausländerhasser" bewusst in seiner persönlichen Integrität herabsetzen und ihn so in seiner Ehre verletzen wollte.

b) Die Strafkammer hat aber die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Polizeibeamten und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Angeklagten nicht vorgenommen.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 2009, 749; NJW 2005, 3274 jeweils m.w.N.) verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Anwendung des § 185 StGB grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Angeklagten. Die Meinungsfreiheit tritt jedoch regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine Schmähung der angegriffenen Person darstellen. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern aber regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung, Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (BVerfG NJW 2009, 749). Wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik darüber hinaus eng auszulegen. Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 2005, 3274 m.w.N.). Entscheidendes Merkmal der Schmähung ist daher die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfGE 93, 266). Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272; 93, 266).

bb) Das Landgericht hat in der Äußerung des Angeklagten eine Schmähung gesehen und deshalb folgerichtig eine Abwägung nicht vorgenommen. Bei der Einordnung der Äußerung des Beschwerdeführers als Schmähung hat die Strafkammer aber Anlass und Kontext der Äußerung nicht hinreichend berücksichtigt.

(1) Bei der Bezeichnung des Polizeibeamten als "Ausländerhasser" handelt es sich zunächst um keine Äußerung, deren diffamierender Gehalt bereits als so erheblich anzusehen ist, dass sie - vergleichbar einem Schimpfwort aus der Fäkalsprache - in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss. Eine derartige Bewertung hat auch die Strafkammer nicht vorgenommen.

(2) Die Strafkammer hat nach den Urteilsgründen die Äußerung vielmehr deshalb als Schmähung qualifiziert, weil sie "vom Angeklagten nach Beendigung des Gespräches bewusst als Herabsetzung der persönlichen Integrität des Zeugen eingesetzt wurde" und es deshalb nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache gegangen sei.

Hierbei wird allerdings nicht berücksichtigt, dass der offensichtliche Anlass für diese Äußerung die einseitige Beendigung des Gespräches durch den Polizeibeamten war.

Nach den Feststellungen der Kammer hat nämlich der Beschwerdeführer, nachdem der Polizeibeamte H zum ersten Mal "Auf Wiedersehen" gesagt hatte, weiterhin auf ihn eingeredet. Im Hinblick auf die unmittelbar zuvor getroffenen Feststellungen ("Während POM G zusammen mit der Ehefrau des Angeklagten die Formalitäten erledigte insistierte der Angeklagte gegenüber POM H weiterhin, dass die Ampel beim Überqueren nicht rot gewesen wäre und er und sein Kollege nicht die Wahrheit sagen würden") kann dies nur so gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten "Auf Wiedersehen" weiterhin mit dem Polizeibeamten über die Sache sprechen wollte. Mit dem zweiten "Auf Wiedersehen" hat der Polizeibeamte dem Beschwerdeführer dann aber unmissverständlich klar gemacht, dass er nicht mehr bereit war, das Gespräch fortzuführen bzw. den Beschwerdeführer weiterhin anzuhören. Als unmittelbare Reaktion auf diese erkennbar einseitige Beendigung des Gespräches ist es sodann zu der Äußerung "Ausländerhasser" gekommen. Bewertet man diese Äußerung über ihren unmittelbaren Anlass hinaus auch noch im Kontext der bis dahin geführten Gespräche, so ist weiter zu sehen, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Strafkammer zuvor "mehrfach während des Gespräches erklärt hatte, die Polizeibeamten hätten sie nur angehalten, weil er und seine Frau Ausländer seien." Im Lichte dieser Annahme ist es naheliegend, dass der Beschwerdeführer seine Auffassung durch die einseitige Gesprächsbeendigung durch den Polizei beamten erneut bestätigt sah und dies durch die ehrverletzende Äußerung zum Ausdruck bringen wollte. Da auch die abschließende Äußerung nach alledem an die sachliche Auseinandersetzung anknüpfte und dem Beschwerdeführer dazu diente, sein Anliegen und das seiner Ehefrau bzw. ihm seiner Meinung nach zugefügte Unrecht zu verdeutlichen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Äußerung fern jedes sachlichen Anliegens in der Diffamierung des Polizeibeamten erschöpft hat.

c) Die Entscheidung beruht auf dem dargestellten Fehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers mit der persönlichen Ehre des Polizeibeamten zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen gekommen wäre.

2. Das Urteil leidet auch im Strafausspruch an einem sachlich-rechtlichen Mangel.

Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich die ureigene Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11).

Soweit die Strafkammer bei der Strafzumessung vorliegend zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dieser die Äußerung bewusst gegenüber dem Polizeibeamten getätigt habe, der nicht Sachbearbeiter gewesen sei, ist dies bereits deshalb zu beanstanden, hat die Strafkammer keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Angeklagte insoweit in Kenntnis der unterschiedlichen Funktionen der beiden Politeibeamten gehandelt hätte. Unabhängig davon sind die beiden Polizeibeamten auch nach den getroffenen Feststellungen der Strafkammer ("Nachdem die beiden Polizeibeamten festgestellt hatten, dass Frau A die Kreuzung B Straße/V bei Rotlicht überfahren hatte, folgten sie dem Fahrzeug und hielten es nachfolgend in der P an" - "Obwohl POM G der Fahrerin mehrfach erklärte hatte, dass er und sein Kollege direkt hinter ihnen gefahren seien und den Rotlichtverstoß genau gesehen hatten, wurde dies vom Angeklagten und seiner Ehefrau weiterhin bestritten") in der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zumindest aus Sicht des Angeklagten als Einheit aufgetreten, weshalb die genannte Strafzumessungserwägung hierzu in Widerspruch steht.

III.

Wegen der aufgezeigten Mängel (§ 337 StPO) wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben (§ 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts N -F zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.

Ende der Entscheidung

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