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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 1 VAs 18/05
Rechtsgebiete: StPO, EGGVG


Vorschriften:

StPO § 456a
EGGVG §§ 23 ff.
1. Die Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 456 a StPO liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde und muss die Interessen des Verurteilten gegen die Gründe abwägen, die gegen ein Absehen von der Vollstreckung sprechen. Bei der zutreffenden Ermessensentscheidung sind regelmäßig die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, die persönliche Lage des Verurteilten sowie das öffentliche Interesse im Hinblick auf generalpräventive Gesichtspunkte und die Wirkung einer Absehensanordnung auf andere Gefangene und die Öffentlichkeit abzuwägen.

2. Ob eine andere Entscheidung als die von der Generalstaatsanwalt- Schaft getroffene in Betracht gekommen oder zu verantworten gewesen wäre, hat der Senat im Rahmen seiner beschränkten Nachprüfungsmöglichkeiten nicht zu prüfen. Er stellt lediglich fest, ob der Sachverhalt von der Generalstaatsanwaltschaft ausreichend ermittelt, zutreffend wiedergegeben, die gesetzlichen Bestimmungen beachtet wurden und kein Ermessensfehler vorliegt ( § 23 ff. EGGVG, § 456 a StPO).


1 VAs 18/05

Nürnberg, den 30. Nov. 2005

In der Justizverwaltungssache

wegen Absehens von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456 a StPO;

hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 ff. EGGVG,

erläßt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:

Tenor:

I. Der Antrag des Verurteilten T M auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 ff. EGGVG wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

II. Der Geschäftswert wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Jugendkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth erkannte mit Urteil vom 18.12.1992, rechtskräftig seit dem 29.12.1992, gegen den Antragsteller wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub mit Todesfolge auf eine Jugendstrafe von neun Jahren. 763 Tage Untersuchungshaft wurden angerechnet.

Mit Bescheid vom 18.04.1994 wies die Stadt Nürnberg den Antragsteller aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes aus. Der Jugendrichter des Amtsgerichts ... als Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt ... sah hierauf mit Bescheid vom 06.10.1995 gemäß § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung ab und erlies zugleich für den Fall der Wiedereinreise Haftbefehl. Am 11.10.1995 wurde er in der Justizvollzugsanstalt ... über die Bedeutung des Absehens von der weiteren Strafvollstreckung sowie die Möglichkeit der Nachholung der Vollstreckung belehrt.

Die Abschiebung nach Rumänien erfolgte am 01.12.1995. Am 25.02.2005 wurde der Antragsteller auf einem Parkplatz der Bundesautobahn A3 bei Passau verhaftet.

Der Jugendrichter am Amtsgericht als Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt ... ordnete mit rechtskräftigem Beschluß vom 03.03.2005 an, daß der Antragsteller aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen und die weitere Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth abgegeben wird. Die restliche Strafe wird derzeit in der Justizvollzugsanstalt ... vollzogen. Zwei Drittel der Jugendstrafe werden am 09.02.2006 verbüßt sein. Das Strafende ist für den 09.02.2009 vorgemerkt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21.04.2005 beantragte der Antragsteller, von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456 a StPO abzusehen, weil er unverschuldet wieder nach Deutschland eingereist sei. Ihm sei im Jahr 2002 bei einer Passkontrolle an der österreichischen Grenze mitgeteilt worden, daß seine Einreisesperre im April 2004 für alle Schengener Staaten endet. Auf die Begründung des Antrags wird Bezug genommen.

Das Landratsamt Passau hat mit Bescheid vom 01.08.2005 dem Antragsteller die Abschiebung nach Rumänien angedroht und die Abschiebung aus der Haft angeordnet. In einer Stellungnahme vom 05.09.2005 wendet sich die Justizvollzugsanstalt ... nicht gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung nach Verbüßung von zwei Dritteln der erkannten Strafe. Dem Verurteilten wird eine beanstandungsfreie Führung im Vollzug bescheinigt und angegeben, daß er über keine soziale Bindungen in Deutschland verfügt.

Mit Verfügung vom 23.09.2005 lehnte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth durch die Vollstreckungsrechtspflegerin ein Absehen von weiterer Strafvollstreckung gemäß § 456 a StPO ab und teilte mit, daß beabsichtigt sei, vor dem 09.02.2007 erneut die Voraussetzungen eines Absehens von der weiteren Strafvollstreckung zu prüfen. Auf die Begründung dieses Bescheids wird im übrigen verwiesen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde mit Schriftsatz des Verteidigers vom 04.10.2005, mit der zunächst gerügt würde, daß die Entscheidung nicht durch das zuständige Rechtspflegeorgan erlassen wurde. Ebenso wurde eine fehlerhafte Ermessensausübung beanstandet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat den Einwendungen nicht abgeholfen. Mit Bescheid vom 28.10.2005 hat die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg die nach § 21 StVollStrO zulässigen Einwendungen zurückgewiesen. Auf die Nichtabhilfeentscheidung der Staatsanwaltschaft und den Bescheid der General-Staatsanwaltschaft Nürnberg wird Bezug genommen.

Gegen diesen am 02.11.2005 zugestellten Bescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schriftsatz des Verteidigers vom 14.11.2005, eingegangen beim Oberlandesgericht Nürnberg am 15.11.2005, zu dessen Begründung ausschließlich auf die bisherigen Schriftsätze Bezug genommen wird.

II.

Es erscheint schon zweifelhaft, ob der gestellte Antrag überhaupt zulässig ist. Nach § 24 Abs. 1 EGGVG ist erforderlich, daß der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, aus der auch der Grund ersichtlich ist, aus dem sich der Antragsteller gegen sie wendet (Meyer-Goßner, EGGVG, vor § 23 Rn 3). Hierzu enthält der Antrag vom 14.11.2005, der sich in einer Bezugnahme auf frühere Schriftsätze erschöpft, keinerlei Vorbringen.

Der Antrag ist aber jedenfalls auch unbegründet.

Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen, wenn der Verurteilte aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wird (§ 456 a Abs. 1 StPO). Nach Aufhebung der Verordnung zur Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers in Strafsachen durch das erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.08.2004 mit Wirkung ab 01.09.2004 war die Vollstreckungsrechtspflegerin zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung zuständig.

Die Entscheidung liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde und muß die Interessen des Verurteilten gegen die Gründe abwägen, die gegen ein Absehens von der Vollstreckung sprechen (vgl. Groß, StV, 1987, 37 ff.). Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind regelmäßig die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, die persönliche Lage des Verurteilten sowie das öffentliche Interesse im Hinblick auf generalpräventive Gesichtspunkte und die Wirkung einer Absehensanordnung auf andere Gefangene und die Öffentlichkeit abzuwägen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48, Auflage, § 456 a Rn 5).

Der Senat prüft nur, ob von dem sich aus § 456 a Abs. 1 StPO ergebenden Ermessen Gebrauch gemacht worden ist und ob die Grenzen des Ermessens verkannt worden sind, bzw. ob Willkür oder Mißbrauch des Ermessens vorliegt. Enthält die Entscheidung keine diese Prüfung ermöglichende Begründung, so ist sie aufzuheben.

Die von der Staatsanwaltschaft getroffene Ermessensentscheidung in der Form des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft vom 28.10.2005 läßt weder Willkür noch Mißbrauch bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens erkennen. Sie hat alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und in ihre Entscheidung einbezogen.

Es wird dargelegt, daß der Antragsteller mit dem gemeinschaftlichen Mord in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub mit Todesfolge eine besonders schwerwiegende Straftat begangen hat, die mit Strafe im obersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens geahndet wurde. Es wird ausgeführt, daß es weiterer Strafvollstreckung bedarf, um den staatlichen Strafanspruch Genüge zu tun und er außerdem durch seine Wiedereinreise einen erneuten Straftatbestand erfüllt hat. Nicht unberücksichtigt bleibt, daß die Abschiebung bereits längere Zeit zurückliegt und der Antragsteller in Deutschland keine sozialen Bindungen hat, seine Familie in Rumänien lebt und er selbst in Portugal arbeitet, sowie daß seine Familie auf seinen Arbeitslohn angewiesen ist.

Auch die Umstände der erneuten Einreise werden berücksichtigt. Der Antragsteller war vor seiner Abschiebung über die Bedeutung des Absehens von weiterer Strafvollstreckung sowie die Möglichkeit der Nachholung der Vollstreckung belehrt worden. Auch war ihm der Bescheid des Ausländeramts der Stadt Nürnberg über seine unbefristete Ausweisung bekannt. Unter diesen Umständen durfte er sich nicht auf eine nach seinen eigenen Angaben bereits im Jahre 2002 von österreichischen Behörden erteilte Auskunft verlassen, er dürfe ab 2004 wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, der Antragsteller habe es billigend in Kauf genommen, daß er gegen die unbefristete Ausweisung verstieß. Im übrigen hat die Vollstreckungsbehörde bereits zu erkennen gegeben, sie werde von sich aus prüfen, ob zu Beginn des Jahres 2007 erneut von weiterer Vollstreckung nach § 456 a StPO abgesehen werden könne.

Insgesamt hat daher die im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Bestand. Ob eine andere Entscheidung als die von der Generalstaatsanwaltschaft getroffene in Betracht gekommen oder zu verantworten gewesen wäre, hat der Senat im Rahmen seiner beschränkten Nachprüfungsmöglichkeiten nicht zu prüfen. Er stellt lediglich fest, daß der Sachverhalt von der Generalstaatsanwaltschaft ausreichend ermittelt, zutreffend wiedergegeben, die gesetzlichen Bestimmungen beachtet und das Ermessen weder mißbraucht noch überschritten wurde. Eine Ermessensreduzierung dahin, daß ein Absehen von weiterer Strafvollstreckung die einzig vertretbare Entscheidung wäre, liegt nicht vor. Bei der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft muß es deshalb sein Bewenden haben.

Die Kostenentscheidung, folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG, § 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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