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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 01.06.2005
Aktenzeichen: 1 W 692/05
Rechtsgebiete: ZPO, RVG VV


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
RVG VV Vorb. 3 Abs. 3
Bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO fällt eine 1,2 Terminsgebühr an, wenn die Parteivertreter außergerichtliche Vergleichsgespräche führen (Abgrenzung zu OLG Nürnberg, 3 W 4006/04; 2 W 208/05).
1 W 692/05

Nürnberg, den 1.6.2005

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 1. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Amberg vom 15. Februar 2005 dahin geändert, dass die Beklagte der Klägerin über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 494,40 Euro sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. Januar 2005 zu erstatten hat.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 494,40 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben in mehreren Gesprächen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt. Das Landgericht Amberg hat mit Beschluss vom 27.12.2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen dieses Vergleichs festgestellt.

Die von der Klägerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 10.01.2005 begehrte 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG hat das Landgericht in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.02.2005 nicht zugesprochen.

Gegen diesen ihr am 17.11.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigte vom 25.02.2005, eingegangen beim Landgericht Amberg am 28.02.2005, sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Klägerin ist der Ansicht, auch bei einem gerichtlich festgestellten Vergleich falle eine Terminsgebühr an, wenn außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt worden seien.

Das Landgericht Amberg hat durch Verfügung vom 04.04.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit Verfügung vom 13.04.2005 ist das Verfahren vom Einzelrichter dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen worden, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO zulässig und erfolgreich.

1. Durch das Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten ist eine Terminsgebühr entstanden, die ihre Rechtsgrundlage in der Vorb. 3, 3. Absatz des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat.

a) Das RVG findet Anwendung, weil die Beklagten ihren Prozessbevollmächtigten am 08.09.2004, somit nach dem in den gesetzlichen Übergangsvorschriften bestimmten Stichtag, dem 01. Juli 2004, beauftragten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).

b) Strittig ist, ob der Fall eines schriftlichen Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO generell eine Terminsgebühr auslöst (weil sich der Verweis "in einem solchen Verfahren" auf ein "Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" bezieht) oder ob die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches (nur) entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, "im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden ... wird (erstere Auffassung vertreten: Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 278 Rdnr. 27; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 2 78 Rdnr. 19; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV 3104, Rdnrn. 54 und 60; Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Auflage, T 4.3.2; letztere Auffassung vertreten: OLG Nürnberg, 3. Senat, AnwBl. 2005, 222 mit Anm. Henke; 2. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2 005, Az.: 2 W 208/05; Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, RVG VV 3104, Rdnr. 3 0; dahin tendierend: BGH NJW 2 004, 2311 mit - zur Gegenvorstellung - NJOZ 2004, 4083 zum alten Recht nach BRAGO).

c) Vorliegend kann diese Streitfrage offen bleiben, weil sich die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr wegen tatsächlich geführter außergerichtlicher Vergleichsgespräche aus Absatz 3 der Vorb. 3 des Vergütungsverzeichnisses ergibt.

aa) Die Vorbemerkungen des Vergütungsverzeichnisses enthalten wesentliche Regelungen des Vergütungsrechts. Sie können auch zusätzliche Tatbestände enthalten (Enders, JurBüro 2004, 225, 227/Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, a. a. O., Vorb. 3. VV Rdnr. 30). Dies ergibt sich für die vorliegend zu diskutierende Terminsgebühr auch aus der Formulierung der Nr. 3104 VV RVG, wenn es dort heißt "die Gebühr entsteht auch, wenn ...".

bb) Nach Absatz 3 der Vorb. 3 des VV RVG fällt eine Terminsgebühr nicht nur für die anwaltliche Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin an, sondern auch für "die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes" (nicht jedoch für die Besprechung allein mit dem Auftraggeber). Vorb. 3, Abs. 3 schafft somit einen Gebührentatbestand für eine Terminsgebühr außerhalb jeden Termins. Gesetzgeberische Motivation war, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen (BT-Drucksache 15/1971, Seite 209, 3. Absatz; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann Kompaktkommentar RVG VV 3104 Anm. 2.6.1.1; OLG Nürnberg, 5. Senat, Beschluß vom 11.05.2005, Az.: 5 W 512/05).

cc) Die Voraussetzungen der Vorb. 3, 3. Absatz, 3. Alternative VV RVG sind vorliegend erfüllt, weil die Parteivertreter die Sach- und Rechtslage telefonisch besprachen und zu einer einvernehmlichen Regelung gelangten. Damit haben beide Parteivertreter durch Besprechungen und in der entscheidenden Phase ohne Beteiligung des Gerichtes zur Beilegung des Rechtsstreites beigetragen, so wie es der gesetzliche Gebührentatbestand verlangt (vgl. zu dieser Variante der Terminsgebühr: Hartmann, a. a. O., VV 3104, Rdnr. 9 ff.; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, a. a. O., VV, Vorb. 3, Rdnr. 81 ff.).

Angesichts der großen Bedeutung moderner Kommunikationstechniken im heutigen Geschäftsleben ist auch eine telefonische Besprechung ausreichend, die gleichzeitige persönliche Anwesenheit der Gesprächspartner ist nicht zu verlangen (Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, a. a. O., VV, Vorb. 3, Rdnr. 87; Mayer, RVG-Letter 2004, 2).

dd) Der infolge der erfolgreichen sofortigen Beschwerde von der Beklagten an die Klägerin, über den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Februar 2005 zuerkannte Betrag von 1.133,60 Euro hinausgehende, weitere Betrag errechnet sich aus einer 1,2 Terminsgebühr von 494,40 Euro. Mehrwertsteuer war nicht festzusetzen, weil die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Als Beschwerdewert wurde der Betrag festgesetzt, um den die Beklagten eine Erhöhung der Kostenerstattung begehren.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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