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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 04.02.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 792/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
In teleologischer Auslegung des § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl. I 513) ist als "neue" Führungsaufsicht die "zuletzt" angeordnete Führungsaufsicht anzusehen.

Sind mehrere Führungsaufsichten nach § 68 f StGB vor dem 18.04.2007, dem Inkrafttreten des Reformgesetzes, eingetreten, so wird nur die zuletzt eingetretene Führungsaufsicht fortgeführt. Die älteren enden nach § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB.

In den erledigten Führungsaufsichten erteilte Weisungen können nach § 68 b Abs. 4 StGB n.F. in der fortbestehenden Führungsaufsicht einbezogen werden.


1 Ws 792/07

Nürnberg, den 04.02.2008

In dem Strafvollstreckungsverfahren

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.,

hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen die Erledigterklärung der Führungsaufsicht wegen Eintritts einer neuen Führungsaufsicht gemäß § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB,

erlässt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.11.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Führungsaufsicht mit Ablauf des 17.04.2007 beendet ist.

II. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat O mit rechtskräftigem Urteil vom 21.11.1991 wegen gefährlicher Körperverletzung, Betruges in neun Fällen, Diebstahls in vier Fällen und Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren acht Monaten verurteilt. Nach Vollverbüßung dieser Strafe hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg mit Beschluss vom 20.10.1994 (Az.: 2 StVK 209/93; jetzt: II StVK 852/05 LG Nürnberg-Fürth) die kraft Gesetzes eintretende Maßregel der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgesetzt und durch Weisungen ausgestaltet.

Des Weiteren hat das Amtsgericht Nürnberg O mit rechtskräftigem Urteil vom 20.12.2001 wegen Diebstahls sowie Betruges in zwölf Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.04.2002 zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt. Nach Vollverbüßung dieser Strafe hat das Landgericht Amberg durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 14.06.2005 (Az.: 2 StVK 146/05; jetzt: II StVK 853/05 LG Nürnberg-Fürth) die kraft Gesetzes eintretende Maßregel der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgesetzt und durch Weisungen ausgestaltet.

Mit Beschluss vom 20.11.2007 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Führungsaufsicht im Verfahren II StVK 852/2005 (228 VRs 20733/90 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth) infolge des Eintritts der neuen Führungsaufsicht in dem Verfahren 2 StVK 146/05 (207 VRs 21601/00 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth) für beendet erklärt.

Die Strafvollstreckungskammer vertritt die Auffassung, gemäß § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB sei infolge des Eintritts der neuen Führungsaufsicht die Führungsaufsicht im vorliegenden Verfahren beendet. Die Übernahme von Weisungen gemäß § 68 b Abs. 4 StGB sei nicht veranlasst. Die neu gefasste Vorschrift des § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB sei auch auf Fälle anwendbar, in denen eine nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren eingetretene neue Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl I 513) am 17.04.2007 begonnen hat. Trotz Fehlens einer entsprechenden Übergangsregelung ergebe sich dies aus den Überlegungen des Gesetzgebers, die Vorschriften der Führungsaufsicht zu vereinfachen und für einen Verurteilten jeweils nur eine Führungsaufsicht bestehen zu lassen.

Gegen diesen ihr am 23.11.2007 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Schreiben vom 29.11.2007, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf eine frühere Stellungnahme vom 08.11.2007 Bezug genommen. Dort wird die Auffassung vertreten, dass die Führungsaufsicht im vorliegenden Verfahren trotz des Eintritts einer neueren Führungsaufsicht fortbestehe. Das Gesetz enthalte keine Übergangsregelung für Altfälle, obwohl in der ausführlichen Diskussion im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach auf die Notwendigkeit einer solchen Regelung hingewiesen worden sei. Auch fehle es an der Möglichkeit, gemäß § 68 b Abs. 4 StGB die Weisungen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden seien, in die Entscheidung einzubeziehen. § 68 b Abs. 4 StGB sei zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.11.2007 aufzuheben.

II.

Die statthafte (§§ 463 Abs. 3, 451 Abs. 3 Satz 1 StPO) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Klarzustellen war lediglich, dass die frühere Führungsaufsicht nicht schon zum Zeitpunkt des Eintritts der neuen Führungsaufsicht, sondern erst mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 13.04.2007 mit Ablauf des 17.04.2007 entfallen ist.

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung in § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB bestimmt, dass eine Führungsaufsicht, soweit sie nicht unbefristet ist, mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht endet. Im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht (Bundestags-Drucksache 16/1993 S. 22) ist hierzu ausgeführt:

"Nach dem bisherigen Recht kann es dazu kommen, dass mehrere Führungsaufsichten parallel zueinander laufen. ... Parallele Führungsaufsichten bedingen mehrfachen Verwaltungsaufwand (z.B. durch doppelte Aktenführung), dem in der Regel kein praktischer Nutzen gegenüber steht. Deshalb sollte das Nebeneinander mehrerer Führungsaufsichten soweit möglich vermieden werden. Der Empfehlung des Strafrechtsausschusses, dass mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht jede früher eingetretene Führungsaufsicht ihre Erledigung finden sollte, wurde für den Regelfall der zeitlich befristeten Führungsaufsicht gefolgt ...."

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 20.03.2007 (Bundestags-Drucksache 16/4740) erwähnen die Vorschrift des § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

Der Hinweis der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft auf das Fehlen einer Übergangsregelung für "Altfälle", in denen auch die neuere Führungsaufsicht noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eintrat, spricht nicht zwingend dafür, dass der Gesetzgeber in diesen Fällen parallele Führungsaufsichten weitergeführt wissen wollte. Eine solche Annahme würde nämlich voraussetzen, dass dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Übergangsregelung überhaupt bewusst gewesen wäre. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Der Gesetzgeber glaubte erkennbar, mit dem geschaffenen Gesetz sei alles getan, damit "das Nebeneinander mehrerer Führungsaufsichten soweit möglich vermieden" werden kann (Bundestags-Drucksache 16/1993, S. 22). Die Annahme der Staatsanwaltschaft, im Gesetzgebungsverfahren sei auf die Notwendigkeit einer Übergangsregelung hingewiesen worden, findet jedenfalls in den Gesetzesmaterialien keine Stütze.

Dieses Ziel hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung allerdings verfehlt. Es ist bezüglich solcher Altfälle lückenhaft. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber das Nebeneinander, bezogen auf den Eintrittsgrund "gleichartiger" Führungsaufsichten weiterhin bestehen lassen wollte. Die Begründung des Gesetzentwurfes lässt klar erkennen, dass er ein solches Nebeneinander nicht für sinnvoll erachtet hat. Die in der Begründung des Entwurfs für das Entfallen einer früheren Führungsaufsicht aufgeführten Gründe gelten für "Altfälle" in gleicher Weise. Würde man nicht auch bei solchen zu einer Beendigung kommen, müssten diese unter Umständen über viele Jahre hinweg weiter "mitgeschleppt" werden. Nach § 68 c Abs. 4 Satz 2 StGB wird in die Dauer der Führungsaufsicht die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördlicher Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. Diese Umstände sind aber bei unter Führungsaufsicht stehenden Personen häufig gegeben, wie auch dieser Fall zeigt. Im vorliegenden Verfahren besteht die Führungsaufsicht nunmehr seit mehr als 13 Jahren. Ihr Ende hat sich durch Verbüßung von Haftstrafen immer wieder hinausgeschoben.

In teleologischer Auslegung des § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB sind "Altfälle" daher so zu behandeln, dass als "neue" Führungsaufsicht die "zuletzt" angeordnete Führungsaufsicht zu betrachten ist.

Auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2007, in einem solchen Fall wären dann gemäß § 68 b Abs. 4 StGB die Weisungen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind, in die Entscheidung einzubeziehen, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Staatsanwaltschaft sieht für eine solche Prüfung bzw. Einbeziehung keine Rechtsgrundlage, da § 68 b Abs. 4 StGB n.F. zum "hier maßgeblichen Zeitpunkt" (gemeint ist wohl der Eintritt der neueren Führungsaufsicht) nicht in Kraft getreten war.

Diese Stellungnahme geht erkennbar ebenso wie die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung davon aus, dass durch die neue gesetzliche Regelung des § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB die ältere Führungsaufsicht bereits durch Eintritt der neueren, aber noch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung eingetretene Führungsaufsicht rückwirkend beendet werde. Dies kann indes nicht richtig sein. Diese Rechtsfolge ist erst mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Führungsaufsicht am 18.04.2007 eingetreten. Dann aber geht auch das weitere Argument, es fehle eine Rechtsgrundlage für die Anpassung der Weisungen ins Leere, da § 68 b Abs. 4 StGB gleichzeitig in Kraft trat und eine Berücksichtigung der Weisungen der alten Führungsaufsicht ermöglicht, wenn auch nicht im älteren Verfahren (vgl. unten).

Dieser Lösung kann auch nicht entgegengehalten werden, wenn die ältere Führungsaufsicht mit Wirkung zum 18.04.2007 beendet worden sei, bestünden zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Weisungen mehr, die im Rahmen des § 68 b Abs. 4 StGB von dem Gericht "in seine Entscheidung" (über die Ausgestaltung der neueren Führungsaufsicht) einbezogen werden könnten.

Die Lage, dass im Zeitpunkt des Endes der älteren Führungsaufsicht die neuere noch nicht durch Weisungen ausgestaltet ist, kann auch in Fällen entstehen, die ausschließlich dem neuen Recht unterliegen. Nach § 68 f Abs. 1 StGB tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Hieran knüpft § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB für das Ende der älteren Führungsaufsicht an. Zu diesem Zeitpunkt muss die neue Führungsaufsicht jedoch noch nicht - rechtskräftig - ausgestaltet sein, so, wenn der Beschluss hierzu nicht vor der Haftentlassung ergeht oder aber mit Rechtsmitteln angefochten wird und nicht mehr vor Haftentlassung rechtskräftig wird. Auch dann ist die ältere Führungsaufsicht mit den sie ausgestaltenden Weisungen bereits mit Eintritt der neueren Führungsaufsicht, also im Falle des § 68 f StGB "mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug" beendet. Auch wenn der Gesetzgeber für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung getroffen hat, kann nicht zweifelhaft sein, dass § 68 b Abs. 4 StGB bei Neufällen gleichwohl anwendbar bleibt. Dies dürfte sich schon aus dem Wortlaut ergeben, wonach die Weisungen in die Entscheidung einzubeziehen sind, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht "erteilt" worden sind. Warum dies bei Altfällen anders sein sollte, ist nicht erkennbar.

Eine solche Lösung legt - zumindest für die Anwendung des § 68 b Abs. 4 StGB - auch § 2 Abs. 6 StGB nahe, wonach über Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz zu entscheiden ist, das zur Zeit der Entscheidung gilt. Nach der hier vertretenen Auffassung beendet auch in "Altfällen" eine neuere Führungsaufsicht die ältere und zwar mit Wirkung zum 18.04.2007. Zu diesem Zeitpunkt galt aber § 68 b Abs. 4 StGB und war über § 2 Abs. 6 StGB auch auf die verbleibende neuere Führungsaufsicht anzuwenden, die entsprechend auszugestalten ist.

Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer in der älteren Führungsaufsicht einen (deklaratorischen) Beendigungsbeschluss erlassen. In dessen Gründen ist ausgeführt, die "Übernahme von Weisungen gemäß § 68 b Abs. 4 StGB" sei nicht veranlasst. Dies lässt besorgen, die Strafvollstreckungskammer sei der Auffassung, hierüber könne im älteren, beendeten Verfahren entschieden werden.

Bei einer Beendigung der Führungsaufsicht - auch in Altfällen - bedarf es keiner Entscheidung. Vielmehr endet eine frühere Führungsaufsicht kraft Gesetzes. Aus Gründen der Rechtsklarheit kann es sich empfehlen, dies durch deklaratorischen Beschluss festzustellen. Die nach § 68 b Abs. 4 StGB gegebenenfalls erforderliche Entscheidung - ohnehin wohl nur selten - hat im neuen Verfahren zu erfolgen (vgl. § 68 d StGB), da nur dieses noch Wirkungen zeigt.

Bedenken wegen eines möglichen Auseinanderklaffens der Zuständigkeiten für die beiden Führungsaufsichten erscheinen unbegründet: Nach § 463 Abs. 2 StPO gilt § 453 StPO auch für die nach § 68 a bis 68 d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. Bei Verurteilung durch verschiedene Gerichte ist nach § 462 a Abs. 4 StPO nur eines von ihnen für die nach §§ 453, 454, 454 a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig. Es tritt also eine Zuständigkeitskonzentration ein, welche das Gericht gegebenenfalls herzustellen hat. Dies wird etwa erforderlich, wenn die ältere Führungsaufsicht von dem damit bisher befassten Gericht als noch fortbestehend angesehen wird. Damit sind alle Verfahren in einer Hand und folgen denselben oben dargestellten Grundsätzen.

Da der Tenor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer den Zeitpunkt offen lässt, zu dem die Beendigung der Führungsaufsicht im vorliegenden Verfahren eingetreten ist, war dieser wie geschehen klarstellend zu berichtigen.

Das vorstehend Ausgeführte wird sich allerdings auf Führungsaufsichten mit gleichartigen Eintrittsgründen beschränken müssen. Das bedeutet vor allem, dass der Eintritt einer Führungsaufsicht nach § 68 f StGB solche Führungsaufsichten nicht beenden kann, die etwa mit der Aussetzung einer Unterbringung (§§ 67 b Abs. 2, 67 d Abs. 2 StGB) eingetreten sind. Es kann nicht Sinn der Regelung sein, eine Führungsaufsicht, welche die Möglichkeit eines Widerrufs einer Maßregel in sich trägt, zugunsten einer Führungsaufsicht, die lediglich Sanktionen nach § 145 a StGB eröffnet, entfallen zu lassen. Dies widerspräche in eklatanter Weise den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit, wie sie zum Beispiel in § 68 e Abs. 1 StGB n.F. dadurch zum Ausdruck kommen, dass eine unbefristete Führungsaufsicht nicht endet, wenn eine neue eintritt (so auch LG Marburg NStZ-RR 2007, 356, 357 für eine unbefristete Maßregel nach § 63 StGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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