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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: 10 UF 2470/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 301
1. Die Zulässigkeit eines Teilurteils ist im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen.

2. Ein Teilurteil ist hinsichtlich einzelner Zeitabschnitte eines Unterhaltsanspruchs jedenfalls dann unzulässig, wenn der Unterhalt für den nicht von der Entscheidung erfassten Zeitraum im wesentlichen von denselben Tatsachen- und Rechtsfragen bestimmt wird.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

10 UF 2470/02

Verkündet am 25. November 2002

In der Familiensache

hat der 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kleinknecht und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Söllner und Weikl im schriftlichen Verfahren aufgrund des Sach- und Streitstandes vom 18. November 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 08. Juli 2002 aufgehoben.

II. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg zurückverwiesen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 6.456,00 EUR.

Gründe:

I.

In dem Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass entgegen der Titulierung in der einstweiligen Anordnung vom 03.12.2001 (ergangen im Scheidungsverfahren) ab 01.12.2001 für das Kind J an Stelle der titulierten 142 % nur 135 % des Regelbetrages und kein Ehegattenunterhalt geschuldet sind. Mit Widerklage vom 16.04.2002 hat die Beklagte rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit von Januar 2002 bis April 2002 und ab 01.05.2002 laufenden Ehegattenunterhalt von 714,34 EUR begehrt. Der Kläger hat daraufhin insoweit seine Feststellungsklage für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt.

Die Parteien streiten insbesondere um das anzurechnende Einkommen des Klägers und den Ansatz von Rechtsanwaltsraten als eheprägende Schulden sowie das anzusetzende Einkommen der Beklagten.

Mit Einverständnis beider Parteien hat das Amtsgericht am 08.07.2002 Teilurteil über die Feststellungsklage und Widerklage erlassen, soweit die Anträge die Zeit ab 01.05.2002 betreffen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der eine geringere Titulierung begehrt.

Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Entscheidung durch Teilurteil hingewiesen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Mit Beschluss vom 05.11.2002 hat der Senat die Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO festgelegt.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 08.07.2002 ist gemäß §§ 511 ZPO zulässig. Das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 08.07.2002 ist jedoch von Amts wegen aufzuheben. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils sind unverzichtbar. Ihr Vorliegen unterliegt in der Berufungsinstanz der Prüfung von Amts wegen (vgl. Vollkommer bei Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 301, Rn 2). Das Teilurteil ist aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 301 ZPO für seinen Erlass nicht vorlagen. Mit dem Urteil hat das Familiengericht über einen Teil eines einheitlichen prozessualen Anspruchs entschieden. Ein Teilurteil ist aber nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbstständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen, über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, sodass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, MDR 1999, Seite 694 und OLG Nürnberg, FamRZ 1994, Seite 1594). Der Unterhalt für die Zeit vor dem 01.05.2002 wird jedoch im wesentlichen von denselben Tatsachen- und Rechtsfragen bestimmt wie der zeitlich nachfolgende, von dem Teilurteil erfasste Unterhaltszeitraum. Damit bestünde die Gefahr abweichender Beurteilungen eines einheitlichen, prozessualen Anspruchs durch das Rechtsmittelgericht. Damit war das Teilurteil aufzuheben und das Verfahren zur einheitlichen Entscheidung einschließlich der Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO, da die Entscheidung des Senates auf einer gesicherten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs beruht.

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Senates über die ursprünglich erhobene Feststellungsklage eine Entscheidung zu treffen ist, entweder durch Feststellung der Erledigung (so Kläger) oder durch Abweisung (so Beklagte). Durch die Identität des Streitgegenstandes mit der später erhobenen Leistungsklage entfiel lediglich das Feststellungsinteresse.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

Kindesunterhalt: 18,00 EUR x 12 = 216,00 EUR

Ehegattenunterhalt: 520,00 EUR x 12 = 6.240,00 EUR,

somit insgesamt 6.456,00 EUR.

Ende der Entscheidung

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