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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: 10 UF 2683/99
Rechtsgebiete: BGB, BarwertVO


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BarwertVO vom 22. 5. 1984
§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. BarwertVO vom 22. 5. 1984

1. Tabelle 7 der BarwertVO ist nur anzuwenden, wenn bei laufenden Versorgungen die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht nur vorläufig festgestellt ist.

2. Die BarwertVO i.d.F. vom 22. 5. 1984 ist weiterhin anzuwenden (gegen Glöckner/Gutdeutsch, FamRZ 1999, 896 f).

OLG Nürnberg Beschluß 09.11.1999 - 10 UF 2683/99 - 1 F 75/99 AG Hersbruck


erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost wird das Endurteil des Amtsgerichtes - Familiengericht - Hersbruck vom 21. Juni 1999 in Ziffer 2, 2. Absatz dahin abgeändert, dass die weiter zu begründende Rentenanwartschaft nicht monatlich 50,32 DM, sondern 11,75 DM, bezogen auf den 31. 01. 1999, beträgt.

II. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Auslagen je zur Hälfte, die übrigen Beteiligten je selbst.

III. Der Beschwerdewert beträgt

1.000,00 DM.

IV. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck hat mit Endurteil vom 21. 06. 1999 die Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2 den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

"Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Mittelfranken-Oberfranken Rentenanwartschaften von monatlich 291,02 DM bezogen auf den 31. 01. 1999 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Mittelfranken-Oberfranken Rentenanwartschaften von monatlich 50,32 DM bezogen auf den 31. 01. 1999 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen."

Es hat ferner - gemäß der Vereinbarung der Ehegatten - ausgesprochen, dass die Partei die Kosten des Verfahrens die Parteien je zur Hälfte zu tragen haben.

In den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht folgende Anwartschaften der Parteien einbezogen:

1 Anwartschaften der Antragstellerin:

aus gesetzlicher Rentenversicherung 1.064,73 DM

aus Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, dynamisiert 52,18 DM

2 Anwartschaften des Antragsgegners:

aus gesetzlicher Rentenversicherung 1.646,77 DM

aus Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (gegenüber der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost)

zugesagte, noch nicht dynamisierte Monatsrente 279,60 DM, dynamisiert über Tabelle 7 der Barwertverordnung, weil es sich um eine bei Ehezeit bereits laufende Rente handele, somit dynamisiert 152,82 DM

Ausgeglichen wurde der unterschiedliche Erwerb von Rentenanwartschaften durch Rentensplitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 291,02 DM sowie im übrigen durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 50,32 DM.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Sie rügt die Anwendung der Tabelle 7 der Barwertverordnung. Der Antragsgegner erhalte seit 01. 04. 1995 lediglich vorläufige Leistungen wegen festgestellter Dienstunfähigkeit. Diese seien weder dem Grunde noch der Höhe nach unverfallbar. Es handle sich daher nicht um eine bereits laufende lebenslange Versorgung. Anzuwenden sei daher Tabelle 1 der Barwertverordnung.

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat der Beschwerde und deren Begründung im Ergebnis zugestimmt. Ferner hat die Versorgungsanstalt darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich die Verfassungsmäßigkeit der Barwertverordnung in Frage gestellt und eine Erhöhung der in der Barwertverordnung festgelegten Altersfaktoren gefordert worden sei. Unter Verweisung auf die Veröffentlichung in FamRZ 1999, Seite 886 ff möge das Beschwerdegericht entscheiden, ob bei der Ermittlung des Barwertes eine Korrektur der zugrundegelegten Altersfaktoren vorzunehmen sei.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Barwertverordnung im Hinblick auf die Veröffentlichung von Glockner-Gutdeutsch in FamRZ 1999, Seite 896 ff haben sich die Verfahrensbeteiligten trotz Aufforderung nicht geäußert.

Der Senat hat durch eine fernmündliche Anfrage im Bundesjustizministerium in Erfahrung gebracht, dass eine Änderung der Barwertverordnung derzeit nicht anstehe. Die Überlegungen zur Neuordnung des Rechts des Versorgungsausgleiches liefen fort.

II.

Auch wenn die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost durch den vorgenommen Ausgleich nicht unmittelbar betroffen ist, so ist sie doch als Verfahrensbeteiligte beschwert und beschwerdeberechtigt, wenn der Versorgungsausgleich in einer mit der Gesetzeslage nicht übereinstimmenden Weise durchgeführt wurde (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rn 971). Die Beschwerde ist auch sonst zulässig, § 621 e ZPO.

Die Beschwerde ist auch begründet, da bei der gemäß Tabelle 1 der Barwertverordnung vorzunehmenden Dynamisierung des Anrechts des Antragsgegners gegenüber der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost lediglich 11,75 DM im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen sind. Dabei sind die Anwartschaften des Antragsgegners gegenüber der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost entsprechend der Beschwerdebegründung nicht über Tabelle 7 sondern über Tabelle 1 der Barwertverordnung zu dynamisieren. Die bei Ehezeitende bereits laufende Rente ist keine wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, sondern vorläufig wegen festgestellter Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes. Das Arbeitsverhältnis kann daher jederzeit bei Feststellung der in regelmäßigen Turnus ärztlich untersuchten Dienstfähigkeit wieder aufgenommen werden. Damit liegt eine bereits laufende lebenslange Versorgung im Sinne des § 5 der Barwertverordnung, die zur Anwendung der Tabelle 7 führt, nicht vor. Die Umrechnung erfolgt daher nach der allgemeinen Tabelle 1.

Eine andere Beurteilung gilt dann (vgl. BGH, FamRZ 1996, Seite 157, 159), wenn zum Ende der Ehezeit bereits eine laufende Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der Form einer Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit gewährt wird, auch wenn diese im Falle der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit erlöschen würde. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfolgt die Bewertung nach der Tabelle 7 nur bei laufenden Versorgungsanrechten wegen Alters, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn das versicherte Risiko bereits eingetreten ist und Leistungen aus der Versorgungszusage gewährt werden. Um eine derartige Rente handelt es sich nach der Auskunft der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost hier jedoch nicht. Diese Voraussetzungen wären vielmehr erst dann gegeben, wenn der Versicherungsfall beim gesetzlichen Rententräger wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden wäre.

Die Anwartschaften des Antragsgegners gegenüber der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost sind daher wie folgt zu dynamisieren:

Monatsrente 279,60 DM

Jahresrente 3.355,20 DM

Alter des Antragsgegners bei Ehezeitende: 55 Jahre

Barwertfaktor nach Tabelle 1: 5,1

Bartwert 17.111,52 DM

Rechengrößen zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Barwerte 10.775,6460 Entgeltpunkte 1,5880

Aktueller Rentenwert 47,65

Dynamisierten Rentenanwartschaft somit 75,67 DM

Es stehen sich damit folgende Anwartschaften gegenüber:

1 Anwartschaften der Antragstellerin:

aus gesetzlicher Rentenversicherung gegenüber der Landesversicherungsanstalt Mittelfranken-Oberfranken 1.064,73 DM

Anwartschaften auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, dynamisiert 52,18 DM

Somit insgesamt 1.116,91 DM

2 Anwartschaften des Antragsgegners:

aus gesetzlicher Rentenversicherung gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 1.646,77 DM

Anwartschaften auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegenüber der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost, dynamisiert monatlich 75,67 DM

Somit insgesamt 1.722,44 DM

Gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB ist somit der Ehemann ausgleichspflichtig in Höhe von 1.722,44 DM ./. 1.116,91 DM 605,53 DM : 2 = 302,77 DM.

Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich zunächst durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von (1.646,77 DM ./. 1.064,73 DM) : 2 = 291,02 DM.

Der Rest von 11,75 DM ist durch analoges Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost zu begründen.

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte ergibt sich aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Der Senat hat die Versorgungsanrechte der Parteien aus Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes jeweils nach der Barwertverordnung vom 22. 05. 1984 umgerechnet. Er sieht keinen Anlaß, die Barwertverordnung aus den von Glockner-Gutdeutsch, FamRZ 1999, Seite 896, 901 oder dem OLG München in seinem Beschluss vom 03. 08. 1999, Az. 26 UF 1128/99, OLG-Report 99, 266 angeführten Gründen seiner Berechnung nicht zugrundezulegen.

§ 1587 a Abs. 3 Ziffer 2 Satz 2 BGB bestimmt die Anwendbarkeit der Barwertverordnung zur Dynamisierung nicht volldynamischer Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Diese sucht eine an der Rentendynamik orientierte qualitative Angleichung herzustellen (vgl. BGH, NJW 1983, 336, 339). Die Barwertverordnung soll somit Orientierungshilfen zur Abgrenzung qualitativ unterschiedlicher Leistungen bringen (BR Drucksache 191/77). Sie will in der Übergangsphase bis zu einer gesetzgeberischen Lösung in Gestalt einer anderweitigen Regelung - z.B. durch Realteilung aller Anwartschaften - eine allgemeine Einbeziehung auch dieser Anrechte in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich zum Ende der Ehezeit ermöglichen. Der Verordnungsgeber hat bei der Neufassung der Barwertverordnung vom 22. 05. 1984 bewußt in Kauf genommen, dass die der Barwertverordnung vom 24. 06. 1977 zugrundeliegenden Annahmen über die Zinsentwicklung sowie die biometrischen Grunddaten nicht mehr zutreffen. Dies sei gerechtfertigt aus dem Charakter der Verordnung als einer bloß vorläufigen Übergangsregelung (vgl. BT Drucksache 145/84).

Die von Glockner-Gutdeutsch und (teilweise abweichend) dem OLG München in seinem Beschluss vom 03. 08. 1999 aufgezeigten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Barwertverordnung im Hinblick auf die in der Bewertung nicht erfassten Hinterbliebenenversorgungen, die Diskrepanz zwischen der angenommenen Verzinsung der Barwerte und der zurückbleibenden Dynamisierung der gesetzlichen Renten sowie die zwischenzeitlich veralteten demographischen (biometrischen) Grundlagen der Barwertverordnung mögen zwar im Ansatz berechtigt sein, führen jedoch nach. Ansicht des Senates nicht zur Verfassungswidrigkeit der nur als Orientierungshilfe gedachten Barwertverordnung. Gründe der Rechtseinheit und Rechtssicherheit sprechen vielmehr weiterhin entscheidend für ihre Anwendung. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04. 10. 1990, FamRZ 1991, Seite 310, 313 ausgesprochen, in dem er hervorgehoben hat, dass die Barwerte der Verordnung nicht unter Verwendung eines nach individuellen versicherungsmathematischen Berechnungen ermittelten Multiplikators bestimmt werden können. Eine auf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB gegründete Barwertermittlung könne sich daher nur an der zu dieser Vorschrift ergangenen BarwertVO orientieren. An die dort genannten Faktoren sei der Richter gebunden. Zudem sind Veränderungen durch den Eintritt einer Volldynamik des einzubeziehenden Anrechts sowie eine veränderte Bewertung - auch durch eine Änderung der BarwertVO - später gemäß § 10 a VAHRG aufgreifbar (vgl. Hahne, FamRZ 87, 217, 225).

Der Senat sieht sich daher weiterhin an § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und die Barwertverordnung in der seit 1984 geltenden Fassung gebunden. Allerdings ist unter dem Lichte der Kritik von Glöckner/Gutdeutsch entweder der Verordnungsgeber zu einer Neufassung der BarwertVO oder der Gesetzgeber zu einer umfassenden Neuregelung des Versorgungsausgleichs in absehbarer Zeit aufgefordert.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 8 GKG, §§ 97, 93 a Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Beschwerdewert: § 17 a GKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor, §§ 621 e Abs. 2, 546 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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