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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 09.01.2002
Aktenzeichen: 10 UF 2911/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 1 Satz 2
Wird eine Leibrente aus einer vollfinanzierten Lebensversicherung bezogen, so ist dieses Anrecht nicht durch Arbeit oder Vermögen i.S.d. § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erworben. Dies gilt auch, wenn eine valutierte Grundschuld zur Vermeidung von Vorfälligkeitszinsen bei Verkauf des Hauses in ein Darlehen zur Finanzierung der Lebensversicherung umgeschichtet wird. Der Ausgleich erfolgt dann ausschließlich über einen eventuellen Zugewinn.
10 UF 2911/01

Nürnberg, den 9.1.2002

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 19. Juli 2001 in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

Vom Versicherungskonto Nr. des Antragstellers bei der werden auf das Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei der Rentenanwartschaften von monatlich 21,90 DM bezogen auf den 30. November 2000 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.002,97 EURO.

IV. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit Endurteil vom 19.7.2001 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg die am 2.5.1996 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2 den Versorgungsausgleich durch Supersplitting und Verurteilung zur Beitragszahlung zu Lasten der Antragsgegnerin deswegen durchgeführt, weil es eine Rentenversicherung der Antragsgegnerin bei der, begründet durch eine Einmalzahlung am 4.7.2000 in den Ausgleich einbezogen hat.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 22.8.2001, begründet mit Schriftsatz vom 15.10.2001. Nach ihrer Ansicht sei die Rentenanwartschaft nicht zu berücksichtigen, da die Zahlung von 220.000,-- DM weder mit Vermögenswerten noch aus dem Erlös von Arbeit der Antragsgegnerin finanziert wurde, § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB. Vielmehr sei die Zahlung im Zusammenhang mit der Ablösung eines Kredits auf dem im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden, in der Ehezeit errichteten Haus zur Vermeidung von Vorfälligkeitszinsen erfolgt. Die einmalige Zahlung sei mit dem bestehenden Bankkredit voll finanziert. Im übrigen sei die Rentenversicherung an die Sparkasse abgetreten. Dieserhalb vertritt der Rentensachverständige in einer Stellungnahme vom 12.10.2001 die Ansicht, daß das Rentenanrecht schon aus diesem Grund nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei. Auf dessen Stellungnahme vom 12.10.2001 wird verwiesen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Das in der Ehezeit errichtete Haus sei durch wesentliche Arbeitsleistung des Antragstellers erstellt worden. Bei dem Verkauf des Hauses habe der Antragsteller nicht mitgewirkt. Nach Verkauf des Hauses habe unter Berücksichtigung der bestehenden Verbindlichkeiten ein Überschuß bestanden.

Die Antragsgegnerin hat auf Aufforderung des Senats die notarielle Kaufvertragsurkunde vorgelegt und die Finanzierung der Rentenversicherung dargestellt. Insoweit wird auf die Schriftsätze vom 13.11. und 27.11.2001 verwiesen.

Die Beteiligten haben sich einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht widersetzt.

II.

Auf die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO zulässige befristete Beschwerde der Antragsgegnerin war die Entscheidung des Familiengerichts Regensburg vom 19.7.2001 in Ziffer 2 abzuändern und die Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Rentenkontos des Antragstellers in Höhe von 21,90 DM anzuordnen.

Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung der in den Versorgungsausgleich einzustellenden, in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Ehegatten. Dies sind:

1. bei dem Antragsteller:

Anwartschaften gegenüber der Vers. Nr. in Höhe von 232,27 DM.

2. Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der Vers. Nr. in Höhe von 188,48 DM.

Die Anwartschaften des Ehemannes übersteigen somit diejenigen der Ehefrau um 43,79 DM.

Gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB ist der Ehemann in Höhe der Hälfte, somit mit 21,90 DM ausgleichspflichtig.

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte ergibt sich aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen war die Rentenversicherung der Antragsgegnerin bei der, da sie im Sinne des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet wurde. Die Antragsgegnerin hat dargetan, daß im Zeitpunkt des Hausverkaufs die buchmäßig abgesicherten valutierten Schulden des Hauses 374.616,15 DM betrugen. Diese Verpflichtungen wurden u.a. in Höhe von 220.000,-- DM in eine Lebensversicherung umgeschichtet. Es ist nicht ersichtlich, daß hierzu der Erlös aus dem Verkauf (530.000,-- DM) verwandt wurde. Zwar kommt es grundsätzlich auf die Herkunft des Vermögens, welches für den Erwerb der Rentenanwartschaften verwandt wurde, nicht an (vgl. Borth 3. Auflage, Versorgungsausgleich Nr. 57 und BGH FamRZ 1992, S. 790), so daß grundsätzlich auch Anrechte, die mittels eines aufgenommenen Kredits finanziert wurden, dem Versorgungsausgleich unterliegen können. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wenn die Darlehen nach Ehezeitende noch bestehen (vgl. Borth, a.a.O.).

Die Finanzierung der Rente über Darlehen, das im Zugewinn zu berücksichtigen wäre, würde bei dem Ansatz der Rente im Versorgungsausgleich zu einer Vermischung von Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich führen, was § 1587/III BGB vermeiden will (vgl. auch BGH. a.a.O.). Das in der Ehe gebaute Haus und nach dessen Verkauf die umgeschichtete Finanzierung in Verbindung mit dem verbleibenden Gewinn unterliegen vielmehr dem güterrechtlichen Ausgleich. Die voll finanzierte Kapitalrentenversicherung ist damit im Versorgungsausgleich kein i. S. des § 1587 I 2 BGB erworbenes Anrecht.

Damit kann offenbleiben, ob die Rentenanwartschaft auch deswegen im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen ist, weil die Rechte aus dem Vertrag an die Bank sicherungsübereignet sind. Da das Sicherungseigentum im Ergebnis eher ein Pfandrecht ist, dessen Realisierung sich bislang nicht konkretisiert hat, spricht viel dafür, daß das Sicherungseigentum einer Einbeziehung des Rechts in den Versorgungsausgleich nicht entgegenstünde (vgl. Hausleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Auflage, Kapitel 4 RdNr. 208). Auch aus der Kommentierung von Glockner in MünchKomm., 4. Auflage, § 1587 a RdNr. 444 ergibt sich nach Ansicht des Senats nicht, daß das Rentenrecht nicht der Antragsgegnerin zuzuordnen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

Die weitere Beschwerde war gemäß § 621 e Abs. 2, § 546 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache wegen der bislang einmaligen Fallgestaltung keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 14, 17 GKG bemessen.

Ende der Entscheidung

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