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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 04.02.2003
Aktenzeichen: 10 WF 141/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
Ratenzahlung ist nicht anzuordnen, wenn der Bedürftige überschuldet ist. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf die Schuld nicht erfolgen und infolge der Pfändungsfreigrenzen nicht beigetrieben werden können.
10 WF 141/03

Nürnberg, den 4.2.2003

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Regensburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 10. Juni 2002 i.V.m. dem Nichtabhilfebeschluss vom 27. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei Landgericht Regensburg gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ist zulässig, auch soweit sich die Beschwerde nur gegen die Nichtanordnung einer Ratenzahlung richtet, § 127 Abs. 3 ZPO.

Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet, da das Amtsgericht aufgrund der bestehenden Verschuldung, auch wenn diese derzeit nicht bedient wird, zutreffend von der Anordnung einer Ratenzahlung abgesehen hat, § 115 ZPO.

Der Antragsgegner hat derzeit unstrittig ein Einkommen aus Arbeitslosengeld von monatlich ca. 774,00 EUR. Er hat Darlehensverpflichtungen von ca. 40.000,00 EUR, die derzeit aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bedient werden. Zwar wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass Schulden die Leistungsfähigkeit gemäß § 115 ZPO nur dann berühren, wenn die geschuldeten Beträge auch bezahlt werden (vgl. Philippi bei Zöller, 23. Aufl., § 115 Rdnr. 39). Soweit der Gläubiger derzeit aufgrund der Pfändungsfreigrenzen Pfändungen nicht betreiben kann, steht dies jedoch dem Ansatz der Schuld für die Ratenbemessung gemäß § 115 ZPO nicht entgegen. Auch die Kostenschuld aus der Ratenzahlung gemäß § 115 ZPO kann nämlich nur innerhalb der Pfandfreigrenzen beigetrieben werden. Insoweit dürfte die Staatskasse aber im vorliegenden Fall zeitlich nachrangig sein. Niedrigere Pfandfreigrenzen, wie sie dem Unterhaltsgläubiger eingeräumt sind, bestehen für die Staatskasse für Prozeßkostenhilfeforderungen nicht. Die Einkommensgrenzen des § 115 ZPO sollen nicht eine weitergehende Vollstreckung ermöglichen. Damit sind für die Berechnung der Ratenzahlung auch derzeit wegen der finanziellen Lage nicht bediente Schulden abzusetzen. Damit ist die Beschwerde der Staatskasse als unbegründet zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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