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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 18.05.2000
Aktenzeichen: 10 WF 1888/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
BGB § 1360 a Abs. 4
ZPO §§ 114, 115; BGB § 1360 a Abs. 4

1. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein minderjähriges Kind ist auf das Einkommen und Vermögen des Kindes abzustellen.

2. Zu dem Vermögen des Kindes zählt auch ein durchsetzbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern.

3. Der Prozesskostenvorschuss kann auch in Raten geschuldet sein.

4. Der betreuende Elternteil kann zu einem Prozesskostenvorschuss nur dann herangezogen werden, wenn er ein 1.800,00 DM deutlich übersteigendes bereinigtes Einkommen hat und der Unterhalt des betreuten Kindes nicht nur in Höhe des Regelbetrages, sondern des tatsächlichen Mindestbedarfs gedeckt ist.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 18.05.2000 Aktenzeichen: 10 WF 1888/00


10 WF 1888/00 3 F 213/00 AG Ansbach

Nürnberg, den 18.5.2000

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschlug des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 5. April 2000 dahin abgeändert, daß die Anordnung von Ratenzahlungen (Ziffer 3 des Beschlusses) entfällt.

Gründe

Mit Beschluß vom 5. April 2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach dem seinen Vater auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmenden Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung von 90,-- DM angeordnet. Aus den Gründen des Beschlusses ist zu entnehmen, daß die Höhe der Raten nach dem Einkommen der gesetzlichen Vertreterin des Klägers, der betreuenden Mutter bemessen wurde.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 3. Mai 2000 gegen die Anordnung der Ratenzahlung. Kläger sei das minderjährige, einkommens- und vermögenslose Kind. Eine Prozeßkostenvorschußpflicht der Mutter sei nicht anzunehmen, da diese selbst Prozeßkostenhilfe beantragen könne.

Das Familiengericht hat der Beschwerde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bezirksrevisors nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nach der Rechtsprechung des OLG Nürnberg eventuell auch ratenweise geschuldet sei. Damit seien die von der Mutter bei einem eigenen Verfahren geschuldeten Raten von 90,-- DM auch als Prozeßkostenvorschuß in dem Unterhaltsverfahren des von ihr gesetzlich vertretenen Kindes geschuldet.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die zwei Kinder betreuende Mutter bei einem Einkommen von 2.500,-- DM, einer Warmmiete von 800,-- DM, Fahrtkosten von 264,-- DM und anzurechnenden Versicherungsverpflichtungen von 142,-- DM dem von ihr betreuten Kind nicht prozeßkostenvorschußpflichtig ist.

Partei des anhängigen Verfahrens ist das minderjährige Kind, so daß grundsätzlich auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des minderjährigen Kindes abzustellen ist (vgl. OLG Thüringen, FamRZ 1998, S. 1302 m. w. N.). Es ist jedoch anerkannt, daß zum Vermögen ein durchsetzbarer Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen die Eltern zählt (vgl. Philippi bei Zöller, ZPO, 21. Auflage, § 115, RdNr. 67 und OLG Thüringen a.a.O.). Diese Prozeßkostenvorschußpflicht richtet sich nach §§ 1601 ff., 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich gegen beide Eltern; der betreuende Elternteil ist gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Betreuungsleistung nur von dem Barbedarf der allgemeinen Lebenshaltungskosten regelmäßig befreit (vgl. OLG München, FamRZ 1991, S. 347). Ein Prozeßkostenvorschuß kann dabei nach ständiger Rechtsprechung des OLG Nürnberg (z.B. 7 WF 3140/99) auch in Raten geschuldet sein.

Ob und in welcher Fällen die betreuende Mutter vor oder neben dem barunterhaltspflichtigen Vater für einen Prozeßkostenvorschuß herangezogen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das OLG Thüringen hat in der zitierten Entscheidung in einem Fall, in dem von dem barunterhaltspfichtigen Elternteil der Vorschuß nicht zu erwarten war, eine Vorschußpflicht in Höhe der nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des betreuenden Elternteils geschuldeten Raten angeordnet. Das OLG München nimmt in seiner Entscheidung FamRZ 1991, S. 347 eine Prozeßkostenvorschußpflicht nur dann an, wenn der betreuende Elternteil aufgrund seines erheblichen höheren Einkommens ausnahmsweise auch zum Barunterhalt verpflichtet wäre. Der 7. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat eine Vorschußpflicht in einer Entscheidung vom 30.08.1994 (NJW RR 1995, S. 390 = FamRZ 1995, S. 558) jedenfalls dann verneint, wenn nicht feststeht, daß ein solcher Anspruch unzweifelhaft besteht und kurzfristig durchsetzbar ist. Das OLG Koblenz hat hingegen in einer Entscheidung FamRZ 1995, S. 558 bei finanzieller Leistungsfähigkeit eine Vorschußpflicht des betreuenden Elternteils neben dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ohne weiteres bejaht. Das OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, S. 1100, läßt die Frage der primären Inanspruchnahme des barunterhaltspflichtigen Elternteils offen, da in dem von ihm zu entscheidenden Fall die Mutter nach § 1607 BGB jedenfalls ersatzweise wegen unsicherer Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils hafte.

Der Senat sieht im vorliegenden Fall keine Verpflichtung der Mutter, dem Kläger die Prozeßkosten ratenweise vorzustrecken. Welcher Elternteil dem Kind gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB vorschußpflichtig ist, richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Verhältnisse sind dabei nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen und nicht nach dem Prozeßkostenhilferecht zu beurteilen. Eine Haftung der Mutter - die auch in Raten geschuldet sein kann - setzt daher im Verhältnis zu dem anderen Elternteil aber auch aus Billigkeitsgründen (§ 1360 a Abs. 4 BGB) erst dann ein, wenn die Mutter ein 1.800,-- DM deutlich übersteigendes bereinigtes Einkommen hat. Dies kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Mutter hat ein "bereinigtes" Einkommen von ca. 2.100,-- DM bei einer Mietmehrbelastung von 150,-- DM. Auch wenn von den Kosten der Miete ein Teil auf den Kindesunterhalt (eingeklagt sind 114% des Regelbetrages, nach UVG wird der Mindestunterhalt bezogen) entfällt, so deckt dieser doch nicht den tatsächlichen Mindestbedarf der Kinder (vgl. z. B. OLG Stuttgart, FamRZ 2000, S. 376, Berichte der Bundesregierung vom 2.5.1995 (BT-Drucksache 13/381) und vom 17. 12. 1987 (BT-Drucksache 13/9561) ), die verbleibende Bedarfslücke wird von der Mutter aufzufüllen sein. Hinzukommen noch weitere im Beschwerdeverfahren vorgetragene Verpflichtungen aus Kindesbetreuung und Kfz-Finanzierung. Für die Anordnung einer Prozeßkostenvorschußpflicht gegen sie ist daher im vorliegenden Fall kein Raum.

Ende der Entscheidung

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