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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 29.09.2000
Aktenzeichen: 10 WF 3483/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
BGB § 1601 ff.
Ist ein höherer als der geschuldete Kindesunterhalt tituliert, ist der Antrag auf Herabsetzung des titulierten Betrages jedenfalls dann mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn das Jugendamt als Beistand erklärt hat, nicht mehr als den geschuldeten Unterhalt geltend zu machen.
10 WF 3483/00 2 F 168/00 AG Schwandorf

Nürnberg, den 29.9.2000

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 11. Mai 2000 i.V.m. dem Nichtabhilfebeschluss vom 31. August 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

1. Das Begehren des Antragstellers auf Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Schwandorf vom 25.01.2000, Az. 50 FH 11/99, hat gemäß § 323 Abs. 3 ZPO keinen Erfolg, soweit Abänderung für die Zeit vor Erhebung der Abänderungsklage begehrt wird. Diese ist mangels Bewilligung von Prozesskostenhilfe bislang nicht zugestellt.

2. Das Abänderungsbegehren hat auch keinen Erfolg, soweit der Antragsteller eine Abänderung auf einen den Mindestunterhalt unterschreitenden Betrag begehrt. Nach der vom Antragstellervertreter vorgenommenen Mangelfallberechnung und Kürzung kann das an die Mutter ausbezahlte staatliche Kindergeld nicht hälftig von dem gekürzten Unterhaltsbetrag abgezogen werden. Vielmehr dient dieses zunächst der Auffüllung der Unterhaltsbeträge bis zum Regelbetrag (vgl. Bayerische Leitlinien vom 01.07.1999, Nr. 21).

3. Soweit ein höherer Unterhalt als 100 % des Regelbetrags tituliert sind, ist das Abänderungsbegehren des Antragstellers - auch wenn er nur 100 % des Regelbetrags schuldet - mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, da das Kreisjugendamt Schwandorf als Beistand der Antragsgegner gemäß § 1712 BGB erklärt hat, keinen höheren Unterhalt als 100 % aus der Unterhaltsfestsetzung geltend zu machen und auf einen weiteren Unterhalt zu verzichten. Dieses Vorgehen des Kreisjugendamts ist eine übliche, Titeländerungen ersparende Verfahrensweise. Jedenfalls für die Zeit des Bestehens der Beistandschaft kann der Antragsteller darauf vertrauen, dass die öffentliche Hand nur entsprechend dieser Erklärung vollstrecken wird. Etwas anderes könnte nach Beendigung der Beistandschaft gelten (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1986, Seite 1231: Ein - von seiten der Partei erklärter - Verzicht bleibt hinter einem Anerkenntnis des Klageanspruchs deutlich zurück und stellt den Antragsteller daher nicht klaglos). Die vorgetragenen Bedenken wegen einer eventuell doch erfolgenden höheren Zwangsvollstreckung bei nicht durchsetzbarer Rückforderung sind derzeit rein theoretisch und können jedenfalls eine Klage im Wege der Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen.

Das Begehren auf Titelabänderung im Wege der Prozesskostenhilfe ist daher mutwillig i.S.d. § 114 ZPO. Eine kostenbewußte Partei würde derzeit die Abänderung auf eigene Kosten nicht betreiben.

Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Ende der Entscheidung

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