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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 10.11.2000
Aktenzeichen: 10 WF 3870/00
Rechtsgebiete: ZPO, IPRG Kroatien u. Mazedonien


Vorschriften:

ZPO § 606 a Abs. 1 Nr. 4
IPRG Kroatien u. Mazedonien Art. 61
IPRG Kroatien u. Mazedonien Art. 89
Für das Scheidungsverfahren einer kroatischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gegen ihren mazedonischen Ehemann ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
10 WF 3870/00 5 F 1079/00 AG Regensburg

Nürnberg, den 10.11.2000

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 28. September 2000 (5 F 1079/00) aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg zur erneuten Entscheidung zurückgegeben.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein vor dem Familiengericht Regensburg durchzuführendes Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesache elterliche Sorge.

Die Parteien haben am 23.09.1997 in Mazedonien die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin ist kroatische Staatsangehörige; der Antragsgegner besitzt die mazedonische Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin lebt seit 1997 mit dem gemeinsamen minderjährigen Kindern und in Regensburg. Sie ist im Besitz einer bis 21.05.2001 befristeten Aufenthaltserlaubnis, die jedoch verlängert werden wird. Der Antragsgegner hält sich seit September/Oktober 1999 illegal in Deutschland auf. Er befindet sich derzeit in Strafhaft. Anschließend ist Abschiebehaft vorgemerkt. Er widersetzt sich der Scheidung.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 28.09.2000 Prozesskostenhilfe versagt, da die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die zulässige (§ 127 Abs. 2 ZPO) Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 28.09.2000 und zur Rückgabe der Sache an das Familiengericht.

Es kann dahinstehen, ob auch der Antragsgegner gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet hat und somit eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht kommt. Der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in Deutschland muss jedenfalls im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens vorliegen (Zöller-Geimer, 21. Auflage, Rn. 47 zu § 606 a ZPO). Dies erscheint jedoch zweifelhaft, da der Antragsgegner abgeschoben werden soll.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich jedoch aus § 606 a Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Danach reicht es für die Bejahung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte aus, dass ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

Da die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kommt es nur noch auf die Anerkennungsprognose nach dem Recht Kroatiens oder Mazedoniens an. Die deutsche internationale Zuständigkeit entfällt nur, wenn die Anerkennungsprognose offensichtlich negativ ist. Diese Einschränkung der internationalen Aufenthaltszuständigkeit ist restriktiv auszulegen (Zöller-Geimer, a.a.O., Rn 60). Im Zweifel ist von der internationalen Zuständigkeit auszugehen (MünchKomm ZPO-Bernreuther, 2. Auflage 2000, Rn 35 zu § 606 a ZPO). Es reicht daher für die Annahme der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus, wenn sich aufgrund der üblicherweise zur Verfügung stehenden Erläuterungswerke nicht offensichtlich ergibt, dass das deutsche Urteil in keinem der in Betracht kommenden Heimatstaaten der Parteien anerkannt wird. Die Erholung eines Gutachtens ist weder erforderlich noch zulässig (Geimer und Bernreuther, jeweils a.a.O.).

Die Anwendung dieser Grundsätze führt nicht zu der Annahme, dass ein deutsches Scheidungsurteil jedenfalls in Kroatien offensichtlich nicht anerkennungsfähig wäre. Zwar trifft es zu, dass Kroatien und Mazedonien das jugoslawische IPR-Gesetz vom 01.01.1983 (IPRG - abgedruckt in IPRax 83,6) übernommen haben (Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII, Rdn. 154, Stichwort: Kroatien und Mazedonien) und dass die jugoslawischen Gerichte gemäß Art. 61 dieses Gesetzes in Ehesachen ihre ausschließliche Zuständigkeit beanspruchen, wenn der beklagte Ehegatte Staatsangehöriger Jugoslawiens ist und seinen Wohnsitz in Jugoslawien hat (Bernreuther, a.a.O., Rn 89).

Auch § 89/11 IPRG ermöglicht die Anerkennung nicht. Zwar enthält diese Norm eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtanerkennung, wenn der beklagte Ehegatte die Anerkennung beantragt oder keinen Widerspruch gegen einen Antrag des Klägers erhoben hat. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich in seinem Urteil vom 18.03.1997 (FamRZ 97, 1161), obwohl der dortige Antragsgegner Abweisung des Scheidungsantrages beantragt hatte, auf diese Ausnahmevorschrift bezogen und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 606 a Abs. 1 Nr. 4 ZPO bejaht. Der Senat hat aber Bedenken, die Anerkennungsfähigkeit auf Art. 89 Abs. 2 IPRG zu stützen, wenn - wie hier - der Antragsgegner sich der Scheidung widersetzt.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, das Kroatien und Mazedonien keine jugoslawischen Teilrepubliken mehr sind, sondern souveräne Staaten. Kroatien hat dementsprechend durch Gesetz vom 06.10.1991 die kroatische Staatsbürgerschaft geregelt. Im Hinblick auf diese Gegebenheiten muss daher das IPRG aus kroatischer Sicht so verstanden werden, dass gemäß Art. 61 IPRG die ausschließliche Zuständigkeit nur beansprucht wird, wenn der beklagte Ehegatte kroatischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz in Kroatien hat. Es besteht nämlich keine Veranlassung für die kroatischen Behörden, den Anwendungsbereich des Art. 61 IPRG auf alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens zu erstrecken. Da der Antragsgegner aber keinen Wohnsitz in Kroatien hat und auch nicht die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, besteht aus kroatischer Sicht somit kein Anerkennungshindernis.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 606 a Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist daher gegeben. Der Antragstellerin kann deshalb wegen fehlender internationaler Zuständigkeit Prozesskostenhilfe nicht versagt werden. Der Beschluss des Familiengerichts vom 28.09.2000 ist aufzuheben. Die Sache ist an das Familiengericht zurückzugeben zur erneuten Entscheidung nach Prüfen der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Anträge hinsichtlich Scheidung und Sorgerecht.

Ende der Entscheidung

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