Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 19.01.2001
Aktenzeichen: 10 WF 4448/00
Rechtsgebiete: ZPO, BErziehungsgeldG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 155 Abs. 1 Nr. 2
BErziehungsgeldG § 8
BErziehungsgeldG § 9
Auf den Unterhaltsfreibetrag der nunmehrigen Ehefrau des Antragstellers ist das von dieser bezogene Erziehungsgeld nicht anzurechnen.
10 WF 4448/00 2 F 760/00 AG Ansbach

Nürnberg, den 19.1.2001

In der Familiensache

Beschluss:

Tenor:

Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Ansbach vom 12. Dezember 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 02. November 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 02.11.2000 hat das Amtsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Es hat dabei - wie sich aus der Nichtabhilfeentscheidung ergibt - das anteilige Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht mit 1/12 des Monatsbezugs, sondern abzüglich monatlich 200,00 DM wegen progressiver Besteuerung sowie unter Ansatz eines Freibetrages für den unterhaltsberechtigten Ehegatten in Höhe von 676,00 DM bei Nichtabzug des bezogenen Erziehungsgelds in Höhe von monatlich 600,00 DM sowie bei Ansatz von Heizkosten in Höhe von monatlich 202,00 DM bei der Einkommensermittlung an- bzw. abgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 12.12.2000 mit dem Antrag, monatliche Raten von 270,00 DM anzusetzen. Bei seiner Berechnung zieht er insbesondere von dem Freibetrag des Ehegatten von 676,00 DM dessen bezogenes Erziehungsgeld in Höhe von 600,00 DM ab.

II.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist gemäß § 127 Abs. 3 ZPO zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

Keine Bedenken bestehen gegen die Ermittlung des Einkommens durch das Amtsgericht unter Einbeziehung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie der weiteren Heizkosten.

Dem Antragsteller ist auch der Unterhaltsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für seine unterhaltsberechtigte nunmehrige Ehefrau zuzuerkennen. Zwar verringert sich gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der Unterhaltsfreibetrag um das eigene Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Derartiges Einkommen stellt jedoch das bezogene Erziehungsgeld gemäß gesetzlicher Entscheidung in § 8 und 9 des Bundeserziehungsgeldgesetzes nicht dar.

Soweit ersichtlich, wird der Ansatz von Erziehungsgeld nur bei der Prozeßkostenhilfe begehrenden Partei erörtert und ist hier umstritten (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 115, Rdn. 15 m.w.N.). Überwiegend wird eine Anrechnung im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 BErzGG abgelehnt (a.A, OLG München, FamRZ 1999, S. 598, ohne weitere Begründung; für einen Ansatz ebenso Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, Rdn. 48). Da § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber weiteren unterhaltsberechtigten Personen pauschaliert berücksichtigt, ist die gesetzliche Wertung in §§ 8, 9 BErzGG über die Nichtanrechnung von Einkommen jedenfalls auf den Ansatz dieser Unterhaltsansprüche anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, daß der Senat Kindergeld bei der Prozeßkostenhilfe begehrenden Partei wegen, der sozialhilferechtlichen Wertung in § 115 Abs. 1 Nr. 1 als Einkommen ansetzt. § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellt demgegenüber auch darauf ab, ob und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen. Damit kann die gesetzliche Wertung in §§ 8, 9 BErzGG nicht übergangen werden.

Bei Ansatz des vollen Freibetrags von 676,00 DM, eines geringeren anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie der Heizkosten ist eine Ratenzahlung jedoch nicht mehr geschuldet. Die Beschwerde des Bezirksrevisors war daher zurückzuweisen.

Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Ende der Entscheidung

Zurück