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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 30.05.2003
Aktenzeichen: 11 UF 850/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1603 Abs. 2
ZPO § 850 c Abs. 1
1. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen kann im Mangelfall herabgesetzt werden, wenn er mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt und dadurch Wohn- und Haushaltskosten spart.

2. Zins- und Tilgungsraten für Schulden können in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages (§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO) berücksichtigt werden, wenn der das Existenzminimum ohnehin nicht abdeckende niedrigste Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle für minderjährige Kinder nicht geleistet werden kann.


11 UF 850/03

Nürnberg, den 30.05.2003

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozeßkostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tirschenreuth vom 04. März 2003 zu bewilligen und Rechtsanwalt G beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Dem Beklagten kann für seine beabsichtigte Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 04.03.2003 keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, da diese keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO).

Zwar müssen die in Nr. 1 b und 2 b des Tenors als Zahlungen des Beklagten angeführten Abzugsbeträge jeweils von 1.468,56 EUR auf 1.494, 12 EUR korrigiert werden. Denn die Kläger haben im Termin vom 11.02.2003 selbst angeführt, daß der Beklagte diesen Betrag für den Unterhaitszeitraum Januar 2002 bis Februar 2003 je für die beiden Kinder bezahlt hat. Daß das Gericht Anlaß für eine andere Feststellung des Zahlungsbetrages gehabt hätte als diese Erklärung der Kläger, kann dem Urteil, das diesbezüglich keine näheren Ausführungen enthält, nicht entnommen werden.

Wegen dieses Fehlers ist aber die Berufung nicht statthaft, da dadurch die Beschwer von mehr als 600,-- EUR nicht erreicht wird, und die Berufung auch nicht zugelassen wurde (§ 511 Abs. 2 ZPO).

Die Frage, ob die Zinsentscheidung richtig ist, kann dahinstehen. Denn Kosten und Zinsen bleiben neben der Hauptsachebeschwer außer Ansatz, wenn sie als Nebenforderungen, wie hier, geltend gemacht werden (§ 4 ZPO).

Im übrigen ist die Entscheidung des Familiengerichtes, wonach der Beklagte für seine beiden Kinder jeweils 100 % des Regelbetrages zu zahlen hat, zutreffend.

Der Beklagte schuldet seinen beiden Kindern F, geb. am 09.05.1997, und L, geb. am 17.11.2000, die über kein Einkommen und Vermögen verfügen, Unterhalt nach der untersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle (§§ 1601, 1602, 1610 BGB). Dies entspricht dem Regelbetrag, der vom September bis Dezember 2001 je 366,-- DM und ab 01. Januar 2002 bis April 2003 je 188,-- EUR für die beiden Kinder und ab Mai für F 228,-- EUR beträgt. Vom Regelbetrag von 366,-- DM ist ein Kindergeldanteil von 6,-- DM und von dem Regelbetrag von 188,-- EUR ein solcher von 10,-- EUR abzusetzen (§ 1612 b Abs. 1, Abs. 5 BGB). Kein Kindergeldabzug ist vom Regelbetrag von 228,-- EUR vorzunehmen (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

Der Beklagte ist zur Zahlung dieser Beträge auch leistungsfähig (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Er hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.118,-- EUR. Zutreffend hat das Familiengericht die von ihm betriebene Vermögensbildung von monatlich 39,88 EUR nicht anerkannt, da er nicht Vermögen bilden darf, wenn nicht einmal der Unterhalt nach der niedrigsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle gesichert ist. Vom Nettoeinkommen ist die Berufsaufwendungspauschale von 5 % abzusetzen, so daß 1.062,-- EUR für Unterhaltszwecke der Kinder und des Beklagten zur Verfügung stehen.

Der notwendige Selbstbehalt des Beklagten beträgt nur 630,-- EUR. Er lebt nämlich mit seiner Lebensgefährtin zusammen, wie er im Termin vom 11.02.2003 angegeben hat. Dieses Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis, da ein Doppelhaushalt erfahrungsgemäß billiger ist als ein Einzelhaushalt (BGH FamRZ 2003, 363, 366; OLG München OLG-Report 2001, 147; OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044; Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rn. 377). Diese Kostenersparnis schätzt der Senat auf 25% in Anlehnung an die Sätze der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) für den mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten (Nr. 20 c, d SüdL).

Nach Abzug dieses Selbstbehaltes verbleiben dem Beklagten für den Unterhalt der Kläger 432,-- EUR (1062,-- EUR -630,--- EUR). Davon kann er den geforderten Unterhaltsbetrag der Kinder von je 360,-- DM (=184,07 EUR) für die Zeit bis Dezember, je 177,-- EUR bis einschließlich April 2003 und ab Mai 2003 177,-- EUR für L und 228,-- EUR für F bezahlen, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob der Beklagte zusätzlich eine Nebentätigkeit ausüben muß.

Dahinstehen kann auch, wie hoch die Schulden des Beklagten sind. Denn diese sind im Verhältnis zu seiner Unterhaltspflicht nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen. Da der pfändbare Betrag bei zwei Unterhaltsberechtigten 1.475,-- EUR ausmacht (§ 815 c Abs. 1 ZPO), steht das Einkommen des Beklagten für andere Schulden als Unterhaltsschulden nicht zur Verfügung.

Zwar sind, da Unterhaltsschulden gegenüber anderen Schulden keinen Vorrang haben, bei der Frage, inwieweit die Schulden zu berücksichtigen sind, die Interessen der Unterhaltsschuldner und der minderjährigen Kinder nach Billigkeitsgrundsätzen gegeneinander abzuwägen. Dies führt aber regelmäßig nicht zu einer Berücksichtigung von Schulden, wenn der das Existenzminimum ohnehin nicht abdeckende niedrigste Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle nicht erreicht wird (Wendl/Gerhardt a.a.O., § 1 Rn. 552a). Dies gilt auch dann, wenn bei der Nichtberücksichtigung von Schulden der Unterhaltsschuldner aufgrund der Zinslasten einer ständig wachsenden Verschuldung ausgesetzt ist (vgl. BGH FamRZ 1986, 254, 256). Denn der Unterhaltsschuldner hat die Möglichkeit durch Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff. InsO) mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) dieses Ergebnis zu vermeiden (OLG Hamm FamRZ 2001, 441). Die Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahren ist dem Beklagten auch zuzumuten, zumal er einen Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens stellen kann (§ 4a InsO).

Im Verbraucherinsolvenzverfahren verbleibt dem Beklagten der pfändungsfreie Teil seines Einkommens (§§ 35, 36 Abs. 1, 287 Abs. 2 S. 1 InsO). Dies ist wie oben ausgeführt sein gesamtes Nettoeinkommen. Er kann deshalb den Unterhalt der beiden Kinder zahlen, ohne seinen notwendigen Selbstbehalt von 630,-- EUR zu gefährden.

Ende der Entscheidung

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