Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 11 WF 3839/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 114

Eine hilfsbedürftige Partei kann ihren Anspruch auf Prozeßkostenhilfe auch nach einer für sie nachteiligen rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung mit der Beschwerde weiterverfolgen, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem über das Prozeßkostenhilfegesuch hätte entschieden werden können, hinreichende Erfolgsaussicht gegeben war.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11.01.2000 Aktenzeichen: 11 WF 3839/99


11 WF 3839/99 4 F 821/97 AG Erlangen

Nürnberg, den 11.1.2000

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 29. Juni 1999 abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird für das Verfahren elterliche Sorge ab 8. Oktober 1997 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe wird der Antragsgegnerin Rechtsanwältin W beigeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) ist begründet. Der Antragsgegnerin ist für das Verfahren elterliche Sorge Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, da sie bedürftig ist und ihre Rechtsverteidigung zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozeßkostenhilfegesuches vom 08.10.1997 hinreichend aussichtsreich war (§ 14 FGG i. V. m. §§ 114, 115 ZPO).

Die Antragsgegnerin ist bedürftig, da sie von Unterhaltszahlungen ihres Mannes in Höhe von monatlich 1.300,-- DM und monatlichen Unterstützungsleistungen ihres Sohnes und ihres Vaters von insgesamt 400,-- DM lebt. Nach Abzug der vom Einkommen abzusetzenden Warmmiete (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO), die monatlich 1.300,-- DM ausmacht, verbleiben ihr nur noch 400,-- DM. Damit hat sie weniger als der Selbstbehalt nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO beträgt.

Die Antragsgegnerin verfügt auch nicht über Vermögen, das für die Verfahrenskosten einzusetzen, ihr zumutbar wäre (§ 115 Abs. 2 ZPO).

Der hälftige Miteigentumsanteil an der Wohnung in H kann zum Bestreiten der Verfahrenskosten nicht herangezogen werden, da der Ehemann, dem die andere Hälfte der Wohnung gehört, seine Zustimmung zur Belastung der Wohnung verweigert.

Auch eine Verwertung des von ihr benutzten PKW's, Marke Mercedes, Baujahr 1994, beseitigt ihre Bedürftigkeit nicht. Denn dieser PKW ist gemeinsames Eigentum der Eheleute und der Ehemann macht die Zustimmung zum Verkauf davon abhängig, daß die Antragsgegnerin vom Verkaufserlös Schulden bei ihm in Höhe von 16.936,30 DM tilgt.

Eine Gegenüberstellung dieser Forderung zum Zeitwert des Fahrzeuges von ca. 20.000,-- DM nach der Schwackeliste zeigt, daß die Antragsgegnerin aus ihrem Anteil am Verkaufserlös die Verfahrenskosten nicht mehr bestreiten kann.

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe scheitert nicht an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§§ 14 FGG, 114 ZPO).

Wie die nicht mehr angreifbare Entscheidung zeigt, ist die Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin nicht erfolgreich gewesen. Hieraus läßt sich jedoch nicht ableiten, daß damit die Erfolgsaussicht nicht gegeben war und damit der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe zu versagen ist.

Zwar ist grundsätzlich für die Frage der Erfolgsaussicht eines Prozeßkostenhilfegesuchs auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlußfassung abzustellen. Ob dies jedoch auch für den Fall gilt, wenn - wie hier - die gerichtliche Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch ohne Zutun der Partei verzögert wird, ist streitig.

Die eine Meinung hält auch in diesem Fall den Zeitpunkt der Beschlußfassung für maßgebend (OLG Bamberg JurBüro 91, 841; OLG Hamm JurBüro 1988, 646; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 176; OLG Köln FamRZ 1997, 1544, 1545, Münchner Kommentar/ Wax, ZPO, § 127 Rn. 16, Zöller/Philippi, ZPO, § 119 Rn. 47). Zur Begründung dieser Meinung wird im wesentlichen angeführt, das Beschwerdegericht dürfe die Erfolgsaussicht nicht wider besserer Erkenntnis bejahen. Auch könne weder der Allgemeinheit noch dem Gegner zugemutet werden, für eine offenkundige aussichtslose Rechtsverfolgung Prozeßkostenhilfe zu gewähren (Münchner Kommentar/ Wax, ZPO, § 114 Rn. 71). Überdies erscheint es unzulässig, wenn - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr angegriffen werden kann, die Erfolgsaussichten abweichend von der Vorinstanz zu beurteilen (Zöller/Philippi, ZPO, a.a.O.).

Eine andere Ansicht stellt in den Fällen, in denen sich die Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch ohne Verschulden der Partei verzögert hat, auf dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife erster Instanz ab (OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1228f., Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen Rn. 763; Stein-Jonas/Bork, ZPO, vor § 114 Rn. 41).

Dieser Auffassung ist der Vorzug zu geben. Denn § 114 ZPO spricht von beabsichtigter Rechtsverfolgung, also von einer Prognose. Außerdem ist anerkannt, daß eine einmal bewilligte Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung aufgehoben werden kann, im Verlauf des Verfahrens sei die Erfolgsaussicht weggefallen. Dieser Grundsatz würde, wenn man für die Erfolgsprognose auf den späteren Zeitpunkt der Entscheidung abstellen würde, faktisch außer Kraft gesetzt (Zimmermann a.a.O. Rn. 173). Ein anderes gerichtliches Vorgehen würde auch dem verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren widersprechen (OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 1163). Nur in dem Fall, in dem bei einer verzögerten Entscheidung, die nicht auf einem Verschulden der antragstellenden Partei beruht, auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abgestellt wird, lassen sich auch grobe Unbilligkeiten und eventuelle Verfahren wegen Amtspflichtverletzung vermeiden.

Zur Zeit der Bewilligungsreife hatte der Antrag der Antragsgegnerin hinreichende Erfolgsaussicht.

Die Bewilligungsreife war vorliegend jedenfalls zur Zeit des Termins am 22.10.1997 gegeben. Zu diesem Zeitpunkt lag das Prozeßkostenhilfegesuch mit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin vom 08.10.1997 vor (§ 117 ZPO). Der Antragsteller hatte auch bereits mit Schriftsatz vom 21.10.1997 Stellung genommen (§ 118 Abs. 1 S. 1 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt hätte das Familiengericht daher über das Gesuch entscheiden können. Die Antragsgegnerin hatte auf den weiteren Entscheidungsgang keinen Einfluß mehr.

Zum damaligen Zeitpunkt hatte der Antrag der Antragsgegnerin hinreichende Erfolgsaussicht. Beide Parteien beanspruchten das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn P. Welche der Parteien dafür besser geeignet war, war zu diesem Zeitpunkt nicht klar. Deshalb hat das Familiengericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Bei dieser Rechtslage, bei der die Entscheidung noch völlig offen war, kann der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe nicht verwehrt werden.

Die Gewährung der Prozeßkostenhilfe wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem eine vollständige Antragstellung vorlag (BGH FamRZ 1983, 58). Dies war der Eingang des Prozeßkostenhilfeantrags am 08.10.1997 bei Gericht.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts beruht auf § 14 FGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück