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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: 12 U 101/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 387
1. Miet- und Pachtzinsforderungen stellen auch insoweit keine bereits mit Vertragsschluss entstandenen betagten Forderungen, sondern erst mit Beginn der jeweiligen Periode, für die Miet- oder Pachtzins geschuldet wird, somit abschnittsweise immer wieder neu entstehende Forderungen dar, als sie bei einem befristeten Miet- oder Pachtverhältnis auf die hiernach feste (Mindest-)Vertragsdauer entfallen.

2. Die Aufrechnung gegen solche Miet- und Pachtzinsforderungen ist vor Beginn der jeweiligen Periode, für die Miet- oder Pachtzins geschuldet wird, mangels Bestehen einer Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB unwirksam.


Aktenzeichen: 12 U 101/08

IM NAMEN DES VOLKES

Das Oberlandesgericht Nürnberg, 12. Zivilsenat, erlässt durch Richterin am Oberlandesgericht Schoen, Richterin am Oberlandesgericht Weinland und Richter am Oberlandesgericht Dr. Herz

wegen Forderung

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 am 19. November 2008 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Weiden i. d. Opf. vom 13. Dezember 2007 (Az. 15 O 455/07) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die ..., ... und ... (vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ..., ..., ...) 30.929,67 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Juli 2007 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 30.929,61 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in ... auf dem sich ein Pflegeheim befindet. Dieses Anwesen hat er an die Beklagte verpachtet. Gegenstand der Klage ist die Pachtzinsforderung für Juli 2007. Auf Grund einer Abtretung dieser Forderung an die ... in der ..., ... (im Folgenden als "..." bezeichnet) begehrt der Kläger Zahlung an die Zessionarin. Die Beklagte wendet ein, die (unstreitige) Klageforderung sei durch Aufrechnung mit einer ihr abgetretenen (ebenfalls unstreitigen) titulierten Gegenforderung erloschen. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser Aufrechnung.

Mit Pachtvertrag vom 07.07.1999 pachtete die damals noch als "... mbH" firmierende Beklagte vom Kläger das Anwesen ... Straße 2 in .... Dieser Vertrag, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Anlage Kl), enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 5 Pachtdauer

1.) Das Pachtverhältnis beginnt am 1.5.1999 und wird zunächst auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen.

...

§ 6 Pachtzins

1.) Der jährliche Pachtzins ... beträgt 660.000,- DM, das sind monatlich 55.000,- DM.

2.) Der Pachtzins gemäß Abs. 1 ist monatlich im voraus bis zum 15. Tag eines jeden Monats porto- und spesenfrei an den Verpächter einzuzahlen. ...

...

§ 7 Kaution

1.) Zur Sicherung aller Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter aus diesem Pachtverhältnis stellt der Pächter eine unwiderrufliche, selbstschuldnerische, unbedingte, bankübliche Höchstbetragsbürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse in Höhe von einer Jahrespacht. ... Diese Bürgschaft ist dem Verpächter bis spätestens 15.08.1999 zu übergeben. Kommt der Pächter mit der Übergabe der Bürgschaft in Verzug, so ist der Verpächter berechtigt, anstelle der Bürgschaft eine Barkaution zu verlangen...

...

§ 8 Wertsicherung

Die Pacht unterliegt einer Indexierung. Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte, deren Basisjahr 1995 mit hundert Punkten bewertet worden Ist, gegenüber dem 01.05.1999 oder gegenüber der letzten Pachtzinserhöhung um mehr als fünf Punkte, so ändert sich auch der vereinbarte Pachtzins im entsprechenden prozentualen Verhältnis mit Wirkung ab dem der Überschreitung folgenden Monat entsprechend. Einer besonderen Aufforderung bedarf es nicht.

Den Vertragspartnern ist bekannt, dass diese Klausel möglicherweise einer Gene bedarf...

..."

Auf Grund der vorgenannten Vereinbarung erhöhte sich der zu zahlende Pachtzins mit Wirkung ab 01.05.2001 sowie erneut mit Wirkung zum 01.01.2005 (auf dann 30.929,67 EUR/Monat), in der Folge nochmals mit Wirkung ab 01.06.2007.

Mit Vereinbarung vom 28.05.2003/03.06.2003 (Anlage K3) trat der Kläger seine künftigen Pachtzinsansprüche ab dem Monat Juni 2003 an die ... ab; diese ermächtigte ihn zur gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung dieser abgetretenen künftigen Forderungen.

Mit rechtskräftig gewordenem Endurteil des Landgerichts München vom 29.11.2005 (Az. 3 O 12097/02) wurde der Kläger (dortiger Beklagter) verurteilt, an die ... mbH 147.501,15 EUR nebst Zinsen zu zahlen (Anlage B1).

Mit Forderungskaufvertrag vom 31.01.2007/02.02.2007 (Anlage B2) erwarb die Beklagte von der ... mbH die vorgenannte titulierte Forderung sowie die noch nicht titulierte Forderung auf Kostenerstattung gemäß dem insoweit noch zu ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss. Die verkauften Forderungen wurden an die Beklagte jeweils abgetreten.

Mit Schreiben vom 09.05.2007, dem Kläger zugegangen am 13.05.2001 zeigte die Beklagte diesen Titelerwerb an und erklärte die Aufrechnung "gegen Ihre jetzt fälligen und künftig fällig werdenden Ansprüche" aus dem Pachtverhältnis (Anlage B4).

Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 25.05.2007 (Anlage K2), der Beklagten zugegangen am 29.05.2007, dass die Aufrechnung ins Leere gehe, da er bereits zuvor sämtliche Pachtzinsansprüche an die ... abgetreten habe. Zugleich erklärte der Kläger seinerseits mit einer Forderung auf Auszahlung einer Barkaution in Höhe einer Jahrespacht (337.452,64 EUR) gemäß § 7 Nr. 1 letzter Satz Fall 1 des Pachtvertrags die Aufrechnung gegen den von der Beklagten erworbenen Anspruch der Fa. ... mbH.

Am 06.07.2007 erging Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I im Verfahren 3 O 12097/02, mit welchem vom Kläger (dortigen Beklagten) an die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der ... mbH zu zahlende Kosten von 6.123,21 EUR nebst Zinsen tituliert wurden (Anlage B3). Das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.11.2005 (Az. 3 O 12097/02) (Anlage B1) wurde auf die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der ... mbH umgeschrieben.

Die Beklagte hat seit Mai 2007 keine Pachtzinsen mehr gezahlt. Der Kläger begehrt nunmehr im Wege der Klage den Pachtzins für Juli 2007 in Höhe von (unstreitig) 30.929,67 EUR.

Der Kläger meint, die Aufrechnung der Beklagten vom 09.05.2007 gehe bereits mangels Gegenseitigkeit ins Leere. Zudem sei diese Aufrechnung deshalb wirkungslos, weil die Pachtzinsforderung für Juli 2007 zum Zeitpunkt der Aufrechnung als künftige Forderung noch gar nicht bestanden habe. Noch vor Entstehen dieser Pachtzinsforderung sei die von der Beklagten erworbene Gegenforderung durch die vom Kläger seinerseits am 25.05.2007 erklärte weitere Aufrechnung erloschen.

Der Kläger hat in erster Instanz Zahlung der Pachtzinsforderung für Juli 2007 in Höhe von 30.929,67 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.07.2007 an die ... als Zessionarin beantragt.

Die Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt.

Sie meint, der Klageanspruch sei infolge der von ihr erklärten Aufrechnung erloschen. Die Abtretung dieser Forderung an die ... sei ihr bis zum Erhalt des Schreibens des Klägers vom 25.05.2007 nicht bekannt gewesen und stehe deshalb einer wirksamen Aufrechnung nicht entgegen. Die Pachtzinsforderung für Juli 2007 sei bei Erklärung der Aufrechnung am 09.05.2007 bereits entstanden und nur noch nicht fällig (betagt) gewesen.

Das Landgericht hat ohne Beweisaufnahme mit Endurteil vom 13.12.2007 die Klage abgewiesen, da die Klageforderung infolge der wirksamen Aufrechnung der Beklagten erloschen sei. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen § 540 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses, der Klagepartei am 20.12.2007 zugestellte Urteil hat die Klagepartei mit am 14.01.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am 11.02.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

In der Berufungsinstanz haben beide Parteien ihr bereits in erster Instanz erfolgtes Sachvorbringen wiederholt und vertieft und ihre Rechtsstandpunkte aufrechterhalten.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. Opf. vom 13.12.2007 (Az. 15 O 455/07) wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die ..., ... und ... (vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ..., ..., ...) 30.929,67 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Juli 2007 zu bezahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt:

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

Im Übrigen wird hinsichtlich des beiderseitigen Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Auf die zulässige Berufung des Klägers hin war das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

1. Die (sich aus Anlage K3 ergebende) Aktivlegitimation des Klägers (vgl. Ziffer 1 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils) wird in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten, das Urteil insoweit nicht angefochten. Auch die gewillkürte Prozessstandschaft des Klägers (der in eigenem Namen fremde Rechte geltend macht) ist zu bejahen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. Vor § 50 Rn. 42ff.).

2. Die Abtretung der (unstreitigen) Pachtzinsforderung durch den Kläger an die ... steht der Wirksamkeit der Aufrechnung der (ebenfalls unstreitigen) Gegenforderung der Beklagten nicht entgegen.

a) Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich die Klageforderung als künftige oder als bereits entstandene betagte Forderung darstellt.

Eine bereits bestehende betagte Forderung kann unproblematisch abgetreten werden. Aber auch eine noch nicht bestehende künftige Forderung kann wirksam abgetreten werden, wenn sie hinreichend bestimmbar ist (Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 398 Rn. 14); der Zessionar erwirbt in diesem Fall die künftigen Ansprüche mit ihrer Entstehung, auch wenn sie erst später fällig werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1989 - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368).

Im Streitfall war die Pachtzinsforderung für Juli 2007 bereits zum Zeitpunkt ihrer Abtretung 2003 hinreichend bestimmbar.

b) Die Abtretung der Pachtzinsforderung hindert eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen den Zedenten nicht, §§ 404, 406 BGB.

§ 406 BGB betrifft die Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem Zessionar, die nach Abtretung erklärt wird; die Vorschrift stellt eine Sonderregelung gegenüber § 404 BGB hinsichtlich der Einwendung der Aufrechnung dar. § 406 BGB liegt ebenso wie § 404 BGB der Gedanke zugrunde, dass der Schuldner durch die Abtretung nicht benachteiligt werden, er also gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden soll, als er gegenüber dem alten Gläubiger stand. Hatte der Schuldner vor der Abtretung wirksam die Aufrechnung erklärt, so war die abgetretene Forderung bereits vor der Abtretung (§ 398 BGB) erloschen, so dass sich der Schuldner hierauf schon nach § 404 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger berufen kann. War die Aufrechnungslage bereits vor der Abtretung gegeben, so kann der Schuldner ohne weiteres durch Erklärung gegenüber dem Zessionar aufrechnen, ungeachtet der infolge der Abtretung fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen. Die Rechte des Schuldners werden durch § 406 BGB zusätzlich dahin erweitert, dass er sich bei Gutgläubigkeit auch auf solche Umstände berufen darf, die später als im Zeitpunkt der Abtretung eingetreten sind und die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung gegenüber dem früheren Gläubiger gegeben hätten. Ein solcher Schuldner wird in seinem Aufrechnungsrecht geschützt, wenn er bei Erwerb der Gegenforderung damit rechnen konnte, sich durch Aufrechnung hiermit von der inzwischen ohne sein Wissen abgetretenen Forderung befreien zu können. § 406 BGB räumt damit dem gutgläubigen Schuldner, der bei Erwerb seiner Gegenforderung von der Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung keine Kenntnis hatte, eine Aufrechnungsbefugnis ein (BGH, Urteil vom 26.06.2002 - VIII ZR 327/00, ZIP 2002, 1488).

Unstreitig war der Beklagten (als Schuldnerin der Klageforderung) bei Erwerb ihrer Gegenforderung am 31.01.2007/02.02.2007 nicht bekannt, dass der Kläger die Pachtzinsforderung abgetreten hatte; dies erfuhr die Beklagte erst mit Zugang des Schreibens vom 25.05.2007 (Anlage K2) am 29.05.2007. Zuvor war die Beklagte insoweit gutgläubig und konnte deshalb trotz Forderungsabtretung seitens des Klägers die Aufrechnung erklären.

3. Das Bestehen einer Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB setzt neben der Fälligkeit der Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird, voraus, dass die Beklagte die ihr obliegende Leistung (Pachtzinszahlung) "bewirken kann". Erforderlich ist somit die Erfüllbarkeit der Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll; im Gegensatz zur Forderung, mit der aufgerechnet wird, muss diese jedoch noch nicht fällig sein. Damit sind auch betagte (bereits entstandene, noch nicht fällige) Forderungen erfüllbar und somit aufrechenbar. Nicht erfüllbar, da noch nicht entstanden, sind hingegen künftige Ansprüche (BGH, Urteil vom 10.03.1988 - VII ZR 8/87, BGHZ 103, 362; Bamberger/Roth/Dennhardt, BeckOK § 387 Rn. 34f.; Palandt/Grüneberg a.a.O. § 387 Rn. 12; MünchKomm-BGB/ Schlüter, BGB 5. Aufl. § 387 Rn. 38; Staudinger/Gursky, BGB § 387 Rn. 120).

Für die Wirksamkeit der Aufrechnung der Beklagten ist damit die rechtliche Einordnung der Pachtzinsforderung (auf Zahlung des Pachtzinses für Juli 2007) zum Zeitpunkt der Erklärung der Aufrechnung am 09./13.05.2007 von Bedeutung. Bei dem dieser Forderung zugrunde liegenden Pachtvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Bei derartigen Verhältnissen - insbesondere bei Mietzinsforderungen für künftige Vertragszeiträume - ist umstritten, ob hier bereits ein gegenwärtiger, nur noch nicht fälliger Anspruch auf die künftig zu erbringenden Teilleistungen der anderen Seite besteht oder ob der Anspruch auf die einzelne Teilleistung überhaupt erst mit dem jeweiligen Fälligkeitstermin entsteht.

a) In der Literatur wird teilweise davon ausgegangen, dass künftige Mietzinsforderungen regelmäßig befristet, also künftig, sind (Palandt/Heinrichs a.a.O. § 163 Rn. 2). Teilweise wird für den Fall, dass eine bestimmte Dauer des Mietverhältnisses feststeht, die Ansicht vertreten, dass es sich bei den auf diese bestimmte Dauer des Mietverhältnisses entfallenden Mietzinsen um betagte Forderungen handelt (Bamberger/Roth/Dennhardt, BeckOK a.a.O. § 387 Rn. 34; Staudinger/Gursky a.a.O. § 387 Rn. 121; vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1983 - VIII ZR 305/81, BGHZ 86, 382).

b) Der BGH hat wiederholt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Mietzinsforderungen nicht bereits (als betagte Forderungen) mit Vertragsschluss entstehen, vielmehr gemäß § 163 BGB befristet erst mit Beginn der jeweiligen Periode, für die der Mietzins geschuldet wird, somit abschnittsweise immer wieder neu entstehen. Im Hinblick darauf, dass Gegenstand des Mietvertrages die Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Zahlung eines regelmäßig nach Zeitabschnitten bemessenen Mietzinses ist, geht diese Rechtsprechung davon aus, dass bei einem Mietvertrag über Grundstücke derjenige, der sich Mietzinsansprüche im Voraus abtreten lässt, eine gesicherte Rechtsposition erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Nutzungszeitraum erwirbt, für den der Mietzins jeweils periodisch geschuldet wird. Forderungen auf Zahlung des Mietzinses sind deshalb regelmäßig keine betagten, sondern befristete Forderungen (BGH, Urteil vom 28.03.1990 - VIII ZR 17/89, BGHZ 111, 84; Urteil vom 30.01.1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513; Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388; Urteil vom 02.06.2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521; Urteil vom 21.12.2006 - IX ZR 7/06, ZIP 2007, 239; Urteil vom 05.12.2007 - XII ZR 183/05, ZIP 2008, 117).

Demgegenüber beurteilt der BGH Leasingraten bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Leasing vertrag abweichend als betagte Forderungen. Die unterschiedliche Behandlung von Leasingraten gegenüber Mietzinsen wird durch die Besonderheit des Leasingvertrags gerechtfertigt, bei dem die Leasingraten - anders als beim Mietvertrag - nicht nur das Entgelt für einen bestimmten Zeitabschnitt der Gebrauchsüberlassung darstellen, sondern zugleich für die bereits geleistete Vorfinanzierung (BGH, Urteil vom 14.12.1989 - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368; Urteil vom 28.03.1990 a.a.O.; Urteil vom 03.06.1992 - VIII ZR 138/91, BGHZ 118, 282; Urteil vom 30.01.1997 a.a.O.; Urteil vom 05.12.2007 a.a.O.).

c) Der Senat folgt dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch ein Abstellen auf eine (hier vereinbarte) bestimmte Mindestvertragslaufzeit führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die Argumentation des angefochtenen Urteils (Seite 7), der BGH habe bei seiner rechtlichen Einordnung "vor allem mit insolvenzrechtlichen Bestimmungen argumentiert" ist nicht tragfähig. Zwar stellt sich die Problematik einer Einordnung in betagte und in künftige Forderungen hauptsächlich im Insolvenzrecht (da nach § 54 KO bzw. § 95 InsO eine Aufrechnung mit betagten Forderungen auch im Insolvenzverfahren zulässig ist und hier auch erhebliche praktische Bedeutung haben kann). Die Einordnung von Miet- und Pachtzinsforderungen als befristete Forderungen entspricht indes auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2007 a.a.O.). Die (oben dargestellte) Begründung hierfür enthält auch keinen spezifisch insolvenzrechtlichen Bezug.

Auch die weitere Argumentation im angefochtenen Urteil (dort Seite 8), wegen der festen (Mindest-)Vertragslaufzeit und der Festschreibung des Pachtzinses - mit Ausnahme der vereinbarten Wertsicherung - sei wie bei einem Leasingvertrag die Dauer der Mietzeit, die Fälligkeit und die Höhe der Leasingraten festgesetzt, so dass kein Anlass bestehe, den Pachtvertrag der Parteien anders als einen Leasingvertrag während der Grundmietzeit zu behandeln (also eine betagte Forderung anzunehmen) überzeugt nicht. Der BGH begründet die unterschiedliche rechtliche Einordnung von Mietzinsansprüchen und Leasingratenansprüchen vielmehr mit wesentlichen Unterschieden der beiden Vertragstypen. Der Entgeltanspruch des Leasinggebers entsteht deshalb bereits mit dem Vertragsschluss als betagte Forderung, "weil die Leasingraten nicht nur - wie dies beim reinen Mietvertrag grundsätzlich der Fall ist - die Gegenleistung für eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, sondern zugleich das Entgelt für die vom Leasinggeber vorweg erbrachte Finanzierungsleistung darstellen und durch den - vor Ablauf der Grundmietzeit in der Regel nicht kündbaren - Leasing vertrag von vornherein rechtlich festgelegt sind, ihr Erwerbstatbestand also abgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 03.06.1992 a.a.O.). Der Umstand, dass für die Dauer einer bestimmten Grundmietzeit von einem feststehenden Vertragsverhältnis - und damit auch von insoweit sicher geschuldeten Raten - auszugehen ist, reicht dafür nicht aus (andernfalls hätte der BGH diesen Fall bereits auch bei seiner bisherigen Rechtsprechung zu Mietzinsforderungen berücksichtigen müssen und auch insoweit hinsichtlich der auf eine feste Vertragsdauer entfallenden, der Höhe nach feststehenden Mietzinsforderungen betagte Ansprüche annehmen müssen; das Urteil vom 05.12.2007 a.a.O. betraf einen solchen Fall eines befristeten Mietvertrags). Wesentliches Differenzierungskriterium der BGH-Rechtsprechung ist vielmehr allein, dass bei einem Leasingvertrag bereits mit Vertragsabschluss wesentliche Leistungen des Leasinggebers, nämlich die Finanzierung des Leasingobjekts, vollständig erbracht wurden, während bei einem Mietverhältnis die charakteristische Leistung (Gebrauchsüberlassung der Mietsache) vom Vermieter erst im Rahmen der Vertragsdurchführung und somit zugleich mit der Mietzinszahlung erbracht wird.

4. Die Klageforderung (Pachtzinszahlung für Juli 2007) ist somit nicht als betagte, sondern als künftige Forderung einzuordnen.

Die Aufrechnung gegen diese Pachtzinsforderung war nur dann wirksam, wenn diese Forderung bei Erklärung der Aufrechnung (am 09.05.2007) bereits entstanden war.

Als befristete Forderung entsteht die Pachtzinsforderung mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnittes, für den der Mietzins zu zahlen war.

a) Zwischen den Parteien ist streitig, ob hier eine Jahrespacht vereinbart ist (mit der Folge, dass der jährliche Pachtzinsanspruch zu Beginn des jeweiligen Vertragsjahres neu entsteht, und monatlich in Höhe des monatlichen Pachtzinses fällig wird) (Argumentation der Beklagten) oder ob eine Monatspacht vereinbart ist (mit der Folge, dass der monatliche Pachtzinsanspruch zu Beginn des jeweiligen Vertragsmonats jeweils neu entsteht) (Argumentation des Klägers).

Bei einer (jeweils von Anfang Mai eines Jahres bis Ende April des Folgejahres dauernden) Jahrespacht wäre am 01.05.2007 der Pachtzinsanspruch auch insoweit entstanden, als er den Juli 2007 betrifft; eine Aufrechnung gegen die dann betagte Forderung wäre somit möglich.

Bei einer Monatspacht wäre der Pachtzinsanspruch für Juli 2007 dagegen erst am 01.07.2007 entstanden, so dass zuvor - im Mai 2007 - eine Aufrechnung gegen die zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstandene künftige Forderung noch nicht erfolgen konnte. Zum Zeitpunkt des Entstehens des Pachtzinsanspruchs am 01.07.2007 wäre indes die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bereits erloschen gewesen (durch die am 25.07.2005 erklärte weitere Aufrechnung seitens des Klägers mit einer - unstreitigen - Drittforderung auf Auszahlung der Barkaution). Damit konnte zu diesem Zeitpunkt die Aufrechnung der Beklagten die Klageforderung nicht mehr zum Erlöschen bringen

b) Für eine Jahrespacht sprechen die Vereinbarung einer in Jahren bemessenen Vertragsdauer (§ 5 des Pachtvertrags) sowie eines jährlichen Pachtzinses (§ 6 Nr. 1 des Pachtvertrags).

c) Für eine Monatspacht sprechen die Angabe eines monatlichen Pachtzinses (§ 6 Nr. 1 des Pachtvertrags), die monatliche Zahlungsweise (§ 6 Nr. 2 des Pachtvertrags)(wobei dies auch nur Fälligkeitsregelung sein kann) und die nach § 8 des Pachtvertrags mögliche unterjährige Pachterhöhung (die auch mehrmals unterjährig, nämlich zum 01.05.2001, zum 01.01.2005 und zum 01.06.2007, erfolgt ist).

d) Der Senat vermag insoweit auf Grund der dargestellten widersprüchlichen Gesichtspunkte eine eindeutige Vertragsauslegung im Sinne einer Jahrespacht nicht zu bejahen. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten, die sich auf die Vereinbarung einer Jahrespacht beruft.

5. Die Klage ist damit begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger (zu Händen der Zessionarin) weiterhin Pachtzins gemäß § 581 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Zinsausspruch folgt aus § 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

Auf die Berufung des Klägers war das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert" § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Eine grundsätzliche Bedeutung wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfen würde, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Dies ist im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr bereits hinreichend geklärt.

Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine höchstrichterliche Entscheidung, da dazu lediglich dann Anlass bestünde, wenn es für die rechtliche Beurteilung an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlen würde. Die Entscheidung des Senats beruht jedoch ganz wesentlich auf den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts und auf unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu treffenden Auslegungserwägungen.

Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht geboten.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Verkündet am 19. November 2008

Ende der Entscheidung

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