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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 09.04.2002
Aktenzeichen: 12 W 3827/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 2
BGB § 826
Die Zwangsvollstreckung aus einem - nicht erschlichenen - Vollstreckungsbescheid über einen Rückzahlungsanspruch aus einem nach heutiger Beurteilung wucherischen Darlehen ist unzulässig, wenn der Schuldner die Nettokreditsumme, die halbe Restschuldversicherungsprämie, das Doppelte der marktüblichen Kreditkosten und angemessene Verzugszinsen bezahlt hat.
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluß

12 W 3827/01

vom 09.04.2002

In Sachen

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.10.2001 teilweise abgeändert.

II. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit der beabsichtigten Klage Unterlassung der weiteren Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts vom 03.03.1978 (Az.) sowie die Herausgabe dieses Titels begehrt.

III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet; soweit er die Unterlassung der weiteren Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts vom 03.03.1978 und die Herausgabe dieses Vollstreckungstitels begehrt, besteht eine hinreichend Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage, § 114 ZPO.

1. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB nicht mit der Begründung bejaht werden kann, die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin habe den Vollstreckungsbescheid erschlichen. Ein Vollstreckungsbescheid kann durch eine Klage nach § 826 BGB rückwirkend vernichtet werden, wenn (1.) der darin festgestellte Anspruch nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung materiell unrichtig festgestellt wurde, (2.) der Kreditgeber diese Unrichtigkeit (jetzt) kennt, und (3.) besondere objektive Umstände dafür sprechen, dass der Titel erreicht wurde, um eine gerichtliche Korrektur der Forderung zu umgehen (Reifner, Handbuch des Kreditrechts, § 46 Rn. 20 m.w.N.). Zwar ist nach jetzigen Maßstäben der effektive Jahreszins von 22,67 % des Ratenkredits sittenwidrig, weil er den marküblichen Effektivzins um rund 100 % übersteigt. Nachdem aber zum Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsbescheids nach der damaligen Rechtsprechung des BGH (NJW 1979, 805) die Grenze des Wuchers bei einem Zinssatz von über 30 % lag, kann der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin der Vorwurf nicht gemacht werden, sie habe im Wege des Mahnverfahrens eine richterliche Schlüssigkeitskontrolle umgangen. Erst nach dem Bekanntwerden der Entscheidungen des BGH vom 29.06.1979 (NJW 1999, 2089) war erkennbar, dass der Schwerpunktzins für Ratenkredite der Bundesbank-Statistik als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung, ob § 138 Abs. 2 BGB verletzt ist, heranzuziehen ist.

2. Auch wenn eine sittenwidrige Titelerwirkung nicht vorliegt, ist zu prüfen, ob aus dem Vollstreckungsbescheid dennoch in sittenwidriger Weise vollstreckt wird. In besonderen Ausnahmefällen kann die Ausnützung eines solchen Titels sittenwidrig sein, nämlich wenn die weitere Vollstreckung mit dem Gerechtigkeitsempfinden schlechthin nicht mehr zu vereinbaren ist.

Nach heutiger Rechtsauffassung haben Kreditverträge, deren Vertragszins den Marktzins um etwa 100 % übersteigt, wucherähnlichen Charakter. Liegt ein solcher Fall vor und ist der Vollstreckungsbescheid nur deshalb hinzunehmen, weil wegen des Zeitpunktes seine Erwirkung kein vorsätzliches Handeln der verantwortlichen Bank festgestellt werden kann, wäre es dennoch mit dem Gebot der Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbaren, wenn aus diesem Titel auch unter geänderter Rechtsauffassung mit der Folge ständig weiter vollstreckt werden könnte, dass insbesondere einkommensschwache Schuldner möglicherweise noch jahre- oder jahrzehntelang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überzogen werden, die dazu dienen, nach heute gefestigter Auffassung ungerechtfertigte Forderungen von Kreditinstituten einzutreiben (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 938, 940; OLG Frankfurt, NJW 1996, 110).

Um einen derartigen Fall handelt es sich hier. Der Antragsteller hat auf den Vollstreckungstitel über 8.909,87 DM, der aus einer Kreditaufnahme von 6.505,87 DM resultiert mehr als 30.000,00 DM bezahlt. Nach der Stellungnahme der Sozial- und Lebensberatungsstelle des Diakonischen Werkes Pfalz lebt der Antragsteller wegen hoher Gesamtverbindlichkeiten mit seiner Familie seit Jahren unterhalb des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums. Zwar gibt es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung, die für die Erfüllung von titulierten Wucherdarlehen eine absolute Höchstgrenze der vollstreckbaren Summe festlegt. Das OLG Frankfurt sieht diese in dem Doppelten des Darlehenskapitals (WM 1987, 303), das OLG Düsseldorf im Regelfall, wenn die Ratenkreditbank bereits die Nettokreditsumme, die halbe Restschuldversichungsprämie, das Doppelte der marküblichen Kreditkosten (einschließlich Bearbeitungsgebühren) und bei Zahlungsverzug angemessene Verzugszinsen erhalten hat und dennoch die Vollstreckung fortsetzt. Da diese Summen vorliegend überschritten sind, stellt die weitere Ausnutzung des Vollstreckungstitels gegen den Antragssteller ein Verstoß gegen die guten Sitten dar, die durch die herrschende Rechts- und Sozialmoral inhaltlich bestimmt werden.

Zu diesem Ergebnis trägt bei, dass auch die titulierten Verzugszinsen nach derzeitiger Rechtslage nicht mehr vom materiellen Recht gedeckt sind. Verzugszinsen in der Form eines starren Zinssatzes verstoßen gegen das Gebot, den tatsächlichen Schaden zu pauschalieren, der bei Geldschulden auf dem Markt erheblichen Schwankungen ausgesetzt ist. Nur eine Titulierung, die sich an einem solchen Schwankungsparameter, wie dem Rediskontsatz der Deutschen Bundesbank oder dem Durchschnittszinssatz des Interbankensatzes, orientiert, spiegelt den wirklichen Schaden wieder. Der BGH und einige Oberlandesgerichte haben etwa ab 1984 die Unzulässigkeit solcher Pauschalen festgestellt (Reifner a.a.O., § 47 Rn. 32). Weiterhin würde eine auf Allgemeine Geschäftsbedingung gestützte Pauschalierung eines Verzugszinssatzes von 1,5 % je Monat gegen § 11 Nr. 5 AGBG verstoßen BGH NJW 1996, 2650).

3. Soweit der Antragssteller Rückzahlungen von Leistungen oder Pfändungen begehrt, hat die beabsichtige Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der auf § 826 BGB gestützte Anspruch hat zur Voraussetzung, dass die Antragsgegnerin sittenwidrig und vorsätzlich gehandelt hat. Nachdem es eine höchstrichterliche Entscheidung über die vollstreckbare Gesamtsumme aus einem nicht erschlichenen Vollstreckungsbescheid über einen nach jetziger Beurteilung wucherischen Kredit nicht gibt, kann der Antragsgegnerin für die Vergangenheit der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht gemacht werden, zumal auch das Erstgericht ausgehend von der Frage einer Titelerschleichung einen Anspruch aus § 826 BGB verneint hat. Die postitive Kenntnis davon, dass die weitere Vollstreckung gegen die guten Sitten verstoßen würde, wird der Antragsgegnerin durch das Beschwerdeverfahren vermittelt.

Ende der Entscheidung

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