Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: 13 U 3674/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1362 Abs. 2
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Damenhalskette ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Ehefrau bestimmt ist.
13 U 3674/99 12 O 5370/99 LG Nürnberg-Fürth

Oberlandesgericht Nürnberg

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

In Sachen

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D, die Richterin am Oberlandesgericht W und den Richter am Oberlandesgericht S aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. August 1999 abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 10.400,00 DM.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.400,00 DM festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Halskette, weil ihr Eigentum an diesem Schmuckstück nicht feststeht. Als Anspruchsgrundlage kommt § 985 BGB folglich nicht in Betracht.

Für die Klägerin spricht nicht die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 2 BGB. Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm ist, daß die Halskette "ausschließlich zum persönlichen Gebrauch" der Klägerin bestimmt war. Die Beweislast für die persönliche Gebrauchsbestimmung trifft den Ehegatten, der das Eigentum für sich in Anspruch nimmt, hier also die Klägerin.

Ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß in einer Normalehe Frauenschmuck in der Regel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch der Ehefrau bestimmt ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in so allgemeiner Bedeutung Geltung beanspruchen, daß er zu einer Umkehr der Beweislast führen würde; sondern er kann nur neben anderen Umständen des Einzelfalles im Rahmen der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden. Mithin kann der Beweis, daß ein Schmuckstück ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Ehefrau bestimmt sei, nicht allein aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes, sondern nur dann als erbracht angesehen werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles diese Annahme bestätigen (BGHZ 2, 82, 84, 85; FamRZ 1971, 24, 25; Palandt-Brudermüller, 59. Aufl., 1362 BGB Rn. 8, 9).

Solche besonderen Umstände des Einzelfalles fehlen hier. Deshalb steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, daß der Beklagte als ursprünglicher Eigentümer des Schmuckstücks die Kette zum ausschließlich persönlichen Gebrauch seiner Ehefrau bestimmte und sie ihr demgemäß zu ihrer beliebigen Nutzung überließ.

Gegen diese Annahme spricht eher die Tatsache, daß die Klägerin die Kette nur zu besonders festlichen Anlässen trug.

Auch die Kostbarkeit der Kette als solche erlaubt den Schluß, daß sich ihr Zweck nicht darin erschöpfte, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Klägerin zu dienen, sondern daß die Kette - über ihre natürliche Beschaffenheit als Frauenschmuckstück hinaus - für den Beklagten eine eigene Bedeutung als ein für die Absicherung der Familie bedeutsamer Vermögenswert behielt und damit nicht von der Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 2 BGB erfaßt wurde.

Der Klägerin hätte der Nachweis oblegen, daß der Wert der Halskette erheblich geringer als 10.000,-- DM war, oder daß aus ihrer Sicht und aus derjenigen des Beklagten die Halskette angesichts besonders guter Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung keine besondere Kostbarkeit darstellte. Eines (substantiierten) Vortrags dazu hätte es umsomehr bedurft, als der Beklagte sich von Anfang an darauf berief, es habe sich bei der Anschaffung der Kette um eine auch für ihn nützliche "Anlageform" gehandelt.

Es steht auch nicht fest, daß die Kette sich ständig in einer nur der Klägerin zugänglichen Schmuckschatulle befand. Der Beklagte behauptet unwiderlegt, die Kette habe in einer gemeinsamen Schmuckschatulle gelegen.

Mithin müßte die Klägerin die Behauptung des Beklagten widerlegen, ihr das Schmuckstück nicht geschenkt zu haben. Diesen Beweis hat sie nicht geführt. Das bloße zeitweilige Überlassen der Halskette genügt dafür nicht. Es kann auch nicht darauf ankommen, in wessen Hände der griechische Juwelier die Halskette legte, als die Parteien sie gemeinsam abholten, zumal der Beklagte die Halskette bezahlte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 546 Abs. 1 ZPO), weshalb die Anordnung einer Sicherheitsleistung unterbleibt §§ 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht aus den § 546 Abs. 2, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück