Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 13.05.2004
Aktenzeichen: 13 W 1333/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
BRAGO § 28
Ein Rechtsanwalt, der als Partei kraft Amtes (hier: Insolvenzverwalter)- ein Mandat betreut, das ein vor einem auswärtigen Gericht anhängiges Verfahren betrifft, hat Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach § 28 BRAGO.
13 W 1333/04

Nürnberg, den 13.5.2004

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 13. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.03.2004 dahin abgeändert, daß an außergerichtlichen Kosten des Klägers als erstattungsfähig noch zu berücksichtigen sind seine fiktiven Kosten für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins in Nürnberg.

II. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Rechtspflegerin des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Diese hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens mitzuentscheiden.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1, Abs. 2, 569 ZPO, hat aber in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die hilfweise geltend gemachten fiktiven Kosten für die Wahrnehmung des Termins vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth sind dem Kläger zu erstatten, nicht aber die primär verlangten Kosten für die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten.

Einer Partei ist dann, wenn sie an einem auswärtigen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, jedenfalls im Regelfall das Recht zuzubilligen, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen einen am eigenen Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BGH Beschlüsse vom 16.10.2002 und vom 12.12.2002, NJW 2003, 898 ff. bzw. 901 f.).

Dieser Grundsatz findet auch dann Anwendung, wenn ein Rechtsanwalt als Partei kraft Amtes tätig wird und ein Mandat betreut, das ein vor einem auswärtigen Gericht anhängiges Verfahren betrifft. Mit Beschluß vom 11.02.2003 (JurBüro 2003, 426) hat der BGH entschieden, daß ein Anwalt, der sich selbst vor einem auswärtigen Gericht vertritt, nicht gehalten ist, einen am Gerichtsort ansässigen fremden Rechtsanwalt mit der Prozeßvertretung zu beauftragen bzw. diesen fernmündlich oder schriftlich zu informieren.

Das muß auch dann gelten, wenn, wie hier, der Rechtsanwalt als Partei kraft Amtes gerade die Kanzlei mit der Wahrnehmung des Mandats beauftragt, der er selbst angehört. Denn der Kläger wäre ohne weiteres stattdessen auch berechtigt gewesen, sich selbst zu vertreten (vgl. Zöller/Vollkommer, 24. Aufl., § 78 ZPO Rn. 55 m.w.N.). Es macht insoweit keinen Unterschied, ob er das Verfahren betreibt oder sich von einem Mitarbeiter der eigenen Kanzlei vertreten läßt. In beiden Fällen ist ihm ein berechtigtes Interesse zuzugestehen, den Wert des aus der eigenen Parteistellung resultierenden Informationsvorsprungs nicht durch die Beiziehung eines externen, mit dem Streitgegenstand nicht so vertrauten Anwalts abzuschwächen oder aufs Spiel zu setzen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht Beschluß vom 13.5.2003, Az.: 6 W 131/03).

Danach kann aber der Kläger nur die Erstattung seiner fiktiven Reisekosten nach § 28 BRAGO verlangen und nicht die des eingeschalteten Unterbevollmächtigten. Macht nämlich eine Partei von der in § 53 BRAGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Terminswahrnehmung einem Unterbevollmächtigten zu übertragen, sind die hierfür anfallenden Kosten nur erstattungsfähig, soweit sie die erstattungsfähigen Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten nicht wesentlich (um nicht mehr als 10 %) übersteigen (vgl. BGH a.a.O. NJW 2003, 898, 899, 901).

Die dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Kosten sind deshalb auf der Grundlage einer fiktiven Reise des Klägers, wie mit Schriftsatz vom 30.01.2004 (Bl. 46, 47 d.A.) geltend gemacht, neu festzusetzen.

Der Senat hält es wegen der erforderlichen Berechnungen für zweckmäßig, den neuen Kostenfestsetzungsbeschluß nicht selbst zu erlassen, sondern die Sache zur anderweitigen Entscheidung an die Rechtspflegerin zurückzuverweisen, die dann auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat (vgl. Zöller/Gummer, 24. Aufl., § 572 ZPO Rn. 30; Hans. OLG Hamburg JurBüro 79, 732; OLG Düsseldorf JurBüro 79, 48).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück