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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 04.08.2003
Aktenzeichen: 13 W 2362/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 1 S. 3
ZPO § 572 Abs. 1 S. 1
Läßt der Nichtabhilfebeschluß nicht erkennen, daß das Gericht die Argumente des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat, liegt darin ein schwerer Verfahrensfehler, der die Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn rechtliches Gehör vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses nicht gewährt wurde.
13 W 2362/03

Nürnberg, den 4.8.2003

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 13. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Der Nichtabhilfebeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.07.2003 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird an das Landgericht Nürnberg-Fürth zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe zurückgegeben.

Gründe:

§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht seit der Neufassung der ZPO im Verfahren der sofortigen Beschwerde zunächst die Durchführung eines Abhilfeverfahrens vor. Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß der vorherige Rechtszustand, der bei einer sofortigen Beschwerde keine Abhilfe ermöglichte, allgemein als unbefriedigend empfunden wurde, weil das Beschwerdegericht auch mit solchen Verfahren befaßt werden mußte, bei welchen bereits das erstinstanzliche Gericht eine Abänderung seiner Entscheidung für geboten hielt.

Der erstinstanzlich tätige Richter oder Rechtspfleger haben daher nunmehr zu prüfen, ob auf die sofortige Beschwerde hin eine Abänderung ihrer Entscheidung veranlaßt ist, und diese gegebenenfalls vorzunehmen. Das setzt voraus, daß der Richter oder Rechtspfleger das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis nimmt und sich damit auseinandersetzt. Von Bedeutung ist das vor allem dann, wenn die Beschwerde neues Vorbringen enthält und ganz besonders, wenn - wie hier - dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör nicht bereits vor Erlaß der Entscheidung, sondern erst gemäß § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch erstmalige Übersendung des Kostenfestsetzungsantrages zusammen mit dem bereits ohne vorherige Anhörung ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß gewährt wird. Gerade in einem solchen Fall muß der Nichtabhilfebeschluß die Befassung des Rechtspflegers mit den in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumenten erkennen lassen. Fehlt es bereits an der hier zur effektiven Nachholung des rechtlichen Gehörs erforderlichen Kenntnisnahme des Beschwerdevorbringens, liegt darin ein schwerer Verfahrensfehler (vgl. auch LG Rostock, MDR 2001, 1131); das Abhilfeverfahren verlöre zudem bei einer solchen Verfahrensweise jeden Sinn.

Hier hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsbeschluß lediglich mit dem Satz begründet, die Kosten seien "im Antrag sachlich und rechnerisch richtig berechnet und entsprechend zu erstatten". Das mag in einfachen Fällen zunächst ausreichend sein. Der Beschwerdeführer hat jedoch ausgeführt, daß die Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdegegners in dem vorangegangenen, Anlaß der Kostenfestsetzung bildenden Beschwerdeverfahren nicht tätig gewesen und daher festsetzbare Gebühren nicht entstanden seien. Mit diesem Vortrag zur Frage des Entstehens einer Prozeßgebühr im Rahmen des § 61 BRAGO hat sich die Rechtspflegerin nicht befaßt, sondern sich zur Nichtabhilfe lediglich auf die "im Beschluß vom 10.06.2003 genannten Gründe" bezogen, welche sich jedoch mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage in keiner Weise befassen. Damit fehlt nicht nur eine nachvollziehbare Begründung der Nichtabhilfe (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2001, 893), sondern das läßt auch nur den Schluß zu, daß die Rechtspflegerin das Beschwerdevorbringen schon nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Sache war daher an das Landgericht zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens zurückzugeben (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; LG Rostock, a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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