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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 10.04.2007
Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 10/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 137
StPO § 345
StGB § 46
1. Die Revisionsbegründung des Verteidigers ist rechtswirksam, wenn er bevollmächtigt war, als er sie abgab, auch wenn er das erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachweist.

2. Dem Täter eines Aussagedelikts darf grundsätzlich nicht straferschwerend angelastet werden, dass er "hartnäckig" auf der Richtigkeit seiner Aussage bestanden habe, weil ansonsten das Fehlen eines Milderungsgrundes strafschärfend angerechnet werden würde.

Dies kann dann anders sein, wenn vom Tatrichter konkrete und einzelfallbezogene Feststellungen getroffen werden, die ein besonderes Maß an Hartnäckigkeit erkennen lassen.


Oberlandesgericht Nürnberg BESCHLUSS

2 St OLG Ss 10/07

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Seidl sowie der Richterin am Oberlandesgericht Stöber und des Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. Jahn

in dem Strafverfahren

wegen falscher uneidlicher Aussage

am 10. April 2007

einstimmig beschlossen:

Tenor:

I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts R vom 23. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen.

II. Die Revisionsführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht R hat die Angeklagte am 28.8.2006 wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht R mit Urteil vom 23.10.2006 verworfen.

Gegen das am 8.11.2006 zugestellte Berufungsurteil wendet sich die Angeklagte mit der am 30.10.2006 durch ihren Verteidiger Rechtsanwalt ... eingelegten und mit Schriftsatz vom 8.12.2006 von der Rechtsanwältin ... begründeten Revision. Rechtsanwältin ... hatte die Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren verteidigt und am 16.10.2006 das Mandat niedergelegt. Mit Schriftsatz vom 2.2.2007 hat sie anwaltlich versichert, dass die Angeklagte ihr am 6.12.2006 mündlich den Auftrag erteilt habe, die Revision zu begründen.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Das zulässig eingelegte (§ 341 Abs. 1 StPO) und begründete (§§ 344, 345 StPO) Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Revision ist ordnungsgemäß im Sinne der §§ 344, 345 StPO begründet worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 2.2.2007 ausgeführt:

"Zwar lag zum Zeitpunkt der Begründung der Revision noch keine neue Vollmachtsurkunde der Verteidigerin Rechtsanwältin ... vor (Bl. 133-134). Diese war von der Angeklagten am 27.02.2006 mit der Vertretung im vorliegenden Verfahren beauftragt worden (Bl. 27, 37) und hatte am 16.10.2006 das Mandat wieder niedergelegt (Bl. 96). Die Mandatsniederlegung beendete das Verteidigerverhältnis (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., vor § 137 Rdnr. 6). Wird der Verteidiger neu bestellt, so muss die neue Vollmacht vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erteilt sein. Die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt aber nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde ab. Sie kann vielmehr mündlich erteilt und später noch nachgewiesen werden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 137 Rdnr. 9, § 345 Rdnrn. 11-12). Die Verteidigerin hat ihre mündliche Bevollmächtigung durch die Angeklagte zur Revisionsbegründung am 06.12.2006 und damit innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anwaltlich versichert (Bl. 143). Dies genügt für einen Nachweis (vgl. zur anwaltlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung Meyer-Goßner, a.a.O., § 26 Rdnr. 8)."

Dem schließt sich der Senat an. Klarstellend ist zu bemerken, dass die Revisionsbegründung des Verteidigers auch noch rechtswirksam ist, wenn er bevollmächtigt war, als er sie abgab, auch wenn er das erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachweist (vgl. Lüderssen in: Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 138 Rn. 14 m.w.N.).

2. Die sachlich-rechtliche Prüfung des angegriffenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

a) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

b) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Dem Täter eines Aussagedelikts darf zwar grundsätzlich nicht straferschwerend angelastet werden, dass er hartnäckig auf der Richtigkeit seiner Aussage bestanden habe, weil ansonsten das Fehlen eines Milderungsgrundes strafschärfend angerechnet werden würde. Dies ist aber dann anders, wenn konkrete Feststellungen getroffen werden, die ein besonderes Maß an Hartnäckigkeit erkennen lassen (BGH b. Mösl NStZ 1983, 160, 163). Solche Feststellungen, die auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abheben, insbesondere auf die gegensätzliche Aussage des angeblichen Opfers der wahrheitswidrig behaupteten Körperverletzung, finden sich im angefochtenen Urteil (BU S. 12).

bb) Zwar ist die Formulierung, die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten begegne "keinen Bedenken" (BU S. 13), fragwürdig, weil das Berufungsgericht eine eigene Strafzumessungsentscheidung zu treffen hat. Die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich aber am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen möglicherweise missverständlichen Formulierungen zu orientieren (BGH NStZ 1987, 119, 120). Dieses sachliche Gehalt ist frei von Rechtsfehlern; der Tatrichter hat ausreichend zu erkennen gegeben, dass und warum er eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

cc) Die erfolgte negative Prognoseentscheidung hat das Landgericht umfassend (und rechtsfehlerfrei) begründet.

III.

Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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