Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 18.03.2008
Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 12/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 86 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 86a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 86a Abs. 2 Satz 2
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Ist der objektive Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann erfüllt, wenn das stilisierte Keltenkreuz und / oder diesem zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen (§ 86a Abs. 2 Satz 2 StGB) der verbotenen "Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands - Partei der Arbeit (VSBD/PdA)" isoliert, nämlich ohne konkreten tatsächlichen Hinweis auf die verbotene Organisation und / oder ohne Vorliegen von sonstigen auf die verbotene Organisation hindeutenden Umständen öffentlich verwendet werden?


Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss

2St OLG Ss 12/08 (Int. Az.: 15/08)

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat in dem Strafverfahren gegen B ...

wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

aufgrund der Hauptverhandlung in der öffentlichen Sitzung vom 18. März 2008 an der teilgenommen haben

1. der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Dr. Seidl sowie die Richterin am Oberlandesgericht Stöber und der Richter am Oberlandesgericht Beck

2. als Beamter der Staatsanwaltschaft Oberstaatsanwalt Dr. Hoefler

3. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Justizsekretär z.A. Haußner

beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Ist der objektive Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann erfüllt, wenn das stilisierte Keltenkreuz und / oder diesem zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen (§ 86a Abs. 2 Satz 2 StGB) der verbotenen "Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands - Partei der Arbeit (VSBD/PdA)" isoliert, nämlich ohne konkreten tatsächlichen Hinweis auf die verbotene Organisation und / oder ohne Vorliegen von sonstigen auf die verbotene Organisation hindeutenden Umständen öffentlich verwendet werden?

Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht Straubing hat den Angeklagten am 22.5.2007 vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen freigesprochen.

2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Straubing hat das Landgericht Regensburg mit Urteil vom 11.10.2007 als unbegründet verworfen, weil der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen gewesen sei.

2.1. Die Berufungskammer hat folgende für das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellungen getroffen:

2.1.1. Zum verbundenen Verfahren 102 Js 9163/06 (Anklage vom 28.6.2006; BU S. 5):

"Der Angeklagte ist Geschäftsführer der W... GmbH in G..., die auch den "W...-Versand" betreibt, einen Versandhandel mit Devotionalien der rechten Szene, der sich auch der Angeklagte verbunden fühlt. In seinem bundesweit in größerer Anzahl vertriebenen Katalog und auch über seine Internet-Seite "www.(...).de" bot der Angeklagte mit Bild ein handgeschnitztes sog. "Keltenkreuz" mit einem Durchmesser von ca. 25 cm für 34,00 EUR unter der Bestellnummer 260122 (richtig 260123) jedenfalls bis zum 19.6.2006 an. Der Angeklagte hielt entsprechende Exemplare für die Bedienung eingehender Bestellungen vorrätig. Dieses Keltenkreuz hatte folgendes Aussehen:

2.1.2. Zum führenden Verfahren 6 Cs 102 Js 882/06 (Strafbefehl des Amtsgerichts Straubing vom 11.5.2006; BU S. 6):

"Am 19.4.06 gegen 10.30 Uhr ging der Angeklagte, bekleidet mit einem grünen T-Shirt, auf dessen Brustseite ein in gelber Farbe gehaltenes Keltenkreuz in etwa Kopfgröße aufgedruckt war, auf dem Stadtplatz in S... auf und ab, um die Aufmerksamkeit eines gegebenenfalls anwesenden Polizeibeamten oder anderer Bürger zu erwecken. Da niemand auf den Angeklagten achtete, begab er sich schließlich zur Polizeidienststelle am T.... Er betrat die Wache und verlangte nach einem Beamten der Kriminalpolizeiinspektion S..., um sich selbst anzuzeigen und um eine Klärung bezüglich der Strafbarkeit entsprechenden Handelns, nämlich des Tragens des T-Shirts mit aufgedrucktem, stilisierten Keltenkreuz in der Öffentlichkeit herbeizuführen. Den Angeklagten nahmen auf dem Stadtplatz in S... eine unbestimmte Anzahl von dort gehenden Fußgängern und Fahrzeugführern wahr.

Dem Angeklagten war spätestens im November 2005 durch die Kriminalpolizeiinspektion S... im Auftrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt gegeben worden, dass das öffentliche Verwenden von stilisierten Keltenkreuzen als Straftat verfolgt wird.

Das vom Angeklagten getragene T-Shirt sah folgendermaßen aus, wobei die Grundfarbe des T-Shirts Grün und die des Keltenkreuzes Gelb war:"

(Gesicht unkenntlich gemacht durch Revisionsgericht; Farbkopie anstelle Schwarzweißkopie des Berufungsurteils)

2.1.3. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte den objektiven Sachverhalt jeweils eingeräumt. Seine Einlassung, dass "ihm die Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) nichts sage und er diese nicht kenne", hat die Kammer nicht näher überprüft, weil sie die Auffassung vertritt, dies sei für die Entscheidung ohne Bedeutung (BU S. 7).

Im Wege des Selbstleseverfahrens hat die Strafkammer unter anderem die Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 14.1.1982 (BU S. 7, 8 bis 28), die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.1986 - mit der die Verbotsverfügung bestätigt wurde - (BU S. 29 bis 43) sowie die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. M... K..., Technische Universität Berlin, vom 13.8.2004 (BU S. 44 bis 56) und vom 10.03.2007 (BU S. 7, Auszug BU S. 57 bis 62 ) zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht, letzteres Gutachten zu der Fragestellung, ob das beschriebene große gelbe stilisierte Keltenkreuz auf grünem T-Shirt der verbotenen VSBD/PdA zugeordnet werden könne.

In seinem früheren Gutachten vom 13.8.2004 kam der Sachverständige nach den Feststellungen des Landgerichts (BU S. 44, 45) zu dem Ergebnis, dass das Keltenkreuz für die VSBD/PdA eine hohe programmatische Bedeutung hatte. Es wurde in vier Varianten verwendet und zwar als Keltenkreuz in einem auf einer Spitze stehenden Rhombus mit aufsitzendem Adler mit oder ohne Unterschrift "VSBD", auf der Fahne der VSBD/PdA, die das Keltenkreuz im weißen Kreis auf rotem Grund zeigt (mithin ohne sonstige Hinweise auf die VSBD/PdA) - dies sind die in der Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 14.01.1982 ausdrücklich angesprochenen Varianten - , als weißes Keltenkreuz in einem auf einer Seite stehenden roten bzw. schwarzen Quadrat (inverse Darstellung) sowie als schwarz wiedergegebenes Keltenkreuz ohne Rahmung mit oder ohne neben- bzw. untenstehendem Schriftzug "VSBD (PdA)/Volkssozialisti-sche Bewegung Deutschlands (Partei der Arbeit)".

Das Keltenkreuz in Verbindung mit der VSBD/PdA wurde nicht nur im Zusammenhang mit einer Fahne bzw. einem Adler mit Rhombus, sondern auch als bloßes Symbol in stilisierter Form ohne die Kombination mit einem Schriftzug verwendet (BU a.a.O.)

2.2. In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Sowohl das auf dem T-Shirt verwendete als auch das im Katalog und im Internet öffentlich angebotene (hölzerne) Keltenkreuz stellten keine zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen der verbotenen VSBD/PdA dar. Die Kammer verkenne nicht, dass rein der Form nach sowohl das auf dem T-Shirt aufgedruckte Keltenkreuz als auch das im Angebotskatalog des Angeklagten aufgeführte geschnitzte Keltenkreuz äußerlich Ähnlichkeiten mit dem von der VSBD/PdA als Symbol verwendeten Keltenkreuz aufweisen. Dies reiche nach Auffassung der Kammer allerdings nicht aus, sie zum "zum Verwechseln ähnlichen Kennzeichen" dieser Art zu machen. Ausgangspunkt der insoweit angestellten Überlegungen der Kammer sei der Umstand, dass mit dem Keltenkreuz in heutiger Zeit zwei unterschiedliche Bedeutungen assoziiert werden können (was dieses Symbol auch vom sog. Hakenkreuz, das im Bewusstsein der Bevölkerung eindeutig als Kennzeichen der NS-Herrschaft fest verankert sei, unterscheide). Zum einen könne es als Variante eines christlich-kirchlichen Zeichens verstanden werden, zum anderen als politisches Symbol. In der religiös-kirchlichen Bedeutung, in der Kunstgeschichte auch als "Irisches Hochkreuz" bezeichnet, finde sich das Keltenkreuz häufig und - in der Bevölkerung auch bekannt - in der Ausprägung des so genannten keltischen Ringkreuzes, bei dem um den Schnittpunkt der beiden Balken ein Ring gelegt sei und die Balken über den Ring hinaus ragten, wobei diese Kreuze oft mit keltischen Knotenmustern verziert seien. In seiner politischen Symbolbedeutung werde das Keltenkreuz - so weit ersichtlich - in der Form eines gleichschenkligen Balkenkreuzes, um dessen Zentrum ein Balkenring gelegt sei, verwendet, wobei bei der Betrachtung der politischen Symbolbedeutung berücksichtigt werden müsse, dass dieses Symbol nicht nur von der verbotenen Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) verwendet worden sei, sondern heute ganz allgemein als ein Zeichen einer nationalistischen und rassistischen internationalen Bewegung in Europa etabliert sei (BU S. 66, 67). Dass das sog. Keltenkreuz in vielerlei Hinsicht von "Rechten oder rechtsradikalen Gruppierungen" und auch von der Skinheadszene benutzt werde, diese jedoch sämtlich keine Partei oder Vereinigung im Sinne des § 86 a StGB darstellten und es insoweit bereits an der Tatbestandsmäßigkeit des § 86a StGB mangele, könne nach Auffassung der Kammer bei einem neutralen Beobachter eine gedankliche Verbindung zwischen dem Keltenkreuz und der VSBD/PdA nur dann entstehen lassen (und damit eine Verwechslungsgefahr verursachen und somit zur Annahme eines zum Verwechseln ähnlichen Kennzeichen führen), wenn im Rahmen der Verwendung des Keltenkreuzes ein ausdrücklicher oder versteckter, zumindest aber konkreter Hinweis auf diese verbotene Organisation erfolge (BU S. 73). Ohne derartigen Hinweis sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt.

Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, insbesondere dazu, ob der Angeklagte entsprechend dem Anklagevorwurf wusste, dass das stilisierte Keltenkreuz das Kennzeichen der mit sofort vollziehbarer und seit 13.5.1986 unanfechtbarer Verfügung des Bundesministers des Inneren vom 14.1.1982 wegen Verstoßes gegen die verfassungsmäßige Ordnung verbotenen "Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands - Partei der Arbeit (VSBD/PdA)" war, hat die Berufungskammer nicht mehr getroffen.

Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18.9.2007 (Az. 2 Ss 43/2007; StRR 2007, 283; Volltext in "Juris") bezogen (BU S. 73). Nach diesem Urteil erfüllt die isolierte Verwendung der Lebensrune nicht den objektiven Tatbestand des § 86a Abs. 1 StGB, solange nicht Umstände hinzutreten, durch die ein Bezug zu einer verfassungswidrigen Organisation hergestellt wird.

3. Gegen das die Berufung der Staatsanwaltschaft verwerfende Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11.10.2007 hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11.10.2007 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Regensburg zurückzuverweisen, hilfsweise, die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

II.

1. Der Senat beabsichtigt einerseits, die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit als unbegründet zu verwerfen, als das Landgericht Regensburg den Freispruch hinsichtlich des öffentlichen Verwendens des handgeschnitzten Keltenkreuzes im Katalog und im Internet (Tatkomplex oben I. 2.1.1.) bestätigt hat. Bei objektiver Betrachtung des im Berufungsurteil abgebildeten Keltenkreuzes (BU S. 5 und obige Darstellung Seite 3) unterscheiden sich die Stilisierungselemente deutlich von denen des Keltenkreuzes der VSBD/PdA. Das handgeschnitzte Keltenkreuz verjüngt sich nämlich bogenförmig zur Mitte und bildet dort einen Kreis, der wie der Außenkreis und das Kreuz selbst überall mit Ornamenten versehen ist. Damit ähnelt dieses Keltenkreuz eher dem "Irischen Grabkreuz". Der Senat wird daher die Rechtsauffassung des Landgerichts, es handle sich bei diesem Keltenkreuz um kein zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen der VSBD/PdA, im Ergebnis rechtlich nicht beanstanden.

2. Andererseits möchte der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11.10.2007 insoweit aufheben, als das Landgericht die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 22.5.2007 bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf des öffentlichen Verwendens des Keltenkreuzes auf dem T-Shirt (Tatkomplex oben I.2.1.2.) verworfen hat.

Es ist beabsichtigt, die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Regensburg zurückzuverweisen, welche auch noch Feststellungen zum subjektiven Tatbestand zu treffen hätte.

Der Senat sieht sich jedoch hieran durch die Entscheidungen des BayObLG vom 30.7.1998 (5St RR 87/98), des OLG Karlsruhe vom 20.3.1997 (NStZ-RR 1998, 10) und des OLG Bamberg vom 18.9.2007 (Az.: 2 Ss 43/07; StRR 2007, 283; Volltext in "Juris") gehindert.

Nach den beiden erstgenannten Entscheidungen zur öffentlichen Verwendung des Keltenkreuzes ist der objektive Tatbestand ohne einen konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation bzw. ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die auf die verbotene Organisation hinweisen, nicht erfüllt. In gleicher Weise hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden, wobei der Senat nicht verkennt, dass dieses Urteil die öffentliche Verwendung der Lebensrune, eines ehemaligen nationalsozialistischen Kennzeichens im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB, betrifft, während das Keltenkreuz das Kennzeichen einer Vereinigung ist, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB richtet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg ist jedoch auch für dieses Verfahren relevant, weil nach dem Schutzzweck der Norm des § 86a StGB nicht zwischen den verschiedenen Kennzeichen zu differenzieren ist - was noch ausgeführt wird -, das Landgericht Regensburg sich ausdrücklich auf diese Entscheidung berufen hat und das Oberlandesgericht Bamberg zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung die zur Verwendung des Keltenkreuzes ergangene Rechtsprechung zitiert (OLG Bamberg a.a.O. mit Hinweis auf BGH NStZ 1996, 81 [betreffend Abbildung eines "Nordischen Kämpfers" und eines Grabsteins mit Keltenkreuz] und BayObLG Urteil vom 30.7.1998, Az. 5 St RR 87/98).

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 31.7.2002 (3 StR 495/01; BGHSt 47, 354 = NJW 2002, 3186 = NStZ 2003, 31) entgegen BayObLG vom 7.12.1998 (5 St RR 151/98; NStZ 1999, 190) und OLG Dresden vom 19.6.2000 (2 Ss 177/00, NStZ-RR 2001, 42) lediglich entschieden, dass es für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechseln ähnlich" im Sinne des § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, nicht darauf ankommt, dass das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat. In Bezug auf "den Bekanntheitsgrad des Kennzeichens" hat der Bundesgerichthof eine solche einschränkende Auslegung des § 86a StGB nicht zugelassen. An seinem Beschluss vom 25.10.1995 (NStZ 1996, 81), auf den das Oberlandesgericht Bamberg im Beschluss vom 18.9.2007 (a.a.O.) Bezug nimmt, hat der BGH seit seinem Beschluss vom 31.7.2002 (a.a.O.) nicht mehr festgehalten, soweit die Entscheidung vom 25.10.1995 dahin verstanden werden könnte, dass das Kennzeichen einen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation haben müsse.

Ob dadurch zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands ein Hinweis auf die verbotene Organisation oder ein Hinzutreten sonstiger auf die verbotene Organisation hinweisender Umstände entbehrlich wird, klärt die Entscheidung des BGH vom 31.7.2002 (a.a.O.) jedenfalls nicht explizit. So verbleiben Zweifel, ob dieser Beschluss (erweiternd) so zu verstehen ist, dass der Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB generell keiner wie auch immer gearteten einschränkenden Auslegung wegen der in der Entscheidung genannten Schutzzwecke unterliegt. Die Zweifel werden dadurch verstärkt, dass der BGH in dieser Entscheidung die Beschlüsse des BayObLG vom 30.7.1998 (5St RR 87/98) und des OLG Karlsruhe vom 20.3.1997 (NStZ-RR 1998, 10) unerwähnt gelassen hat.

2.1. Es herrscht jedenfalls nach wie vor Rechtsunsicherheit, die sich in den einschlägigen Kommentierungen widerspiegelt.

So vertritt Sternberg-Lieben (in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. [2006] § 86 a Rn. 2, 6) trotz Kenntnis der BGH-Entscheidung vom 31.7.2002 (a.a.O.) unter Hinweis auf OLG Karlsruhe (NStZ-RR 1998, 10) weiterhin die Auffassung, dass sich das Keltenkreuz nur bei Verwendung mit einem konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation dem § 86a StGB zuordnen lasse.

In gleicher Weise findet sich bei Fischer (StGB 55. Aufl. [2008] § 86 a Rn. 4, 8a) trotz Zitat der aktuellen BGH-Rechtsprechung ein Verweis (a.a.O. Rn.6) auf OLG Karlsruhe a.a.O und die im Leitsatz gleichlautende Entscheidung des LG Heidelberg (NStE Nr. 8 zu § 86a).

Steinmetz (in Münchener Kommentar StGB 2005 § 86a Rn. 10) führt - ebenfalls in Kenntnis der BGH-Entscheidung vom 31.7.2002 (vgl. a.a.O. Fußnote 35) - aus, dass die Tatbestandserfüllung bei wenig bekannten Symbolen stets einen besonderen Organisatiosbezug voraussetze, wie etwa bei dem stilisierten Keltenkreuz der VSBD/PdA. In der Fußnote Nr. 32 wird hierzu auf die Entscheidung des LG Heidelberg (a.a.O.) Bezug genommen und angemerkt, dass diese Frage "offen gelassen" sei "in BGH v. 25.10.1995 - 3 StR 399/95, NStZ 1996, 81". Weiter wird ausgeführt, der "erforderliche Organisationsbezug" könne "vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebotes nicht etwa aus den Gesamtumständen der Verwendung gefolgert werden". Hierzu findet sich in der Fußnote Nr. 33 unter anderem der Hinweis: "im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe ....NStZ-RR 1998, 10 ff" und ein Bezug auf "BGH (Fn 31)" mit dem dortigen Hinweis "offen gelassen von BGH v. 7.10.1998 - 3 StR 370/98, NJW 1999, 435 (436)".

2.2. Auch das OLG Bamberg (a.a.O.) führt in den tragenden Gründen einerseits unter Hinweis auf die genannte BGH-Rechtsprechung aus, dass es bei der Verwendung des Kennzeichens ohne Belang sei, ob das Kennzeichen der Allgemeinheit bekannt ist, fordert aber andererseits, dass sich (zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands) weitere Anhaltspunkte ergeben müssten, die für einen unbefangenen Dritten geeignet sind, eine Verbindung zu einer verfassungswidrigen Organisation herzustellen. Es müsse ein Organisationsbezug zur Verwendung des Kennzeichens hinzukommen. Werde ein Symbol ausschließlich isoliert verwendet, müsse es in seinem auf die verbotene Vereinigung hinweisenden Symbolgehalt im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein.

Das OLG Bamberg (a.a.O.) sieht sich mithin keineswegs durch die Entscheidung des BGH vom 31.7.2002 (a.a.O.) an einer einschränkenden Auslegung des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gehindert.

2.3. Dem Senat liegt ein weiteres Revisionsverfahren gegen ein Urteil der gleichen Strafkammer des Landgerichts Regenburg vor, welches ebenfalls die öffentliche Verwendung eines stilisierten Keltenkreuzes der verbotenen VSBD/PdA zum Gegenstand hat (2St OLG Ss 241/07). In diesem Verfahren wurde mit Berufungsurteil vom 5.7.2007 die erstinstanzliche Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch Verwerfung der Berufung des Angeklagten bestätigt. Nur etwa drei Monate später - nach Kenntnis der Entscheidung des OLG Bamberg (a.a.O.) - hat dieselbe Strafkammer im gegenständlichen Verfahren mit der Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende erstinstanzliche Urteil eine völlig gegensätzliche Entscheidung getroffen.

Der Senat sieht nach all dem die Frage, ob der objektive Tatbestand des § 86a Abs. 1 Abs. 1 StGB generell keiner einschränkenden Auslegung unterliegt, durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2002 (3 StR 495/01; BGHSt 47, 354 = NJW 2002, 3186 = NStZ 2003, 31) als noch nicht abschließend entschieden an.

3. Im zu entscheidenden Fall hat das Landgericht Regensburg, welches in der gebotenen Weise (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.5.2007, Az.: 2 St OLG Ss 25/07; Volltext in "Juris") in den Urteilsgründen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben hat, nach Auffassung des Senats an die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "zum Verwechseln ähnlich" zu hohe Anforderungen gestellt.

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass er, entgegen der Anmerkung von Stegbauer in NStZ 2008, 73, 76 zum dort genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg, gerade nicht die Auffassung vertritt, dass die Abbildung eines Keltenkreuzes auf einem T-Shirt generell nicht unter § 86a StGB zu subsumieren sei. Im dort entschiedenen Fall hatte sich der Tatrichter ohne eigene Erwägungen dem Ergebnis eines Sachverständigen zur Frage, ob ein vom Angeklagten getragenes Symbol hinsichtlich Form- und Farbgebung ein Kennzeichen der VSBD/PdA darstellt, angeschlossen, ohne in den Urteilsgründen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiederzugeben. Dem Senat war daher eine abschließende rechtliche Prüfung, ob das konkret auf diesem T-Shirt verwendete Keltenkreuz dem Original zum Verwechseln ähnlich ist, nicht möglich.

Das Tatbestandsmerkmal "zum Verwechseln ähnlich" ist im vorliegenden Fall zu bejahen.

3.1. Das Wort "ähnlich" bezeichnet allgemein die objektiv vorhandene Übereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. Bei einem Kennzeichen, das seiner Funktion nach optisch wahrgenommen werden soll, kommt es maßgeblich auf die das äußere Erscheinungsbild prägenden Merkmale an, in denen sich sein Symbolgehalt verkörpert. Diese charakteristischen Merkmale haften dem Kennzeichen als solchem an, und zwar unabhängig von der Person des Betrachters. Soweit in Rechtsprechung und Literatur als Maßstab auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen Betrachters abgestellt wird, wird dadurch nur der geforderte Grad der Ähnlichkeit zwischen den Vergleichsobjekten näher bestimmt. Einerseits braucht die Übereinstimmung mit dem Originalkennzeichen nicht so weit zu gehen, dass die Abweichungen nur von einem Fachmann nach sorgfältiger Prüfung festgestellt werden können. Andererseits genügt es aber nicht, dass sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung wiederfinden, ohne dass dadurch einem unbefangenen Betrachter, der das Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt wird. Dagegen ist nach dem sprachlichen Aussagegehalt des Tatbestandsmerkmals "zum Verwechseln ähnlich" ein spezifisches Wissen des Betrachters, das ihm über den reinen Wahrnehmungsvorgang hinaus eine politische, historische oder juristische Einordnung des Wahrgenommenen ermöglicht, nicht erforderlich (BGH NJW 2002, 3186 m.w.N.).

Das Sachverständigengutachten vom 10.3.2007 (Auszug BU S. 67 bis 77), das sich zu der Frage äußert, ob ein großes gelbes stilisiertes Keltenkreuz, das auf einem grünen T-Shirt aufgedruckt ist, der verbotenen Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) als Kennzeichen zugeordnet werden kann, betrifft eine ausschließlich vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage dazu, ob das konkrete Kennzeichen dem Originalkennzeichen im Sinne von § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB zum Verwechseln ähnlich ist.

Entgegen der Entscheidung der Berufungskammer ist bei objektiver Betrachtung nach den oben genannten Kriterien das verwendete stilisierte gelbe Keltenkreuz auf grünem Grund dem Originalkennzeichen zum Verwechseln ähnlich, weil weder die unterschiedliche Farbgebung noch die dünne Umrahmung das äußere Erscheinungsbild der wesentlich übereinstimmenden Stilisierungselemente beeinträchtigten, wie ein direkter Vergleich mit dem (isoliert) auf der Fahne der VSBD/PdA verwendeten schwarzen Keltenkreuz - im weißem Kreis auf sonst roter Fahne - (Quelle: Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, Broschüre "§§ 86, 86 a StGB Rechtsextremismus", Ausgabe März 2000) zeigt:

3.2. Nach Ansicht des Senats ist (in Konsequenz von BGHSt 47, 354 = NJW 2002, 3186) für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des Verwendens des stilisierten Keltenkreuzes (bzw. des zum Verwechseln ähnlichen Kennzeichens) der verbotenen VSBD/PdA ein zusätzlicher Hinweis auf die verbotene Organisation bzw. ein Umstand, der auf diese Vereinigung hindeutet, nicht erforderlich.

3.2.1. Zu Recht weist die revidierende Staatsanwaltschaft darauf hin, dass weder das Gesetz noch das geschützte Rechtsgut es erlauben, zwischen Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB; z.B. Hakenkreuz, Doppelsigrune etc.) und solchen sonstiger Vereinigungen im Sinne von § 86 Abs 1 Nr. 2 StGB (wie das stilisierte Keltenkreuz) zu differenzieren.

Schutzzweck des § 86a StGB sind der demokratische Rechtsstaat und der politische Friede (BGH a.a.O. betreffend ein zum Verwechseln ähnliches "Armdreieck der Hitlerjugend"). Schutzzweck dieses Straftatbestandes ist ferner die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist. Die Vorschrift dient aber auch der Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden sollen, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden. Auch ein solcher Eindruck und die sich daran knüpfenden Reaktionen können den politischen Frieden empfindlich stören. § 86 a StGB will darüber hinaus verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGH NJW 2007, 1602 m.w.N.).

Bereits im Beschluss vom 31.7.2002 (BGHSt 47, 354 = NJW 2002, 3186) hat der BGH in den Gründen ausgeführt, es lasse sich (gegen das Argument der Wiederbelebung der verfassungswidrigen Organisation) nicht einwenden, dass die öffentliche Zurschaustellung weithin unbekannter Symbole nicht geeignet sei, Aufregung in der Bevölkerung zu verursachen.

Auch der weitere Schutzzweck des § 86 a StGB, die von der Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation ausgehende gruppeninterne Wirkung zu unterbinden, verbietet eine einschränkende Auslegung: Neben der Werbung nach außen erfüllen Kennzeichen eine wichtige gruppeninterne Funktion als sichtbares Symbol geteilter Überzeugungen. Ihre Verwendung erlaubt es Gleichgesinnten, einander zu erkennen und sich als eine von "den anderen" abgrenzbare Gruppe zu definieren. Dabei kommt es auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation nicht an, weil die Verfestigung gegenseitiger Bindungen Gleichgesinnter, denen der Symbolgehalt des Kennzeichens bekannt ist, die naheliegende Gefahr einer Wiederbelebung der verfassungswidrigen Organisation begründet (BGH a.a.O.).

Diese Grundsätze sind auch auf Kennzeichen im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB übertragbar. Durch die öffentliche Verwendung eines (zum Verwechseln ähnlichen) stilisierten Keltenkreuzes werden die genannten Schutzzwecke verletzt. Insbesondere ist mit der Verwendung des Keltenkreuzes, das für die VSBD/PdA eine hohe programmatische Bedeutung hatte (BU S. 44, 46), eine Wiederbelebung dieser verbotenen Organisation sowie der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu besorgen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts stand das Keltenkreuz in der Verwendung der VSBD/PdA für einen Kampf, den die "Stämme und Völker nordischen Blutes" gegen ihre Feinde führen, um ihre "Rassenreinheit" zu erhalten (BU S. 47). Das rassenideologische Denken des historischen Nationalsozialismus wird in dieser Charakterisierung der Frontstellung gegen die vermeintlichen Feinde eines "nordischen" Europas fortgesetzt. Die VSBD/PdA verwendete das Keltenkreuz im gleichen Sinne wie die NSDAP das Hakenkreuz verstanden hatte, nämlich als ein "rassisch-politisches Kampfzeichen".

Es gilt auch heute als Ausdruck einer aggressiv rassistischen Haltung (BU S. 48) und findet europaweit eine vielfältige Verwendung in der rechtsextremistischen Szene (vgl. im Einzelnen Auszug des Gutachtens der TU Berlin vom 10.3.2007 im BU S. 69 bis 72). Unter anderem wird das Keltenkreuz seit den frühen 1990er Jahren von deutschen Skinheads, soweit sie gewalttätig und rassistisch orientiert sind, als Kennzeichen verwendet. Es steht für "Kampf in der Vertretung des gemeinsamen kulturellen Erbes der nordisch weißen Rasse" gegen Farbige, vornehmlich Ausländer (BU S. 70) und somit für die gleichen Ziele, die die verbotene VSBD/PdA verfolgt hat.

Die (anderweitige) Verwendung des Keltenkreuzes in der Skinheadszene kann - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts (BU S. 73) - nicht als Argument für eine Straflosigkeit herangezogen werden. Das Gegenteil ist der Fall.

3.2.2. Nach den vom BGH (BGHSt 47, 354 = NJW 2002, 3186) aufgestellten Grundsätzen, die nach Ansicht des Senats aus den dargelegten Gründen auch auf die öffentliche Verwendung (eines zum Verwechseln ähnlichen) stilisierten Keltenkreuzes übertragbar sind, kommt es nicht darauf an, dass das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat, denn eine Differenzierung nach dem Bekanntheitsgrad hätte auch hier nachteilige Folgen für die Rechtssicherheit und wäre als strafbarkeitsbegründendes Kriterium ungeeignet.

In Konsequenz der genannten BGH-Rechtsprechung vertritt der Senat die Auffassung, dass es selbst bei einem in der Bevölkerung weitgehend unbekannten Kennzeichen wie dem stilisierten Keltenkreuz eines Hinweises auf die verbotene Organisation, etwa, um das Kennzeichen überhaupt wieder in Erinnerung zu rufen oder konkret als verboten wahrzunehmen, zur Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht bedarf. Denn wenn es auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des Keltenkreuzes in der Bevölkerung nicht ankommt, muss ein solcher auch nicht durch Hinweise auf die verbotene Organisation gefördert und dadurch erhöht werden.

Gegen eine einschränkende Auslegung von § 86a Abs. 1 StGB spricht auch, dass es sich hierbei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (in Form eines Organisationsdelikts) handelt (Fischer StGB 55. Aufl. § 86a Rn. 2 m.w.N.). Durch die öffentliche Verwendung eines (zum Verwechseln ähnlichen) stilisierten Keltenkreuzes geht hiervon auch ohne Hinweis auf die verbotene Organisation eine abstrakte Gefahr für den demokratischen Rechtsstaat und den politischen Frieden aus. Gleiches gilt in Bezug auf die Gefahr der Wiederbelebung der verbotenen VSBD/PdA und deren verfassungsfeindlichen Zielen sowie der vom Symbol des Keltenkreuzes ausgehenden gruppeninternen Wirkung.

Im Übrigen hat die verbotene VSBD/PdA das stilisierte Keltenkreuz auch isoliert, d.h. ohne Hinweis auf ihre Organisationen, unter anderem auf ihrer Fahne (vgl. Gutachten vom 13.8.2004 in BU S. 44, 45) verwendet (entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts BU S. 73). Deshalb geht auch aus diesem Grund die Forderung nach einem ausdrücklichen oder versteckten Hinweis oder nach einem sonstigen Umstand, der auf die verbotene Organisation hindeutet, ins Leere.

4. Die Sache ist daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorzulegen:

Ist der objektive Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann erfüllt, wenn das stilisierte Keltenkreuz und / oder diesem zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen (§ 86a Abs. 2 Satz 2 StGB) der verbotenen "Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands - Partei der Arbeit (VSBD/PdA)" isoliert, nämlich ohne konkreten tatsächlichen Hinweis auf die verbotene Organisation und /oder ohne Vorliegen von sonstigen auf die verbotene Organisation hindeutenden Umständen öffentlich verwendet werden?

Ende der Entscheidung

Zurück