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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 22.07.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 333/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 67b Abs. 2
StGB § 68c Abs. 3 Nr. 2
StGB § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
StGB § 68f Abs. 1 Satz 1
1. Eine gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetretene Führungsaufsicht, bei der dem Grunde nach die Möglichkeit der Verlängerung als unbefristete Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen besteht, wird kraft Gesetzes durch Eintritt einer neuen Führungsaufsicht gemäß § 67b Abs. 2 StGB (Aussetzung zugleich mit der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB beendet.

2. Die Ausnahmevariante in § 68e Abs. 1 StGB gilt nur für eine bereits bestehende unbefristete Führungsaufsicht. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts liegt bei vorliegender Fallgestaltung weder eine Regelungslücke vor noch besteht Raum für eine teleologische Reduktion der Vorschrift in dem Sinne, dass die frühere Führungsaufsicht neben der neuen bestehen bleibt.


Nürnberg, den 22.7.2009

2 Ws 333/09

In der Strafvollstreckungssache

wegen Menschenhandels u.a.

hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen die Nichtanordnung unbefristeter Führungsaufsicht und gegen die Ablehnung der Feststellung der Fortdauer der Führungsaufsicht,

erlässt der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft W gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R mit dem Sitz in S vom 17.6.2009 wird als unbegründet verworfen.

II. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen.

Gründe:

I.

1. Das Landgericht W verhängte mit Urteil vom 9.11.1998 (Az.: 1 KLs 228 Js 17693/97), rechtskräftig seit 20.11.1998, gegen F F wegen Menschenhandels in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit dirigierender Zuhälterei, davon einmal in Tateinheit zusätzlich mit ausbeuterischer Zuhälterei, rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlicher Körperverletzung und vierfacher gefährlicher Körperverletzung, einmal in Tateinheit mit Nötigung, einmal in Tateinheit mit versuchtem schweren Menschenhandel sowie Sachbeschädigung und Freiheitsberaubung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, die er vollständig verbüßte.

Mit Beschluss vom 4.10.2006, rechtskräftig seit 19.10.2006, stellte die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R mit dem Sitz in S fest, dass Führungsaufsicht eingetreten ist (§ 68f Abs. 1 Satz 1 StGB) und es bei der Höchstfrist von fünf Jahren verbleibt.

2. Mit weiterem Urteil des Landgerichts W vom 5.3.2009 (Az.: 1 KLs 961 Js 4600/08), rechtskräftig seit 10.3.2009, ist im Sicherungsverfahren, dem Weisungsverstöße im Rahmen der Führungsaussicht gemäß § 145a StGB zugrunde lagen, die Unterbringung von F F in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und diese zur Bewährung ausgesetzt worden.

Mit Beschluss vom 5.3.2009 hat die 1. Strafkammer des Landgerichts W festgestellt, dass mit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gesetzliche Führungsaufsicht gemäß § 67b Abs. 2 StGB eingetreten ist. Die Dauer der Bewährungszeit und der Führungsaufsicht wurde auf fünf Jahre festgesetzt (vgl. Nrn. 1,2 des Beschlusses).

In diesem Beschluss ist unter Nummer 6 folgende Feststellung getroffen worden:

"Die gemäß Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R mit dem Sitz in S vom 4.10.2006 (StVK 109/2003) auf Grund des Urteils des Landgerichts W vom 9.11.1998 (1 KLs 228 Js 17693/97) angeordnete Führungsaufsicht ist gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 3 StGB (gemeint ist § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) erledigt."

In diesem Verfahren (zu oben 2.) beantragte die Staatsanwaltschaft W den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung.

Des Weiteren beantragte die Staatsanwaltschaft W gegenüber der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R mit dem Sitz in S am 28.4.2009 im vorliegenden Verfahren, dass die Führungsaufsicht (zu oben 1.) gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB unbefristet verlängert wird, hilfsweise die Feststellung, dass die Führungsaufsicht in den Grenzen der gesetzlichen Frist fortdauert und nicht durch den Eintritt der Führungsaufsicht im Verfahren KLs 961 Js 4600/08 durch Urteil des Landgerichts W vom 5.3.2009 (oben 2.) beendet ist.

Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft W in ihrem Antrag vom 28.4.2009 im Wesentlichen aus, wegen der Verurteilung durch das Landgericht W vom 9.11.1998, die auch Straftaten des Verurteilten nach den §§ 180b und 181 sowie 181a StGB zum Gegenstand habe, würde dem Grunde nach die Möglichkeit der Anordnung einer unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB - bei Unterstellung der weiteren Voraussetzungen - bestehen. Im Gegensatz hierzu würde die (spätere) nach Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung gemäß § 67b Abs. 2 StGB eingetretene Führungsaufsicht diese Möglichkeit nicht eröffnen. Die (frühere) Führungsaufsicht (nach § 68f StGB) sei deshalb nicht gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB beendet. Bei Abfassung des § 68e Abs. 1 StGB in der jetzt gültigen Fassung vom 26.1.1998 sei die jetzt gültige, neuere Fassung des § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 13.4.2007 weder bekannt noch absehbar gewesen. Zielsetzung des neueren § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB sei es, die Führungsaufsicht bei Sexualstraftätern durch die Möglichkeit einer unbefristeten Verlängerung zu stärken und einer Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten frühzeitig und nachhaltig entgegenzuwirken. Diese Zielsetzung würde erschwert, wenn die Anordnung einer neuen Führungsaufsicht, die nicht unbefristet verlängert werden könne, eine bestehende und unbefristet mögliche Führungsaufsicht beenden könne. Zudem würde eine uneingeschränkte Anwendung des § 68e Abs. 1 Satz 1 (Nr. 3) StGB mit einer "verhältnismäßigen Handhabung des § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB" nicht vereinbar sein. § 68e Abs. 1 Satz 1 (Nr. 3) StGB sei daher im Wege der teleologischen Reduktion nicht auf Fälle anzuwenden, in denen eine weitere Führungsaufsicht, die nicht unbefristet angeordnet werden kann, neben eine bestehende Führungsaufsicht tritt, die nach § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB möglich ist.

Mit Beschluss vom 17.6.2009 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R mit dem Sitz in S den Antrag der Staatsanwaltschaft W vom 28.4.2009 zurückgewiesen. Die Strafvollstreckungskammer vertritt die Auffassung, dass die frühere Führungsaufsicht mit dem Eintritt der neuen Führungsaufsicht kraft Gesetzes gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB beendet ist, was sich bereits aus dem rechtskräftigen, deklaratorisch feststellenden Beschluss des Landgerichts W vom 5.3.2009 ergebe. Deshalb könne auch nicht (mehr) über den Hauptantrag der Staatsanwaltschaft auf unbefristete Verlängerung der (früheren) Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB entschieden werden. Auch der Hilfsantrag auf Feststellung der Fortdauer der (früheren) Führungsaufsicht sei angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zurückzuweisen. Nur soweit die Führungsaufsicht nicht unbefristet ist, - was der Fall sei - endet diese - wie vorliegend - mit Eintritt der neuen Führungsaufsicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen diesen, der Staatsanwaltschaft W am 22.6.2009 gemäß § 41 StPO zugestellten Beschluss richtet sich deren sofortige Beschwerde vom 23.6.2009, eingegangen am 25.6.2009. Zur Begründung hat die Staatsanwaltschaft W auf ihren Antrag vom 28.4.2009 Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft N hat in ihrer Stellungnahme vom 6.7.2009 erklärt, sie trete der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft W nicht bei.

II.

Die statthafte (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R mit dem Sitz in S hat mit Beschluss vom 17.6.2009 im Ergebnis zurecht den Antrag der Staatsanwaltschaft W vom 28.4.2009 hinsichtlich des Hauptantrags, die gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetretene Führungsaufsicht in dem Verfahren des Landgerichts W (Az.: 1 KLs 228 Js 17693/97 - oben 1. -) unbefristet zu verlängern, sowie bezüglich des Hilfsantrags, die Nichtbeendigung dieser Führungsaufsicht durch die gemäß § 67b Abs. 2 StGB eingetretene Führungsaufsicht im Verfahren (Az.: 1 KLs 961 Js 4600/08 - oben 2. -) festzustellen, zurückgewiesen.

1. Das Landgericht W hat mit Beschluss vom 5.3.2009 festgestellt, dass die gemäß Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R mit dem Sitz in S vom 4.10.2006 (StVK 109/2003) auf Grund des Urteils des Landgerichts W vom 9.11.1998 (1 KLs 228 Js 17693/97) angeordnete Führungsaufsicht gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erledigt ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser deklaratorische Beschluss der Rechtskraft fähig ist und ob er die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung gebunden hat. Der Beschluss gibt jedenfalls die kraft Gesetzes eingetretene Rechtslage zutreffend wieder.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Auslegung des Gesetzes:

2.1. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung in § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB bestimmt, dass eine Führungsaufsicht, soweit sie nicht unbefristet ist, mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht endet. (Hervorhebung durch Senat)

Im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht (Bundestagsdrucksache 16/1993 S. 22) ist hierzu ausgeführt:

"Nach dem bisherigen Recht kann es dazu kommen, dass mehrere Führungsaufsichten parallel zueinander laufen. ... Parallele Führungsaufsichten bedingen mehrfachen Verwaltungsaufwand (z.B. durch doppelte Aktenführung), dem in der Regel kein praktischer Nutzen gegenüber steht. Deshalb sollte das Nebeneinander mehrerer Führungsaufsichten soweit möglich vermieden werden. Der Empfehlung des Strafrechtsausschusses, dass mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht jede früher eingetretene Führungsaufsicht ihre Erledigung finden sollte, wurde für den Regelfall der zeitlich befristeten Führungsaufsicht gefolgt. ..."

"Von der Beendigung ausgenommen ist jeweils die unbefristete Führungsaufsicht. Damit soll den Sicherheitsgesichtspunkten Rechnung getragen werden, die für den Eintritt einer unbefristeten Führungsaufsicht ausschlaggebend waren."

(Hervorhebungen durch Senat)

Bei der mit Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R mit dem Sitz in S vom 4.10.2006 (StVK 109/2003) nach vollständiger Verbüßung der mit Urteil des Landgerichts W vom 9.11.1998 (1 KLs 228 Js 17693/97) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten gemäß § 68f Abs. 1 Satz 2 StPO als eingetreten festgestellten Führungsaufsicht handelt es sich um eine zeitliche befristete, weil sie zum Zeitpunkt der gemäß § 67 b StPO mit Aussetzung der Unterbringung im Verfahren 1 KLs 961 Js 4600/08 eingetretenen neuen Führungsaufsicht (noch) nicht als "unbefristet" verlängert war.

Dass die frühere Führungsaufsicht im Grunde hätte verlängert werden können, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Ersichtlich stellt das Gesetz in § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB ausschließlich darauf ab, ob eine Führungsaufsicht unbefristet oder befristet ist. Dies ergibt sich auch unmittelbar aus § 68e Abs. 1 Satz 3 StGB: Nur wenn eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten Führungsaufsicht hinzutritt, könnte das Gericht das Entfallen einer neuen Maßregel anordnen, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedürfte. (Hervorhebung durch Senat)

Letztlich vermeidet das Gesetz einen Schwebezustand, ob und gegebenenfalls wann eine befristete Führungsaufsicht noch zu einer unbefristeten werden kann. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit kann nicht offen bleiben, ob und wie lange möglicherweise mehrere Führungsaufsichten nebeneinander bestehen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, parallel zu führende Führungsaufsichten zu vermeiden (vgl. obige Gesetzesmaterialien). Für eine teleologische Reduktion von § 68e Abs. 1 Satz Nr. 3 StGB in der Weise, dass die Vorschrift nicht auf Fälle anzuwenden ist, in denen eine weitere Führungsaufsicht, die nicht unbefristet angeordnet werden kann, neben eine bestehende Führungsaufsicht tritt, die nach § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB nur die Möglichkeit der Verlängerung in eine unbefristete Führungsaufsicht in sich birgt, besteht daher kein Raum.

2.2. Eine einschränkende Auslegung von § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB ergibt sich auch nicht aus den unterschiedlichen Eintrittsgründen der beiden Führungsaufsichten.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat im Beschluss vom 4.2.2008 (Az. 1 Ws 792./ 07, Zitat nach Juris Rn. 24) grundlegend ausgeführt, dass sich die Beendigungsregelung in § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB grundsätzlich auf Führungsaufsichten mit gleichartigen Eintrittsgründen beschränken muss. Der Senat hatte vor allem die Fallgestaltung im Auge, dass eine nach § 68 f StGB eingetretene Führungsaufsicht solche Führungsaufsichten nicht beenden kann, die etwa mit der Aussetzung einer Unterbringung (§§ 67b Abs. 2, 67d Abs. 2 StGB) eingetreten sind. Denn Sinn der Sinn der Regelung könne nicht sein, eine Führungsaufsicht, welche die Möglichkeit eines Widerrufs einer Maßregel in sich trägt, zugunsten einer Führungsaufsicht, die lediglich Sanktionen nach § 145a StGB eröffnet, entfallen zu lassen. Dies widerspräche in eklatanter Weise den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit, wie sie zum Beispiel in § 68e Abs. 1 StGB n.F. dadurch zum Ausdruck kommen, dass eine unbefristete Führungsaufsicht nicht endet, wenn eine neue eintritt (so auch LG Marburg NStZ-RR 2007, 356, 357 für eine unbefristete Maßregel nach § 63 StGB).

Der vorliegende Fall gestaltet sich indes umgekehrt. Hier wird eine gemäß § 68f StGB eingetretene Führungsaufsicht durch eine - zwar ungleichartige - jedoch weitergehende, die Möglichkeit eines Widerrufs der Unterbringung in sich tragende Führungsaufsicht nach § 67b Abs. 2 StGB beendet.

Für eine Fortentwicklung dieser Rechtsprechung in dem Sinne, dass auch die im konkreten Fall gemäß § 68f StGB eingetretene Führungsaufsicht die Möglichkeit der Verlängerung in eine unbefristete Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB eröffne und diese deshalb gegenüber der gemäß § 67b Abs. 2 StGB eingetretenen neuen Führungsaufsicht als zumindest gleichrangig aufrechterhalten sei, besteht aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage keine Möglichkeit.

Auch aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer erheblicher Straftaten erscheint dies - jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung -nicht geboten. Der Beschwerde führenden Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, dass die neue eingetretene Führungsaufsicht nach § 67b Abs. 2 StGB (oben 2.) nicht nach § 68c Abs. 2 Nr. 2 StGB zu einer unbefristeten verlängert werden kann. Die Staatsanwaltschaft übersieht aber, dass dabei die Gesamtsituation nur unvollständig berücksichtigt wird:

Mit den Erwägungen, die zu einer unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht (oben 1.) herangezogen werden können, kann regelmäßig die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung nach § 67b StGB (oben 2.) - wie dies bereits beantragt ist - aus den Gründen des § 67g StGB widerrufen werden. Der Verurteilte wird sodann im Vollzug der Unterbringung (§ 63 StGB) untergebracht sein, während dessen er der Führungsaufsicht nicht bedarf. Sollte es zu deren erneuter Aussetzung kommen, tritt nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB erneut Führungsaufsicht ein. Diese neu eintretende Führungsaufsicht kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB - sofern nicht ohnehin erneut die Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung der Maßregel vorliegen - erforderlichenfalls unbefristet verlängert werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verurteilte andernfalls in einen Zustand nach § 20 oder § 21 StGB geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtwidriger Taten zu befürchten ist. Insofern wäre eine unbefristete Führungsaufsicht lediglich an Voraussetzungen gebunden, die bereits für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB - u.a. zumindest verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben mussten.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft W war daher als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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