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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 66/08
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 113 Abs. 1
Die in § 113 Abs. 1 StVollzG festgelegte Frist für einen Vornahmeantrag darf nicht dadurch umgangen werden, dass die bloße Untätigkeit der Vollzugsbehörde über einen bestimmten Zeitraum hinweg als konkludente Ablehnung einer Maßnahme gewertet wird.
2 Ws 66/08

Nürnberg, den 28.02.2008

In der Strafvollzugssache des Strafgefangenen

wegen Anstaltsleitergespräch,

hier: Rechtsbeschwerde des Anstaltsleiters der Justizvollzugsanstalt

erlässt der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Anstaltsleiters der Justizvollzugsanstalt ... wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... mit dem Sitz in vom 17.12.2007 in den Ziffern 2 und 5 aufgehoben.

II. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit betreffend ein persönliches Gespräch mit dem Anstaltsleiter wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Strafgefangene trägt die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 100,00 Euro festgesetzt

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt .... Am 27.09.2007 stellte er Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit folgenden Anträgen: "Es wird beantragt:

I. Bescheid der JVA ... vom 23.08.2007 aufzuheben und die Anstalt zu verpflichten, gemäß einer einstweiligen Anordnung mir Besuche in dem Besucherraum "Cafeteria" unter optischer Aufsicht zu genehmigen. Ich soll gemäß § 108 StVollzG zu einem Gespräch mit dem Anstaltsleiter vorgeführt werden.

II. Es soll gerichtlich festgestellt werden, dass das Vorgehen der Justizvollzugsanstalt ... rechtswidrig war/ist, (Feststellungsklage)."

Zur Begründung trug er vor, er habe am 01.08.2007 einen Antrag auf Zulassung für den Besucherraum "Cafeteria" gestellt, da er am 05.10.2007 Besuch von einer Bekannten erwarte. Der Antrag sei am 23.08.2007 mit der Begründung abgelehnt worden, dass ein offenes Verfahren gegen ihn zu erwarten sei und er an seinem Vollzugsziel nicht mitarbeite.

Am 23.08.2007 habe er einen Antrag an die Anstaltsleitung auf ein Gespräch mit dem Anstaltsleiter persönlich gestellt und diesen Antrag am 09.09.2007 wiederholt. Am 11.09.2007 sei er aufgefordert worden, mitzuteilen um was es sich handele, daraufhin habe er am 13.09.2007 einen Brief an den Anstaltsleiter geschrieben mit genauer Erklärung, um was es gehe. Er habe wissen wollen, was für ein Verfahren gegen ihn anstehe.

In einer Stellungnahme zum Antrag des Strafgefangenen vom 02.10.2007 teilte die JVA ... mit, der Strafgefangene sei grundsätzlich zur Besuchsform II zugelassen, wo er Besuche unter lediglich noch optischer Überwachung erhalten könne, auch den genannten Besuch einer Bekannten.

Bezüglich der von ihm angesprochenen Schreiben vom 11.09. und 13.09.2007 wegen einer Sprechstunde beim Anstaltsleiter liege keine unterlassene oder ablehnende Entscheidung vor. Der Gefangene könne damit rechnen, in nächster Zeit zur Sprechstunde beim zuständigen Abteilungsleiter aufgestellt zu werden.

Mit Beschluss vom 04.10.2007 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... mit dem Sitz in ... den Antrag des Strafgefangenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Nachteile, die der Antragsteller durch die Nichtzulassung in den Besuchsraum "Cafeteria" erleide, und das grundsätzliche Beschwerderecht gemäß § 108 StVollzG den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen würden.

Mit Schreiben vom 29.10.2007 teilte die JVA ... mit, der Gefangene sei am 11.10.2007 zur Sprechstunde beim Abteilungsleiter "aufgestellt" worden. Dieser nehme in bestimmten Bereichen funktionell Aufgaben des Anstaltsleiters wahr, so dass von einer Erledigung des entsprechenden Sprechstundenwunsches auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 20.11.2007 erklärte der Gefangene, dass bezüglich der Zulassung zum Besuchsempfang in der "Cafeteria" und des Gespräches mit dem Anstaltsleiter nur noch über die Feststellung der Rechtswidrigkeit entschieden werden solle.

In diesem Schreiben ging er sowohl bezüglich des Besuchsempfanges durch das Verstreichen des Termins vom 05.10.2007 als auch bezüglich des Anstaltsleitergespräches von einer Erledigung aus und machte eine Wiederholungsgefahr geltend.

Die Justizvollzugsanstalt ... vertrat die Auffassung, dass der Feststellungsantrag sowohl hinsichtlich der Sprechstundenangelegenheit als auch der Zulassung zur "Cafeteria" unzulässig sei.

Mit Beschluss vom 17.12.2007 hat die Strafvollstreckungskammer wie folgt entschieden:

"1. Der Antrag des Antragstellers vom 27.09.2007 wird dahingehend verworfen, als der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Zulassung für Besucher im Besucherraum "Cafeteria" begehrt.

2. Es wird festgestellt, dass die Ablehnung eines persönlichen Gespräches mit dem Anstaltsleiter gemäß den Anträgen vom 23.08.2007 und 09.09.2007 rechtswidrig war.

3. ...

4. ...

5. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen tragen die Staatskasse und der Antragsteller je zu 1/2."

In den Beschlussgründen hat die Strafvollstreckungskammer bezüglich des Antrages des Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkert der Ablehnung der Anhörung durch den Anstaltsleiter im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Der Antragsteller habe am 23.08.2007 einen Antrag auf Anhörung beim Anstaltsleiter gemäß § 108 StVollzG gestellt und diesen Antrag mit Schreiben vom 09.09.2007, 11.09.2007 und 13.09.2007 wiederholt. Ein Gespräch mit dem Anstaltsletter sei ihm jedoch in der Folge nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens am 11.10.2007 durch den Abteilungsleiter gewährt worden. In der fehlenden Aufstellung zu den Sprechstunden des Anstaltsleiters für einen Zeitraum über einen Monat sei eine konkludente Ablehnung zu sehen, die eine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG darstelle. Aufgrund der Aufstellung zur Sprechstunde des Abteilungsleiters am 11.10.2007 habe sich diese Maßnahme erledigt, da der Anstaltsleiter im Rahmen der Delegationsbefugnis gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Sprechstunde einem Abteilungsleiter übertragen könne. Dem Antragsteller stehe ein Feststellungsinteresse gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG zu, da insoweit Wiederholungsgefahr bestehe. Die konkludente Ablehnung der Anhörung sei rechtswidrig gewesen, da eine Anhörung des Antragstellers im Rahmen der Sprechstunden trotz mehrfacher Anträge ab 23.08.2007 bis einschließlich 11.10.2007 nicht erfolgt sei, zumal die Justizvollzugsanstatt ... keinerlei Gründe für eine derartige zögerliche Behandlung vorgetragen habe.

Gegen diesen dem Leiter der Justizvollzugsanstalt ... am 02.01.2008 zugestellten Beschluss der Strafvollstreckungskammer richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt ... vom 28.01.2008, eingegangen bei der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... mit dem Sitz in ... am 30.01.2008, mit der beantragt wird den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... mit dem Sitz in ... vom 17. Dezember 2007 mit den Feststellungen in Ziffer 2 und 5 aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen, hilfsweise die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt ... trägt in dieser Rechtsbeschwerde vor, die Rechtsbeschwerde diene der Fortbildung des Rechts, da es um die materiellrechtliche Frage gehe, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen neben der gesetzgeberischen Entscheidung für das Institut eines Vornahmeantrages und eine dreimonatige Frist in § 113 Abs. 1 StVollzG noch Raum bleibe für die Annahme einer konkludenten Ablehnung eines Antrages des Gefangenen durch die Justizvollzugsanstalt, wenn nicht innerhalb eines bestimmten (kürzeren) Zeitraums über den Antrag entschieden werde. Außerdem sei die Rechtsbeschwerde auch zulässig um zu vermeiden, dass sich eine unterschiedliche Rechtsprechung entwickle, da die Strafvollstreckungskammer mit ihrer Entscheidung von zwei anderen Entscheidungen der gleichen Strafvollstreckungskammer abgewichen sei.

Im Übrigen rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Im wesentlichen trägt er vor, dass, wenn in der bloßen Nichtverbescheidung des Antrags eines Gefangenen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes (im vorliegenden Fall über einem Monat) bereits die konkludente Ablehnung der begehrten Maßnahme gesehen werden könne, die Normierung eines Vornahmeantrages im Strafvollzugsgesetz überflüssig wäre. Der Gefangene habe in Fallkonstellationen wie den vorliegenden auch verschiedene Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Verfügung. Er hätte einerseits in einem Vornahmeantrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG darlegen können, weshalb wegen besonderer Umstände seines Einzelfalles bereits vor Ablauf von drei Monaten eine Anrufung des Gerichts geboten war. Daneben hätte er eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG beantragen können. Für die Konstruktion der Rechtsfigur einer konkludenten Ablehnung des Antrages bestehe weder Raum noch Bedürfnis. Zwar seien auch im Strafvollzug Konstellationen denkbar, in denen Regelungen durch konkludentes Verhalten getroffen werden. Dies könne aber nur dort der Fall sein, wo unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werde, dass eine verbindliche Regelung gewollt ist. Besondere Zurückhaltung sei geboten, wo aus bloßem Stillschweigen auf ein rechtserhebliches Verhalten geschlossen werde. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsbeschwerde vom 28.01.2008 wird Bezug genommen.

Der Strafgefangene hatte Gelegenheit, zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.02.2008 und zur Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt ... Stellung zu nehmen. Auf sein Schreiben vom 25.02.2008 wird Bezug genommen.

II.

1. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zulässig. Es ist obergerichtlich - soweit ersichtlich - bisher nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen von einer konkludenten Ablehnung einer begehrten Maßnahme ausgegangen werden kann.

2. Der Senat hat von Amts wegen zu überprüfen, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig war, denn dies stellt eine Verfahrensvoraussetzung dar. Fehlt sie, so ist auf die zulässige Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag des Gefangenen ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen (OLG Stuttgart NStZ 1986, 480; KG Berlin Beschluss vom 14.03.2007 2/5 Ws 325/05 Vollz).

Der Antragsteller hat bereits in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.09.2007 neben dem Verpflichtungsantrag auch einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Justizvollzugsanstalt ... gestellt, den er auch ausdrücklich als Feststellungsklage bezeichnet hat.

a) Als allgemeiner Feststellungsantrag war das Begehren des Antragstellers aus Gründen der Subsidiarität dieser Antragsart nicht zulässig. Zwar ist anerkannt, dass im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte umfassende Rechtsschutzgarantie ein derartiger Antrag nicht generell unstatthaft ist. Ein derartiger, der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nachgebildeter allgemeiner Feststellungsantrag ist jedoch ausschließlich zur Schließung der ansonsten bestehenden Rechtsschutzlücke, also nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag ausgeschlossen ist und dem gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG gerade nicht eingreift. In den Fällen, in denen ein zulässiger Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag erhoben wurde, bzw. hätte erhoben werden können, ist die allgemeine Feststellungsklage hingegen subsidiär (OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 29).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei der Zulassung zu einem Gespräch mit dem Anstaltsleiter handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG (OLG Hamm StV 1987, 114), die der Strafgefangene mit einem Verpflichtungsantrag verfolgen kann, was er im vorliegenden Fall auch getan hat.

b) Auch als Feststellungsantrag gemäß Art. 208 Bay StVollzG, § 115 Abs. 3 StVollzG ist der Antrag nicht zulässig.

Die Strafvollstreckungskammer ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass sich aufgrund der Aufstellung zur Sprechstunde des Abteilungsleiters am 11.10.2007 die beantragte Maßnahme erledigt hat. Nach der Rechtsprechung der beiden Strafsenate des Oberlandesgerichts Nürnberg schließt die Regelung des § 108 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nicht aus, dass zunächst der zuständige Abteilungsleiter mit der Anhörung beauftragt wird. Wird dem Anliegen des Gefangenen Rechnung getragen, so erübrigt sich ein Gespräch mit dem Anstaltsleiter (Ws 726/04 = StVK 368/03 LG Regensburg in Straubing). Insbesondere hat der Gefangene auch nicht vorgetragen, dass er nach dem Gespräch mit dem Abteilungsleiter noch ein Gespräch mit dem Anstaltsleiter über einen konkreten Gegenstand verlangt habe.

Ein Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den zunächst gestellten Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag auch gegeben waren. Somit müssen die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vorgelegen haben (OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 29; Calliess/Müller-Dietz 10. Aufl. StVollzG § 115 Rdnr. 14).

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Gemäß § 113 Abs. 1 StVollzG kann der Antrag, der sich gegen das Unterlassen einer Maßnahme wendet, nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, dass eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist. Zum Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme am 11.10.2007 waren diese drei Monate noch nicht abgelaufen, da der Antrag auf ein Anstaltsleitergespräch erst am 23.08.2007 gestellt und am 13.9.2007 näher konkretisiert worden war. Besondere Umstände im Sinne des § 113 Abs. 1 StVollzG sind nicht ersichtlich.

Soweit die Strafvollstreckungskammer in der fehlenden Aufstellung zu den Sprechstunden des Anstaltsleiters beziehungsweise des Abteilungsleiters für einen Zeitraum von über einen Monat (unter Bezugnahme auf die erste Antragstellung, nicht auf die Konkretisierung des Antrages) eine konkludente Ablehnung der Anhörung gesehen hat, ist dies rechtsfehlerhaft.

Vollzugsmaßnahmen können unter Umständen zwar auch in einem konkludenten Verhalten zu sehen sein, zum Beispiel im Ausstellen einer Bescheinigung oder Erteilung einer Auskunft. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass eine verbindliche Regelung gewollt ist. Bloßes Stillschweigen bzw. bloße Untätigkeit ist kein Verwaltungsakt, es sei denn, es lägen im Einzelfall besondere Umstände vor, die zweifelsfrei für das Gegenteil sprechen würden (Schwindt/Böhm/Jehle StVollzG 4. Aufl. § 109 Rdnr. 19).

Im vorliegenden Fall durfte die Strafvollstreckungskammer lediglich aufgrund einer Untätigkeit der Justizvollzugsanstalt ... nicht von einer konkludenten Ablehnung des beantragten Anstaltsleitergespräches ausgehen. Dies gilt umso mehr, als die Justizvollzugsanstalt ... in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2007 darauf hinwies, der Antragsteller könne damit rechnen, in nächster Zeit zur Sprechstunde beim zuständigen Abteilungsleiter aufgestellt zu werden.

Im Übrigen hätte die Strafvollstreckungskammer, falls sie von einer Dringlichkeit des Anstaltsleitergespräches ausgegangen wäre, im Hinblick auf das Bejahen des Vorliegens besonderer Umstände nach § 113 Abs. 1 StVollzG auch die Möglichkeit gehabt, die Justizvollzugsanstalt ... im Zuge einer einstweiligen Anordnung zu einem solchen Gespräch zu verpflichten. Diese einstweilige Anordnung hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht abgelehnt, da der Strafgefangene weder für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 113 Abs. 1 StVollzG noch einer Dringlichkeit im Sinne des § 114 StVollzG ausreichende Umstände vorgetragen hat. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG, § 121 Abs. 4 i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 60, 65, 52 GKG.

Ende der Entscheidung

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