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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 15.09.2008
Aktenzeichen: 3 U 1237/08
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 1924/2006, UWG


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 2 b
UWG § 3
UWG § 4 Nr. 11
Die Informationspflichten aus Art 10 Abs. 2 b der Health Claims Verordnung sind bereits seit Inkrafttreten der Verordnung am 1.7.2007 zu berücksichtigen.
Gründe:

erteilt das Oberlandesgericht Nürnberg -3. Zivilsenat- durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seidel als Vorsitzender am 15.09.2008 folgenden Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO:

Der Senat beabsichtigt die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.05.2008, Az. 1 HKO 2675/08 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die beanstandete Werbung für die Fruchtgummi-Erzeugnisse "T A, T A" und " A" auch deshalb für wettbewerbswidrig gem. §§ 3,4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (VO (EG) Nr. 1924/2006) erachtet, weil die Ausstattung der Produkte keine Hinweise zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen, enthält.

Entgegen der Auffassung der Berufung bestehen die in Art. 10 Abs. 2 b der VO vorgeschriebenen Informationspflichten bereits seit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 01.07.2007. Die Übergangsregelungen in Art. 28 Abs. 5 der VO können der Antragsgegnerin unabhängig davon, ob die streitgegenständlichen Produktwerbungen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 a der VO enthalten oder, wie das Erstgericht meint, lediglich das gesundheitsbezogene Wohlbefinden betreffen, nicht zugute kommen. Denn Art. 28 Abs. 5 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 a der VO entbindet die Antragsgegnerin jedenfalls nicht von der Pflicht, die gem. Art. 10 Abs. 2 der VO erforderlichen Informationen mitzuteilen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Voraussetzung für eine Verwendung gesundheitsbezogener Angaben ist nach Art 28 Abs. 5 jedenfalls, dass diese der Verordnung, d.h. somit auch Art. 10 entsprechen. Gleiches ist Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 zu entnehmen. Auch hier wird vorausgesetzt, dass gesundheitsbezogene Angaben den speziellen Anforderungen im vorliegenden, d.h. 4. Kapitel, damit auch Art. 10 der VO entsprechen. Erst wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wäre das weitere Zulässigkeitskriterium der Aufnahme in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 und 14 der VO zu prüfen, das jedoch erst nach der Übergangsfrist zum Tragen kommt. Die übrigen Voraussetzungen der Verordnung müssen aber bereits seit deren Inkrafttreten erfüllt werden. Insoweit teilt der Senat die von Hagenmeyer vertretene Auffassung (Das "Survival" der "Claims" in StoffR 2007, 208; auch Jung, Die Health Claims Verordnung in WRP 2007, 393).

Auch aus Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 353/2008 der Kommission zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gem. Art. 15 der Verordnung Nr. 1924/2006 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Aus dieser Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass die Hinweispflichten aus Art. 10 Abs. 2 der VO erst künftig, d.h. als Gegenstand des Zulassungsverfahrens anzuwenden sind. Vielmehr legt sie die Durchführungsvorschriften für eine Antragstellung nach Art 15 fest. Danach muss der Antrag neben anderen Angaben auch die Bedingungen für die Verwendung umfassen, wie etwa den nach Art. 10 Abs.2 b erforderlichen Hinweis auf das Verzehrmuster, die Voraussetzungen für eine Antragsstellung sind. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Antragsunterlagen alle erforderlichen Daten und Angaben enthalten, um eine Bewertung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen.

Die Berufung erweist sich insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg. Der Senat empfiehlt deshalb, nicht zuletzt aus Kostengründen die Berufung zurückzunehmen. Auf die Ermäßigungstatbestände für das Berufungsverfahren für den Fall einer Berufungsrücknahme wird verwiesen (GKG, KV 1220, 1222).

Frist zur Stellungnahme: 3 Wochen.

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