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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 3 U 2023/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 1004
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO 92 Abs. 1
1. Ein Unterlassungsantrag, der auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützt wird, muss anhand des Sachvortrags eindeutig erkennen lassen, welchen Umfang er haben soll.

2. Beschränkt ein Antragsteller einen nach diesen Kriterien zu unbestimmten und damit prozessual unzulässigen Antrag auf die im Unterlassungsantrag als Beispielsfall genannte konkrete Verletzungshandlung, ist dies prozessual als teilweise Klagerücknahme mit der entsprechenden Kostenfolge zu werten.

3. Die Rechtmäßigkeit eines Presseberichtes ergibt sich nicht schon daraus, dass er wörtlich einer Agentur-Meldung entnommen wurde.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

3 U 2023/06

verkündet am 12.12.2006

In Sachen

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Scheib und die Richterin am Oberlandesgericht Junker-Knauerhase aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 25.7.2006, Az.: 1 O 1386/06 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. des genannten Urteils abgeändert wird wie folgt:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Mord an W S unter voller Namensnennung zu berichten, wie in dem verfahrensgegenständlichen Presseartikel im Straubinger Tagblatt vom 8.6.2006 geschehen.

II. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens in 1. und 2. Instanz tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.

Beschluss:

Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Regensburg vom 25.7.2006 für beide Instanzen auf je 25.000,- € festgesetzt.

Gründe:

A.

Der Antragsteller wurde 1993 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Opfer war der bundesweit bekannte Schauspieler W S. 2006 entschied das zuständige Landgericht nach Erholung eines psychiatrischen Gutachtens, die Vollstreckung der Reststrafe ab November 2006 zur Bewährung auszusetzen. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft war diese Entscheidung vom zuständigen OLG aufgehoben und an das Landgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen worden. Über diesen Vorgang berichtete eine regionale Tageszeitung, deren Verlegerin die Antragsgegnerin ist, am 8.6.2006 unter voller Namensnennung von Opfer und Täter.

Auf einen entsprechenden Verfügungsantrag des Antragstellers hin ist der Antragsgegnerin vom Landgericht untersagt worden, "über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Mord an W S in identifizierender Weise, insbesondere bei voller Namensnennung zu berichten, wie aus Anlage 1 ersichtlich". Bei der Anlage 1 handelt es sich um den im vollen Wortlaut wiedergegebenen Zeitungsartikel.

Die Antragsgegnerin hat dagegen Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Antragsteller nun den Antrag gestellt, der Antragsgegnerin zu untersagen über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Mord an W S unter voller Namensnennung zu berichten, wie in dem verfahrensgegenständlichen Presseartikel im Straubinger Tagblatt vom 8.6.2006 geschehen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird nach § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

B.

I.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die von ihm nun beantragte Unterlassung:

1. Dieser Anspruch folgt aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Auch bei verurteilten Mördern bietet das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Berichterstattung durch die Medien. Nach den auch das hier erkennende Gericht bindenden zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Lebach I - BVerfGE 35, 202 ff und Lebach II - NJW 2000,1859 ff) ist ein Mord derart persönlichkeitsbestimmend und prägend, dass ein Mörder mit dieser Tat praktisch lebenslang weiter identifiziert wird.

In den beiden genannten Entscheidungen hat das BVerfG das Resozialisierungsinteresse auch eines solchen Täters in den Vordergrund gestellt und dessen Störung als Anknüpfungspunkt für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bejaht. Genau dieses Resozialisierungsinteresse ist durch den vorliegenden Artikel unmittelbar betroffen. Denn die eigentliche Tat liegt inzwischen 15 Jahre, die Verurteilung selbst 13 Jahre zurück. Der hier streitgegenständliche Zeitungsbericht beschäftigt sich überdies mit einem laufenden und im Ergebnis noch offenen Verfahren, in dem die Entlassung des Täters nach dessen langer Inhaftierung zu klären ist. Eine Haftentlassung ist immerhin in erster Instanz bejaht worden. Dann aber ist es mit den vom Erstgericht teilweise wörtlich wiedergegebenen Grundsätzen des BVerfG nicht zu vereinbaren, auch einen rechtskräftig verurteilten Mörder mit vollem Namen zu nennen. Es ist zwar durchaus richtig, dass die Öffentlichkeit ein Interesse daran hat, zu erfahren, dass und nach welchem Maßstäben wegen Mordes verhängte lebenslange Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden können. Dem ist im vorliegenden Fall jedoch auch ohne Namensnennung des Täters genüge getan, zumal sich der Antragsteller ohnehin nicht gegen eine Berichterstattung wendet, in der der volle Name des Opfers mitgeteilt wird, also der interessierte Leser durch entsprechende Recherchen die genauen Tatumstände feststellen kann.

2. Unzutreffend ist der Hinweis der Antragsgegnerin, sie habe im vorliegenden Fall nicht rechtswidrig gehandelt, weil sie ihre Recherchepflicht nicht verletzt habe. Denn schließlich habe es sich - so die Argumentation der Antragsgegnerin - um eine dpa-Meldung gehandelt, die sich ihrerseits auf die Mitteilung eines Justizpressesprechers bezogen habe.

Diese Art der Informationsquelle entbindet die Antragsgegnerin jedoch nur von weiteren Recherchen darüber, ob diese Mitteilung zutreffend ist, aber nicht, ob sie diese unter voller Namensnennung veröffentlichen darf. Dies zu entscheiden ist allein Sache der Antragsgegnerin. Die Rechtswidrigkeit, über die hier bei einem Unterlassungsanspruch allein zu entscheiden ist, bleibt davon unberührt. Auf die Klärung der Frage des Verschuldens kommt es bei Unterlassungsansprüchen nach § 1004 BGB ohnehin nicht an (siehe Palandt, BGB, 65. Auflage, §1004, RdNr. 12 und 13).

3. Die Antragsgegnerin kann der Rechtswidrigkeit ihres Eingriffs auch nicht mit dem Argument begegnen, der Antragsteller selbst habe sich wiederholt unter voller Namensnennung der Öffentlichkeit präsentiert insbesondere im Zusammenhang mit seinen gescheiterten Wiederaufnahmeverfahren (siehe Anlage B 2 bis B 10). Zum einen hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er sich auch gegen diese Veröffentlichungen gewandt hat, soweit er darin mit vollem Namen genannt wird. Zum anderen liefe - wie das Erstgericht zutreffend ausführt - der Schutz des Persönlichkeitsrechts gerade bei mehrfachen Verletzungen praktisch leer, wenn dies als Argument Berücksichtigung finden würde.

II.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch die Wiederholungsgefahr als weitere materielle Anspruchsvoraussetzung (siehe BGH NJW 2005, 594) für den Unterlassungsantrag in der nun gestellten Fassung gegeben. Diese wird grundsätzlich durch die eingetretene Verletzung indiziert und kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt werden (siehe Palandt a.a.O.). Da sich der Antrag des Antragstellers nun in prozessual zulässiger Weise generell gegen eine Namensnennung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verfahren wendet, ist der Einwand der Antragsgegnerin, sie werde den streitgegenständlichen Artikel nicht mehr erneut erscheinen lassen, nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zulassen. *

III.

Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Dieser muss, da es sich um eine prozessuale Voraussetzung für das gewählte Verfahren handelt, zusätzlich neben der oben genannten Wiederholungsgefahr vorliegen.

Der Verfügungsgrund der besonderen Eilbedürftigkeit besteht. Denn die Antragsgegnerin betont wiederholt das durchaus berechtigte Informationsinteresse ihrer Leser an einer Berichterstattung über das laufende Strafaussetzungsverfahren. Da der Ausgang dieses Verfahrens noch offen, allerdings eine Entscheidung in Kürze zu erwarten ist, besteht durchaus die Gefahr, dass die Antragsgegnerin vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens erneut unter voller Namensnennung über den Ausgang des Verfahrens, welches die Strafaussetzung zur Bewährung betrifft, berichten würde. Dem kann nur durch eine einstweilige Verfügung vorgebeugt werden.

IV.

Kostenentscheidung:

Die Antragstellerin hatte in erster Instanz den unter I. wiedergegebenen Unterlassungsantrag gestellt und diesen erst nach Hinweis des Senats, nämlich dass Bedenken gegen die Bestimmtheit und damit Vollstreckbarkeit des Antrags bestünden, neu formuliert. Dies ist prozessual als teilweise Antragsrücknahme zu werten, die auch entgegen der Auffassung des Antragstellers nach §§ 92, 97, 269 ZPO eine teilweise Kostenbelastung des Antragstellers nach sich zieht.

Der ursprüngliche Antrag enthielt mit der Wendung "in identifizierender Weise, insbesondere bei voller Namensnennung" einen zu unbestimmten und damit prozessual unzulässigen Teil. Denn was mit "identifizierender Weise" gemeint ist, ist nicht eindeutig zu bestimmen. Zweifelsfrei fällt darunter eine Berichterstattung, in der der Antragsteller abgebildet oder mit vollem Namen genannt wird. Darunter könnte aber auch eine Identifizierung, fallen, die anhand weiterer Recherchen mit Hilfe des Namens des Opfers auch noch nach 15 Jahren nach der Tat zum Erfolg führen würde. Dies wollte der Antragsteller mit seinem Antrag offensichtlich nicht erreichen, da er selbst schriftsätzlich hat vortragen lassen:

"Es steht der Presse frei, über die Angelegenheit ohne Namensnennung zu berichten". Der Antragsteller selbst versteht somit unter "Namensnennung" allein die Nennung seines Namens, nicht aber die des Opfers, so dass er diese - eigentlich wegen der Prominenz des Opfers auf der Hand liegende Identifizierungsmöglichkeit - mit seinem ursprünglichen Antrag ersichtlich nicht unterbinden wollte. Es wäre somit in nicht hinnehmbarer Weise offen geblieben, was der Antragsteller mit seinem ursprünglich gestellten Antrag erreichen wollte. Solche Unterlassungsanträge, die ihre Reichweite nicht erkennen lassen, sind für eine Vollstreckung jedoch nicht geeignet und im Interesse der Antragsgegnerin nicht zuzulassen. Die Bestimmtheit eines Antrags (§253 Abs. 2 Nr.2 ZPO) ist ebenso wie im Hauptsacheverfahren auch beim einstweiligen Verfügungsverfahren zu beachten. Der inzwischen geänderte Antrag genügt diesem Bestimmtheitserfordernis.

Die jetzige Antragstellung, mit der der Antragsteller zuvor näher erläutert hatte, was er als Unterfall einer Identifizierung versteht, ist als "minus" zum vorherigen Antrag aufzufassen. Auch wenn dieser vorherige Antrag zu unbestimmt war, ist dennoch diese Feststellung möglich.

Die neue Antragstellung zieht folglich die aus dem Tenor ersichtlich Kostenbelastung des Antragstellers nach sich (§§ 97, 92 Abs.1, 269 ZPO).

Ende der Entscheidung

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