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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 3 U 2657/00
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
Dem Gerätesicherheitsgesetz (GSG) kommt grundsätzlich keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zu.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

3 U 2657/00

Verkündet am 13. Februar 2001

In Sachen

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S und die Richter am Oberlandesgericht Dr. S und M aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth (Az. 4 HK O 1823/98) vom 14.6.2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5600,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 100.000,00 DM.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Schutzstufenbezeichnungen von Laserbrillen.

Die Parteien vertreiben jeweils Laserschutzbrillen und stehen untereinander im Wettbewerb.

Die Beklagte bot u. a. Laserschutzbrillen mit der Bezeichnung LSR-MED CO2 CLEAR 2500 (Artikel - Nr.) und LSR-MED CO2 GREY LGW (Artikel - Nr.) an und versah diese auf dem Brillenrahmen mit der Angabe "D 10.600 L 4".

Für die Modelle dieser Laserschutzbrillen waren durch die INSPEC CERTIFICATION LIMITED Baumusterbescheinigungen mit der Schutzstufe "D 10.600 L 4" erteilt werden, und zwar für das Modell LGW Grey CO² Lasermed durch "Certificatior Schedule" vom 19.3.1996 sowie für das Modell 2566/CO² Clear Lasermed durch "Certification Schedule" vom 3.5.1996.

Für diese Brillen liegt jeweils eine EG-Konformitätserklärung vom 25.3.1997 vor.

Brillen dieser Art veräußerte die Beklagte u. a. im April und August 1997 an eine Firma G GmbH in F.

Die Klägerin hat vorgetragen, mit der Angabe "D 10.600 L 4" behaupte die Beklagte, dass ihre Brillen der Bestrahlung mit einem Dauerstrichlaser mit Strahlen einer Wellenlänge von 10.600 nm und einer Bestrahlungsstärke (= Leistungsdichte) von 10 Watt/m² standhalten, d. h. bei dieser Bestrahlung ihre Schutzwirkung nicht verlieren.

Dies sei jedoch nicht der Fall. Die von der Beklagten unter der vorgenannten Bezeichnung vertriebenen Brillen entsprächen nicht den in der EG-Norm bzw. in der Norm EN 207 deklarierten Schutzanforderungen. Bei Einhaltung der in der EN 207 vorgegebenen Prüfbedingungen zeigten sich in Fassung und Scheiben eingebrannte Löcher. Die Benutzung dieser Brillen stelle daher eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der sie benutzenden Personen dar.

Soweit sich die Beklagte auf ihr erteilte andere Zertifikate berufe, die eine Schutzstufe L 4 bestätigten, seien diese nicht aussagekräftig, weil sie sich auf Vorgängermodelle oder nur auf einzelne von der Beklagten ausgewählte Produktionsstücke beziehe.

Die Klägerin hat die Ansicht geäußert, durch die unter Verstoß gegen die entsprechende EN geführte Schutzstufenbezeichnung L 4 verschaffe sich die Beklagte gegenüber normtreuen Mitbewerbern einen wettbewerbswidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Die Bezeichnung mit der Schutzstufe L 4 sei irreführend im Sinn des § 3 UWG.

Die Brillen entsprächen nicht den Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Produktkontrolle der Beklagten sei unzureichend. Eine Verletzung dieser zum Schutze wesentlicher Schutzgüter der Verbraucher (Gesundheit) erlassenen wertbezogenen Norm stelle ohne Hinzutreten weiterer Umstände ebenfalls einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Für die rechtliche Beurteilung nach § 3 und § 1 UWG komme es nicht auf die ausgestellte Bescheinigung durch ein zugelassenes Prüfinstitut an, sondern allein auf die objektiv nachprüfbare Richtigkeit der bescheinigten Ergebnisse.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird unter Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise an ihren Geschäftsführern zu vollziehender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, Ordnungshaft, auch für den Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes, verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bezüglich der von ihr unter den Bezeichnungen LSR-MED CO2 CLEAR 2500- Laserschutzbrille (Artikel - Nr.) und LSR-MED CO2 GREY LGW-Laserschutzbrille (Artikel - Nr.) angebotenen Laserschutzbrillen anzugeben, dass diese Brillen Schutz der Schutzstufe L 4 gegen Bestrahlungen durch Dauerstrichlaser bei einer Wellenlänge von 10.600 nm bieten, insbesondere wenn dies durch Angabe "D 10.600 L 4" geschieht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erwidert, auf Grund dreier ihr erteilter Prüfbescheinigungen, nämlich durch das Laboratoire N vom 20.1.1998, durch die B S L T, vom 7.1.1998 sowie durch I C L vertreibe sie die von ihr produzierten Brillen zurecht mit der Schutzstufe L 4. Insbesondere das LNE habe seine Prüfung unter Anwendung der Prüfungsvorgaben der EN 207 durchgeführt. Dabei sei die von der Klägerin behauptete Lochbildung bei entsprechend der genannten EN 207 vorgegebenem Laserbeschuss gerade nicht eingetreten.

Die von LNE und BSL geprüften Brillen seien dem seinerzeit vorhandenen Inventurbestand entnommen worden.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, auch ein Verstoß gegen das Gerätesicherheitsgesetz liege nicht vor. Durch die 8. Verordnung zum GSG vom 10.6.1992 sei die Richtlinie 89/686/EWG in nationales Recht umgesetzt worden. Dieser Richtlinie entsprächen die von der Beklagten vertriebenen Brillenmodelle.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. K, auf dessen schriftliche Ausführungen vom 1.2.2000 (Blatt 90 ff) Bezug genommen wird.

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 14.06.2000 abgewiesen.

Zur näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt.

Sie rügt, das Landgericht habe zwar nicht verkannt, dass nach dem nicht angezweifelten Ergebnis des Sachverständigengutachtens die Laserschutzbrillen der Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen keinen ausreichenden Gesundheitsschutz für die Anwender bieten. Es meine aber, gleichwohl sei das Inverkehrbringen dieser Brillen unter der Deklaration "D 10.600 L 4" rechtlich nicht zu beanstanden, weil bei Einhaltung Prüfkriterien der Norm EN 207 ein Ergebnis erreicht werden könne, das der deklarierten Schutzstufe entspreche. Damit würden die Vorschriften des § 3 Gerätesicherheitsgesetz und § 2 der 8. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 10.6.1992 verkannt. Auf Grund dieser fehlerhaften Beurteilung verneine das Gericht Ansprüche aus §§ 1 und 3 UWG. Die mit der Klage bezeichneten Laserschutzbrillen seien nicht verkehrsfähig, weil sie dem Benutzer eine gesundheitliche Unbedenklichkeit bei der Verwendung von Laser der definierten Art vorspiegeln, die in Wahrheit unter allen in der Praxis vorkommenden Umständen der Anwendung nicht gegeben sei.

Bei der Prüfung der Irreführungsgefahr (§ 3 UWG) seien der Adressatenkreis und Empfängerhorizont falsch gewählt worden. Es könne nicht darauf abgestellt werden, welche Schlüsse ein in der Lasertechnik fachspezifisch ausgebildeter Physiker oder Techniker aus den Angaben auf den Schutzbrillen ziehe. Bei einer die Gesundheit betreffenden Werbung seien strengere Anforderungen an die Irreführungsgefahr zu stellen. Die technische Angabe einer bestimmten Schutzstufe, die nicht in allen relevanten praktischen Anwendungsfällen erreicht werde, sei geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über eine Sicherheit zu täuschen, die in Wahrheit nicht gegeben sei. Gerade durch die Verwendung einer technisch definierten Angabe der Schutzstufe werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen die irrige Vorstellung erweckt, dass die fragliche Laserschutzbrilie zumindest bei allen in der Anwendungspraxis vorkommenden Strahldurchmessern einen Schutz der Schutzstufe L 4 gewährleiste und dass man sich auf diese präzise angegebene Zusicherung verlassen könne.

Es sei von entscheidender Bedeutung, dass nach der Beurteilung der Sachverständigen die Anforderungen an die Schutzstufe L 4 nur für den Fall einer Laserbestrahlung mit einem kleinen Strahlenradius und einer bestimmten Strahlengeometrie erreicht würden. Bei Verwendung eines größeren Strahlenradius im Zentrum des bestrahlten Bereichs werde eine höhere Temperatur erreicht, die zu einer Herabsetzung der Schutzwirkung und sogar zur Zerstörung des Laserschutzfilters führen könnte. Der Sachverständige habe deshalb festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Kriterien kein untersuchtes Laserschutzfilter der Schutzstufe L 4 entspreche.

Die Klägerin beantragt,

1. auf die Berufung Klägerin das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.6.2000 aufzuheben,

2. die Beklagte unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise an ihren Geschäftsführern zu vollziehender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, Ordnungshaft auch für den Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes, zu verurteilen,

es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Laserschutzbrillen der mit LSR-MSD CO² CLEAR 2500-Laserschutzbrille (Art.-Nr. und/oder LSR-MED CO² GREY LGW-Laserschutzbrille (Art.-Nr.) bezeichneten Art mit der Angabe "D 10 600 L 4" anzubieten oder in den Verkehr zu bringen,

hilfsweise:

mit dem Zusatz zu entscheiden: sofern nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Deklaration der Schutzstufe die Parameter angegeben werden, unter denen die angegebene Schutzstufe erreicht wird.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie entgegnet, eine Irreführung der Verbraucherkreise im Sinn des § 3 UWG sei nicht gegeben, da die durchgeführte Prüfung normgerecht erfolgt sei und die Bezeichnung lediglich im Sinne normgerechter Prüfung verstanden werden könne. Es liege auch kein Verstoß gegen § 1 UWG vor, weil die angegriffene Bezeichnung auf Grund normgerecht durchgeführter Prüfung geführt werde und deshalb gerade kein rechtswidriger Wettbewerbsvorsprung durch normwidriges Verhalten im Raum stehe. Eine Gesundheitsgefährdung der Benutzer der streitgegenständlichen Schutzbrillen sei nicht zu besorgen. Das Gerätesicherheitsgesetz sei nicht im Katalog der wertbezogenen Normen. Sie, die Beklagte, müsse sich an der Norm EN 207 messen lassen, deren Anforderungen genügt sei.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Beweis ist im Berufungsverfahren nicht erhoben worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Zu Recht hat das Landgericht den von der Klägerin geltendgemachten Unterlassungsanspruch verneint und die Klage abgewiesen.

1. Die Klägerin kann ihren Unterlassungsanspruch nicht auf § 1 UWG stützen, da die Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr keine Handlungen vorgenommen hat, die gegen die guten Sitten verstießen. Jedenfalls konnte die Klägerin nicht den Nachweis dafür erbringen, dass sich die Beklagte auf unlautere Weise durch Nichteinhaltung von geltenden Normen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen Wettbewerbern verschaffte, die sich normtreu verhielten, oder dass jene gegen wertbezogene Schutznormen verstieß.

Ein von der Klägerin behaupteter Verstoß gegen Gerätesicherheitsgesetz (GSG) kann im vorliegenden Fall einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG nicht begründen.

a) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbewerber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel und Methoden des Wettbewerbs vorgehen kann und damit zugleich in die Lage versetzt wird, sich gegen Schädigungen zur Wehr zu setzen, die er durch Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder befürchten muss. Die Anspruchsnorm ist so die Grundlage für einen deliktsrechtlichen Individualschutz. Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen auszulegen (BGH NJW 2000,3351,3353).

Ein Verstoß gegen Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit dienen, ist allerdings regelmäßig zugleich als Verstoß gegen § 1 UWG zu werten. Die Verletzung derartiger wertbezogener Normen indiziert grundsätzlich die Unlauterkeit, ohne dass es der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf. Verstöße gegen wertbezogene Normen sind jedoch nicht zwingend wettbewerbswidrig. Es liegt zwar auch in der Zielsetzung des § 1 UWG zu verhindern, dass die Lauterkeit des Wettbewerbs dadurch beeinträchtigt wird, dass Wettbewerb unter Missachtung gewichtiger Interessen der Allgemeinheit betrieben wird. Das Verständnis der Sittenwidrigkeit im Sinn des 1 UWG ist aber entscheidend am Schutzzweck dieser Vorschrift auszurichten. Auch bei einem Verstoß gegen wertbezogene Normen können die besonderen Umstände des Einzelfalls Anlass geben, in die Prüfung des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers nach seinem konkreten Anlass, seinem Zweck und den eingesetzten Mitteln, seinen Begleitumständen und Auswirkungen einzutreten und bei Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 1 UWG eine sittenwidrige Beeinträchtigung der Lauterkeit des Wettbewerbs zu verneinen (BGH NJW 2000, 864 - Giftnouruf-Box). Daher ist in allen Fällen vorab eine Beurteilung des beanstandeten Normverstoßes danach erforderlich, ob er gerade auch in seinem Bezug auf das Wettbewerbsgeschehen als sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG anzusehen ist. Denn dies wird durch die beschränkte Zielsetzung dieser Vorschrift geboten, die nicht missverstanden werden darf als Grundlage für Individualansprüche gegen Rechtsverletzungen jeder Art, die in irgendeiner Form Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen haben können. Die verletzte Norm muss in solchen Fällen zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion haben. Ein Marktverhalten wird grundsätzlich nicht schon dadurch wettbewerbsrechtlich unlauter, dass es Vorteile aus einem vorangegangenen Verstoß gegen ein Gesetz ausnutze, das keinen unmittelbaren Marktbezug aufweist (vgl. BGH NJW 2000,3351,3353,3354).

b) Das von der Klägerin herangezogene Gerätesicherheitsgesetz (GSG) beinhaltet weder eine primäre noch eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion.

Das GSG ist auf das Inverkehrbringen und das Ausstellen der streitgegenständlichen Laserschutzbrillen anwendbar (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2. GSG). Zudem ist in der Bundesrepublik Deutschland die europäische Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21.12.1989 mit der achten Verordnung zum GSG (8. GSGV), d.h. der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen, in nationales Recht umgesetzt worden. Sie findet ebenfalls Anwendung (§ 1 Abs. 1 8. GSGV).

Bereits im Jahre 1983 hat der Bundesgerichtshof Zweifel geäußert, ob § 3 GSG, der sich durch die Verweisung auf eine Vielzahl nicht im Einzelnen bezeichneter Vorschriften sowie auf den gleichfalls unbestimmten Begriff der "allgemein anerkannten Regeln der Technik " als Blankettnorm erweist, überhaupt als hinreichend bestimmte Grundlage für die Regelung wettbewerblichen Verhaltens herangezogen werden kann. Und selbst wenn es im Grundsatz bejaht wird, kann dies in Anbetracht der angesprochenen generellen Unbestimmtheit der Norm jedenfalls nur für solche Fälle gelten, für die ihr Regelungsgehalt eindeutig ist und ein Verbot so deutlich erkennen lässt, dass seine Nichtbeachtung im Wettbewerb den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Sinn des § 1 UWG begründen kann (vgl. BGH MDR 1984, 24 - Gewindeschneidemaschine).

Bei Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze kann gegen die Beklagte der Vorwurf sittenwidrigen Handelns nicht mit guten Gründen erhoben werden.

Bereits die Entstehungsgeschichte des GSG macht deutlich, dass der Zweck dieses Gesetzes nicht in einer wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion liegt. Diese Vorschriften gehen zurück auf das von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) verabschiedete Übereinkommen Nr. 119 über den Maschinenschutz (BT-Drucks. IV/2860), durch das erreicht werden sollte, dass die Mitgliedsstaaten durch gesetzgeberische oder andere, ebenso wirksame Maßnahmen dafür sorgen, dass Maschinen nicht verkauft, vermietet, auf andere Weise überlassen oder ausgestellt werden, bei denen hervorstehende Teile der beweglichen Maschinenelemente und Antriebselemente nicht genügend geschützt sind, und dass Maschinen nicht verwendet werden, bei denen nicht alle gefährlichen Teile zur Verhütung von Unfällen gesichert sind. Für eine Beschränkung des Gebots in § 3 GSG auf die vom Gerät selbst ausgehenden Gefahren sprechen außerdem praktische und wirtschaftliche Gesichtspunkte (vgl. BGH MDR 1984,24 - Gewindeschneidemaschine). Die Wahl der Arbeitsweise und der dazu benötigten Schutzausrüstung liegt ausschließlich beim Benutzer. Es erscheint wenig sinnvoll, eine Person, die Arbeiten mit einem Lasergerät ausführt, bei denen keinerlei oder nur eine leicht in anderer Weise behebbare Gefährdung ausgeht, grundsätzlich - im Hinblick auf den Schutzzweck von § 3 GSG - zur Abnahme einer vom Hersteller für den Fall einer extremen Gefährdungslage zu konzipierenden Schutzvorrichtung zu nötigen.

c) Aber auch die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung einschließlich der 8. GSGV im Einzelnen und die von der Beklagten eingeholten Prüfungsbescheinigungen lassen den Vorwurf des sittenwidrigen Verhaltens im Sinn des § 1 UWG entfallen.

Nach § 2 8. GSGV dürfen persönliche Schutzausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu gefährden. Beim Inverkehrbringen muss u. a. die persönliche Schutzausrüstung, die einer EG-Baumusterprüfung nach § 6 8. GSGV unterliegt, mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 8.GSGV). Hinsichtlich der durchzuführenden EG-Baumusterprüfung verweist § 6 8. GSGV auf Art. 10 der Richtlinie 89/686/EWG.

Die EG-Baumusterprüfung im Sinn des Art. 10 dieser Richtlinie ist das Verfahren, mit dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, dass das Modell der persönlichen Schutzausrüstung (PSA-Modell) den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Art. 8 der Richtlinie sieht vor, dass ein Produzent vor der Herstellung einer persönlichen Schutzausrüstung ein Modell der EG-Baumusterprüfung unterziehen müsse. Aus der Präambel dieser Richtlinie erschließen sich Sinn und Bedeutung dieser Maßnahme. Dort heißt es u. a.:

"Die unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften müssen harmonisiert werden, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse zu gewährleisten. Damit die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen leichter nachgewiesen werden kann, müssen auf europäischer Ebene harmonisierte Normen, insbesondere für die Gestaltung, die Herstellung, die Spezifikationen und die Methoden für die Erprobung der persönlichen Schutzausrüstungen verfügbar sein, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen angenommen werden kann."

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 89/686/EWG legt weiter fest:

"Die Mitgliedsstaaten gehen bei den in Art. 8 Abs. 2 genannten persönlichen Schutzausrüstungen, die das EG-Zeichen tragen und bei denen der Hersteller auf Verlangen neben der Erklärung gem. Art. 12 (EG-Konformitätserklärung) auch die Bescheinigung der gemeldeten Stelle gem. Art. 9 vorlegen kann, wonach sie den einschlägigen einzelstaatlichen Normen, durch die die harmonisierten Normen umgesetzt werden, entsprechen - dies wird im Rahmen der EG-Baumusterprüfung festgestellt -, von der Übereinstimmung mit den in Art. 3 genannten grundlegenden Anforderungen aus."

Folgerichtig bestimmt Art. 4 der Richtlinie, dass die Mitgliedsstaaten das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und mit dem EG-Zeichen versehen sind, nicht verbieten, beschränken oder behindern dürfen. Grundsätzlich richtet sich das europäische Gemeinschaftsrecht direkt an die Mitgliedsstaaten. Die Gerichte haben aber bei der Auslegung, insbesondere bei der Anwendung von Generalklauseln, wie hier § 1 UWG, das Gemeinschaftsrecht zu beachten.

d) Die Beklagte hat im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin nicht gegen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts verstoßen.

Sie bietet die streitgegenständlichen Arten von Laserschutzbrillen an und versieht diese auf dem Brillenrahmen mit der Angabe "D 10.600 L 4". Sie will erkennbar für Fachkundige damit zum Ausdruck bringen, dass diese Gegenstände die Schutzstufe L 4 gem. Tabelle 1 zu EN 207 erfüllen, d. h. es handelt sich um einen Dauerstrichlaser, Strahlenwellenlänge 10.600 mm, Leistungsdichte: 10 Hoch 7 Watt /m², Prüfungsdauer: 10 Sekunden, Impulszahl: 1.

Die Beklagte ist im Besitz von EG-Baumusterprüfbescheinigungen bezüglich der streitgegenständlichen Schutzbrillen, in denen bestätigt wird, dass das jeweilige PSA-Modell den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen, hier den Anforderungen der EN 207, entspricht.

Die nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie autorisierte Zulassungsstelle, hier: die INSPEC CERTIFICATION LIMITED, hat den Schutzbrillen (mit der Art.-Nr. bzw.) die Schutzstufe L 4 gem. Tabelle 1 zu EN 207 zuerkannt.

Durch die Vorlage des Ergebnisses einer Untersuchung der P T B B von Ende August bis Anfang September 1997 kann die Klägerin nicht den vollen Nachweis erbringen, dass die streitgegenständlichen Schutzausrüstungen nicht der Schutzstufe L 4 entsprechen.

Das Gegenteil belegen Bescheinigungen über Materialprüfungen des LNE in der Zeit vom 27.11.1997 bis 4.12.1997 und der BSL vom Januar 1998, was als bestreitender Parteivortrag der Bekl. zu werten ist.

Für den Senat entscheidend sind jedoch die Feststellungen des kompetenten Sachverständigen Dr. K im Rahmen der Beweisaufnahme in der ersten Instanz zu den Untersuchungsbedingungen (vgl. Blatt 90 ff):

Normen für Laserschutzfilter EN 207 sehen Prüfungen der Schutzausrüstungen hinsichtlich ihrer Beständigkeit gegen Laserstrahlung vor. Als Prüfgrundlage dienen Schutzstufen, die durch den maximal zulässigen spektralen Transmissionsgrad bei der Wellenlänge der Laserstrahlung sowie deren Leistungs- oder Energiedichten bestimmt sind, denen die Laserschutzfilter und Abschirmungen für festgelegte Zeitdauern standhalten müssen. Gleichzeitig werden für die Prüfung minimale Strahlradien auf der bestrahlten Oberfläche der Laserschutzfilter und Abschirmungen gefordert. Die Prüfung der Laserschutzfilter erfolgt mit Laserstrahlung der vorgegebenen Wellenlängen und den in Tabelle 8.1 angegebenen Leistungs- bzw. Energiedichten. Die Norm EN 122 54 verlangt ein Minimum von 1 mm² für die bestrahlte Fläche der Abschirmungen, die Normen für Laserschutzfilter einen Strahldurchmesser von mindestens 0,1 mm. Die Querschnittsfläche von mindestens 1 mm² in der EN 122 54 bedeutet für den 1/e-Durchmesser von Laserstrahlung mit einem kreisförmigen Strahlquerschnitt einen Wert von >= 1,13 mm.

Die Bedingungen für die Prüfung der Laserschutzfilter durch die PTB, das LNE und die BSL entsprechen den Prüfbedingungen der Normen sowie der zu prüfenden Schutzstufe der Laserschutzfilter. Der geforderte Durchmesser >= 0,1 mm nach den Normen für diese Prüfung wurde eingehalten. Die Prüfung erfolgte mit TEM 00 Laserstrahlung (Gauss'sche Leistungsdichteverteilung) der vorgesehenen Wellenlänge und den angegebenen Leistungs- bzw. Energiedichten.

Die Prüfbedingungen der PTB unterscheiden sich von denjenigen des LNE und der BSL in Bezug auf den Strahlradius. Die PTB verwendet mit 1780 µm einen Strahlradius, der nahezu um einen Faktor 10 größer ist als bei dem LNE (<= 196 µm) und der BSL (210 µm). Um die für die Prüfung der Laserschutzfilter geforderte Leistungsdichte zu erhalten, sind bei der PTB größere Leistungen der Laserstrahlung eingesetzt worden.

Die Prüfbedingungen in den Normen berücksichtigen alleine nur den Strahlradius und nicht die Strahlgeometrie sowie die ablaufenden physikalischen Prozesse während der Beständigkeitsprüfung. Nach der Norm ist für die Prüfung der Beständigkeit von Laserschutzfiltern der Schutzstufe L 4 die Bestrahlung mit einem Dauerstrichlaser mit Laserstrahlung der Wellenlänge 10.600 nm und einer Leistungsdichte von 10 7 W/m² bei einem Strahldurchmesser >= 0,1 mm durchzuführen, wobei die Laserschutzfilter 10 Sekunden der Belastung standhalten müssen und keine Transmission der Laserstrahlung auftreten darf.

Obwohl die Prüfbedingungen der Normen erfüllt sind, werden durch die PTB in den experimentellen Untersuchungen bzw. durch das LNE und die BSL unterschiedliche Standzeiten der Laserschutzfilter während der Beständigkeitsprüfung ermittelt, weil in den Normen die physikalischen Prozesse u. a. der Wärmeleitung in den Laserschutzfiltern und die Strahlgeometrie der Laserstrahlung nicht berücksichtigt sind.

Durch die Bedingungen für die Prüfung der Laserschutzfilter nach den Normen sind die Kriterien von Durchführungsanweisungen, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Verordnungen etc. eingehalten worden, aber die Arbeitssicherheit für den Anwender von Laserstrahlung ist dadurch nicht gewährleistet und automatisch gegeben.

Den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, die eine eigene Würdigung der von der EN 207 vorausgesetzten Prüfungsbedingungen enthalten, misst der Senat keine entscheidende Relevanz mehr zu, da für die Klassifizierung der Schutzstufe L 4 nur maßgebend sind: Wellenlänge, Leistungsdichte, Pulsdauer und Strahldurchmesser. Eine ausschließliche Bewertung dieser maßgebenden Kriterien durch den Sachverständigen ergab, dass die geprüften Modelle der streitgegenständlichen Laserschutzbrillen jeweils die Voraussetzungen der Schutzstufe L 4 im Sinn von EN 207 erfüllen. Wenn die für die Prüfung einschlägige Norm nur den Strahlenradius und - wie der Sachverständige meint - nicht die Strahlengeometrie berücksichtigt, kann dies der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Da sich der zuständige europäische Normenausschuss bislang offenbar nicht der Ansicht des Sachverständigen Dr. K anschloss und die Frage der erforderlichen Normvoraussetzungen bei der Klassifizierung der Schutzstufen in den Fachkreisen sehr unterschiedlich diskutiert wird, wie die verschiedenen vorgelegten Untersuchungsergebnisse und Expertenmeinungen belegen, kann der Beklagten bei dieser Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens im Sinn des § 1 UWG gemacht werden, wenn sie unter Vorlage von gültigen Baumusterprüfbescheinigungen die streitgegenständlichen Laserschutzbrillen in den Verkehr bringt.

e) Zur Bewertung des Unrechtsgehalts des Handelns der Beklagten erscheint auch ein Vergleich mit den Handlungspflichten der zuständigen Behörden von Interesse.

Diese gehen gem. § 5 Abs. 3 GSG bei der Überprüfung von Gegenständen der vorliegenden Art, wenn sie mit einem in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 GSG vorgeschriebenen Konformitätszeichen versehen sind - was hier der Fall ist - davon aus, dass die Gegenstände den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 GSG entsprechen. Sie prüfen lediglich durch Stichproben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Von einer offensichtlichen Gesundheitsgefährdung kann nicht die Rede sein, da andernfalls von einem Eingreifen der zuständigen Behörden ausgegangen werden kann.

DIN-Normen oder vergleichbare EG-Normen haben zunächst den Charakter von Empfehlungen. Sie sollen der Sicherheit von Mensch und Sache sowie der Qualitätsverbesserung in allen Lebensbereichen dienen. Die EN 207 wurde allerdings als Sicherheitsnorm unter Beteiligung der maßgebenden Fachkreise innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erarbeitet, um Gesundheitsbeschädigungen auszuschließen. Eine solche Norm spiegelt den Stand der für die betroffenen, bei der Erarbeitung der Norm beteiligten Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wieder (vgl. BGH MDR 1992, 363, 364).

Auch der Umstand, dass bei einer bestimmten Einsatzweise des Lasergerätes eventuell Gesundheitsgefahren drohen können, vermag einen generellen Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Denn die Gefahr der gesundheitlichen Beeinträchtigung realisiert sich nicht in jedem Fall, insbesondere dann nicht, wenn beachtet wird, über welche Parameter z. B. die Schutzstufe L 4 eine Aussage trifft und über welche nicht. Es kommt risikomindernd hinzu, dass sich die Angaben auf den Laserschutzbrillen nur an das fachkundige Publikum richten und wohl auch nur in der Regel von diesem verstanden werden.

Im Allgemeinen und so auch im vorliegenden Fall kann der Vertrieb von Waren aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nur dann beanstandet werden, wenn sich die Art und Weise, in der das Produkt präsentiert wird, als sittenwidrig darstellt (vgl. BGH GRUR 1996,793,795 - Fertiglesebrillen). Dafür haben sich aber keine Anhaltspunkte ergeben.

2. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gem. § 3 UWG sind ebenfalls nicht erfüllt.

Durch die von der Beklagten verwendeten Kennzeichnungen kommt es nicht zu einer Irreführung des Verbraucherpublikums, da die Bedingungen für die Zuerkennung der Schutzstufe L 4 an die streitgegenständlichen Schutzbrillen der Beklagten - wie bereits dargestellt - unwiderlegt gegeben sind.

Bei den angebrachten Kennzeichnungen handelt es sich um Angaben im Sinn des § 3 UWG. Mindestens den Fachkreisen, für die die angebrachten Kennzeichnungen verständlich sind und die sie als Ausdruck der EN 207 erkennen, ist bekannt, dass DIN-Normen oder vergleichbare europäische Normen Festlegungen anerkannter Maße und Regeln der Technik durch ein (für die Fachwelt repräsentatives) Gremium enthalten und ihre Angabe daher eine sachliche Aussage über die Gegenstände bedeutet, auf die sie sich bezieht. Ob eine solche Angabe nach § 2 UWG irreführend ist, hängt davon ab, welche Vorstellungen sie im Verkehr weckt und ob diese Vorstellungen der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGH MDR 1985,998).

Mit dem Erstgericht ist daher zu fragen, welche Aussage die Bezeichnung "D 10.600 L 4" trifft, ob die insoweit geforderten Eigenschaften vorhanden und in normgerechten Überprüfungen festgestellt worden sind und ob damit die Zuerkennung der Schutzstufe L 4 berechtigt ist. Dies und nicht mehr wird das fachkundige Publikum vernünftigerweise vom Inhalt der angebrachten Kennzeichnungen erwarten. Mit zutreffender Begründung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird und die sich der Senat zu eigen macht, hat das Landgericht eine Irreführung verneint.

3. Die Klägerin kann auch nicht den geltend gemachten Haupt- bzw. Hilfsanspruch wegen von der Beklagten pflichtwidrig unterlassener Warnhinweise oder unterlassener Hinweise zur eingeschränkten Benutzbarkeit mit Erfolg durchsetzen.

a) Ein solcher Anspruch könnte nur dann auf § 1 UWG gestützt werden, wenn es einer sittlichen Pflicht entspräche, auf die bei der Benutzung der Laserschutzbrillen denkbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen warnend hinzuweisen. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Die Grundsätze der "Warnhinweis"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 124, 230, 235) sind nicht anwendbar. Dort wurde eine (auch wettbewerbsrechtliche) Verpflichtung bejaht, in der Zigarettenwerbung deutlich sichtbar und leicht lesbar auf die Schädlichkeit des Rauchens hinzuweisen; der Bundesgerichtshof hat sich dabei auf eine entsprechende - eine allgemeine sittliche Verpflichtung zum Ausdruck bringende - Werberichtlinie des Verbandes der Zigarettenindustrie sowie darauf gestützt, dass Rauchen - wie allgemein anerkannt - gesundheitsschädlich ist und dementsprechend auch eine auf eine Richtlinie des Rates zurückgehende Kennzeichnungspflicht für Tabakerzeugnisse besteht. Diese Grundsätze lassen sich indessen nicht auf alle Waren ausdehnen, von denen gesundheitliche Beeinträchtigungen des Benutzers ausgehen können (vgl. BGH GRUR 1996,793,795 - Fertiglesebrillen).

Der Senat schließt sich auch für den vorliegenden Fall dieser zuletzt genannten Rechtsauffassung an, zumal die Beklagte unbestritten den Anforderungen der EN 207 entsprach.

b) Aus § 3 UWG kann die von der Klägerin geforderte aufklärende Erläuterung ebenfalls nicht abgeleitet werden. Denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller - auch der wenig vorteilhaften - Eigenschaften einer Ware oder Leistung. Eine Pflicht zur (vollständigen) Aufklärung wäre allerdings dann anzunehmen, wenn über mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zutreffende, aber unvollständige Angaben gemacht worden wären (vgl. BGH GRUR 1996, 793, 795 - Fertiglesebrillen).

Dies war aber nicht der Fall. Die Beklagte hat, soweit von den Parteien vorgetragen wurde, lediglich die Bezeichnung "D 10.600 L 4" an den streitgegenständlichen Brillen angebracht. Eine spezielle Aussage über einen eventuellen besonderen Schutz vor in Betracht kommenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde damit nicht getroffen. Es wurde nur kundgetan, dass die Brillen die von der Schutznorm EN 207 gestellten Anforderungen erfüllen, was bewiesenermaßen zutraf.

Aus dem Vorbringen der Parteien können auch keine Hinweise dafür entnommen werden, dass etwa die Präsentation der angebotenen Laserschutzbrillen oder die Produktinformation im Einzelfall den Eindruck erwecken würde, es handle sich um völlig unproblematische Gegenstände, was im Übrigen auch durch das Vorhandensein einer differenzierten Abstufung der einzelnen Schutzklassen zum Ausdruck kommt.

Aus all diesen Gründen können Haupt- und Hilfsantrag der Klägerin keinen Erfolg haben.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer wurde in Anwendung von § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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