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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 30.07.2002
Aktenzeichen: 3 W 1631/02
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
ZPO § 91 Abs. 2
BRAGO § 126 Abs. 1 S. d
Ob durch die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts "weitere Kosten" i. S. v. § 212 Abs. 3 ZPO entstehen, kann nicht allein nach dessen Reisekosten beurteilt werden.
3 W 1631/02

In Sachen

wegen Schadensersatzes,

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 3. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt L K wird der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 27. November 2001 dahingehend abgeändert, daß eine weitere, an ihn zu zahlende Vergütung von 405,65 Euro (= 793,38 DM) festgesetzt wird.

Gründe:

Die Erinnerung von Rechtsanwalt L K gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg ist als sofortige Beschwerde zu behandeln. Sie ist zulässig (entsprechend § 128 Abs. 4 BRAGO) und begründet.

Inwieweit Reisekosten eines beigeordneten, nicht am Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts zu erstatten sind, ist strittig (vgl. zum Meinungsstand: Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage, § 121, RdNr. 12 f). Der Senat ist der Auffassung, daß hierauf keine generell geltende Antwort gegeben werden kann. Abzustellen ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles.

Ein grundsätzliches Versagen von Reisekosten kann nicht auf § 121 Abs. 3 ZPO gestützt werden. Diese Vorschrift besagt nur, daß eine Beiordnung eines nicht am Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts nur erfolgen kann, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht allein nach dem eventuellen Anfall von Reisekosten. Es muß vielmehr eine umfassende Gegenüberstellung der verschiedenen Kostenpositionen erfolgen. Erst nach Durchführung dieser Gegenüberstellung kann beurteilt werden, ob "weitere Kosten" entstehen.

Vorliegend wäre es sicher möglich gewesen, dem Kläger einen beim Landgericht Regensburg zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. Für eine ordnungsgemäße, erfolgversprechende Vertretung durch ihn wäre aber eine umfassende Information durch den Kläger erforderlich gewesen. Dies hätte angesichts des umfangreichen Streitstoffes nicht über einen schriftlichen Kontakt geschehen können. Dem Kläger hätten folglich zumindest zwei Reisen zur Information seines beizuordnenden Regensburger Anwalts zugestanden werden müssen. Angesichts der örtlichen Entfernung zwischen Berlin und Regensburg wären dabei auch Übernachtungskosten angefallen. Durch die Beiordnung von Rechtsanwalt K fielen, diese Kosten der Information nicht an. Die stattdessen von ihm verlangten Reise-, Tage- und Abwesenheitsgelder sind mit den verlangten 793,38 DM (= 405,65 Euro) nicht höher als beim Kläger gegebenenfalls zu berücksichtigende fiktive Reisekosten. Der Ansetzung von Reisekosten, die bei Rechtsanwalt L K entstanden sind, steht somit § 121 Abs. 3 ZPO nicht entgegen, da hierdurch keine weiteren Kosten entstanden sind. Die Beiordnung war zudem sachgerecht. Aufgrund des - durch den streitgegenständlichen Unfall bedingten - Gesundheitszustandes des Klägers wären eigene Fahrten nach Regensburg zur Information seines dortigen Anwalts nur unter erschwerten Umständen möglich gewesen.

Abweichend von der Auffassung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht, Regensburg scheitert die Berücksichtigung der mit der Beschwerde geltend gemachten Kosten auch nicht an § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO. Dessen erster Halbsatz schließt die Vergütung von Reisekosten nur für die dort bezeichneten Anwälte aus. Der zweite Halbsatz dieser Vorschrift stellt aber klar, daß der Vergütungsausschluß dann nicht gilt, wenn der Rechtsanwalt weder beim Prozeßgericht noch bei einem Gericht mit dem Sitz am gleichen Orte zugelassen ist. Diese Situation ist vorliegend gegeben. Daraus folgt, daß aufgrund der Gesetzeslage ein Ausschluß der Vergütungspflicht gerade nicht besteht. Die vom Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme zur Beschwerde angenommene "gesetzliche Unstimmigkeit" liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Sie knüpft an die Unterscheidung zwischen "kleiner Distanz" bzw. "großer Distanz" an, wie sie sich beispielsweise auch in § 91 Abs. 2 S. 2 bzw. S. 1 ZPO findet (vgl. hierzu OLG Bamberg 2001, 117; Senatsbeschluß vom 21. Mai 2002, Az. 3 W 1503/02). Sie bietet eine durchaus sachgerechte Differenzierung bezüglich unterschiedlicher Fallgestaltungen. Eine gesetzliche Unstimmigkeit liegt folglich nicht vor.

Im Hinblick auf § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO, der für die vorliegend vorzunehmende Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen Staat und beigeordnetem Anwalt maßgeblich ist (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, RdNr. 40) erweist sich somit die Beschwerde als begründet. Entsprechend war der Beschluß des Landgerichts Regensburg abzuändern.

Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 128 Abs. 5 BRAGO nicht.

Ende der Entscheidung

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