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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 3 W 3179/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 54 Nr. 1
GKG § 57
Zu den Auswirkungen eines Vergleiches auf eine nach § 54 Nr. 1 GKG begründete Kostenschuldnerschaft.
3 W 3179/03

Nürnberg, den 9.10.2003

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 3. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Die Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.8.2003 - Az 3 O 9807/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gegen die Verfügungsbeklagte ist am 30.11.2001 eine Beschlussverfügung ergangen. In Ziff. II. dieses Beschlusses ist bestimmt worden, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Nachdem die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt hatte, schlossen die Parteien im Termin vom 16.1.2002 folgenden Vergleich:

"I. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beschlussverfügung vom 30.11.2001 aufrechterhalten bleibt, jedoch die Verfügungsklägerin keine Rechte gegenüber der Verfügungsbeklagten daraus herleitet.

II. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass die Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren einer rechtskräftigen Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren folgt."

Die Verfügungsbeklagte ist mit Kostenrechnung vom 31.5.2002 zur Zahlung der Gerichtskosten in Höhe von 334,90 EURO, aufgefordert worden. Gegen diesen Kostenansatz hat die Verfügungsbeklagte Erinnerung, eingelegt mit. der Begründung, dass die einstweilige Verfügung für die Verfügungsbeklagte auch, im Kostenpunkt folgenlos bleiben sollte. Die Kostenfrage sollte ausdrücklich offen gehalten werden, jede andere Interpretation widerspreche dem Wortlaut.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat sich im Erinnerungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, dass dies dem Vergleich nicht zu entnehmen sei. Vielmehr sei hier nur bestimmt worden, dass die Verfügungsklägerin aus der einstweiligen Verfügung keine Rechte herleiten könne.

Gegen diesen Beschluss hat die Verfügungsbeklagte Beschwerde eingelegt. Sie bezieht sich zur Begründung ihrer Beschwerde im wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Parteien hätten im Vergleich ausdrücklich festgehalten, dass die Kosten gerade nicht aufgrund der Beschlussverfügung verteilt werden sollten, sondern nur aufgrund einer Hauptsacheentscheidung.

II. Die Beschwerde, ist unbegründet.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, welchen Inhalt der Vergleich hat, nämlich ob er die Beschlussverfügung auch in II., d.h. in Kostenpunkt aufheben wollte. Die Verfügungsbeklagte ist durch II. der Beschlussverfügung vom 30.11.2001 neben der Verfügungsklägerin, die über § 49 GKG als Veranlasserin des Verfahrens Kostenschuldnerin ist, ihrerseits "sonstige Kostenschuldnerin" im Sinne des § 54 Nr. 1 GKG geworden. Diese einmal entstandene Kostenschuld erlischt wegen des eindeutigen Wortlautes des § 57 Satz 1 GKG gerade, nicht durch einen Vergleich, sondern nur durch eine andere gerichtliche Entscheidung, an der es hier fehlt (siehe Hartmann, Kostengesetze, 26. Auflage, RdNr. 2 und 3 zu § 57 GKG; Merkl/Meyer GKG, 4. Auflage, RdNr. 11 und 20 zu § 54 GKG).

Die Verfügungsbeklagte ist und bleibt sogar vorrangige Kostenschuldner nach § 58 Abs. 2 i.V.m. § 54 Nr. 1 GKG.

Die Verfügungsbeklagte muss sich auf den gesamtschuldnerischen Innenausgleich verweisen lassen (siehe Hartmann a.a.O., RdNr. 4 zu § 58 GKG).

Die Verfügungsbeklagte hat folglich zu Recht eine Kostenrechnung erhalten, sie ist gegenüber der Staatskasse verpflichtet, diese zu bezahlen.

Ende der Entscheidung

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