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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 3 W 3373/02
Rechtsgebiete: GKG KV


Vorschriften:

GKG KV § 1211 b
Die Gebührenermäßigung nach KV 1211 b GKG hängt nicht davon ab, ob das Anerkenntnisurteil hinsichtlich seiner Kostenentscheidung begründet werden muss.
3 W 3373/02

In Sachen

wegen Unterlassung; UrhG,

Nürnberg, den 13.11.2002

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 3. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 18. Oktober 2002 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nicht fristgebundene Beschwerde (§ 5 Abs. 3 Satz 3 GKG) des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. August 2002 ist zulässig, aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß nach KV 1211 b GKG nur eine Gerichtsgebühr angefallen ist. Auch das Vorliegen zweier Urteile (Teilanerkenntnisurteil vom 21. September 2000 bzw. Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 23. Oktober 2001) ändert nichts daran, daß der Rechtsstreit hinsichtlich aller Klageanträge durch Anerkenntnisse- seitens des Beklagten beendet worden ist. Der Bezeichnung des 2. Urteil - auch - als Schlussurteil kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Aufgrund der beiden Anerkenntisse des Beklagten war das Landgericht der Notwendigkeit enthoben, die materielle Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen. Nach dem klaren Wortlaut von KV 1211 b GKG ermäßigt sich damit die Gerichtsgebühr auf 1,0. Eine Differenzierung danach, ob das Anerkenntisurteil wegen gegensätzlicher Kostenanträge begründet werden musste, enthält die genannte Vorschrift nicht. Die Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung sind somit gegeben.

Die gegenteilige Auffassung (vgl. Österreich/Winter/Hellstab, GKG, Nr. 1211, RdNr. 23, 23 a m.w.N.) teilt der Senat nicht. Sie wird dem Wortlaut von KV 1211 b nicht gerecht. Er knüpft gerade nicht an einen Begründungszwang für die Kostenentscheidung an. Zudem überzeugt die Parallele zu Kostenentscheidungen gemäß § 91 a ZPO nicht. Im Rahmen dieser Vorschrift müssen - wenn auch nur summarisch (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage, § 91 a RdNr. 24) - die materiellrechtlichen Erfolgsaussichten von Rechtsverfolgung bzw. - Verteidigung beurteilt werden. Diese Prüfung ist häufig mit erheblichem richterlichem Aufwand verbunden. Demgegenüber sind bei gegensätzlichen Kostenanträgen nach einem Anerkenntnis nur die Merkmale "Anlass zur Klageerhebung" und "sofortiges Anerkenntis" zu prüfen. Aus der Gebührenregelung zu § 91 a ZPO kann daher für das Verständnis von KV 1211 b nichts abgeleitet werden. Deshalb beruft sich die Beschwerde auch zu Unrecht auf den Beschluss des 13. "Zivilsenats des Oberlandesgericht Nürnberg vom 14. Januar 2000 (abgedruckt in: MDR 2000, 415), zumal dort für die nach § 91 a ZPO zu treffende Entscheidung ebenfalls eine Gebührenprivilegierung angenommen war.

Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß ausweislich der amtlichen Begründung zum KostÄndG 1994 (BT - Drucksache 12/5962, Seite 69 f.) Absicht des Gesetzgebers war, den Umfang richterlicher Tätigkeiten beim Anfall der Gebühren zu berücksichtigen. Dies hat er aber nicht zu einer Differenzierung innerhalb des Anerkenntisurteils hinsichtlich des Begründungszwang für die Kostenentscheidung zum Anlass genommen. Hiervon geht auch die Kommentierung bei Zöller/Greger (aaO, § 253, RdNr. 27), aus, wenn sie meint, daß die Formulierung in KV 1211 b zu weit gehe. Die dort aufgezeigte, an der Regelung zu § 91 a ZPO anknüpfende Kritik vermag der Senat nicht zu teilen. Sie ist hinsichtlich des regelmäßigen richterlichen Aufwandes wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe nicht gerechtfertigt (s.o.) und berechtigt zudem nicht, gegen den nicht auslegungsfähigen Wortlaut von KV 1211 b zu entscheiden. Im übrigen trifft es nicht zu, dass sich der zu erbringende Arbeitsaufwand - nur - nach dem Begründungszwang der Kostenentscheidung richten würde. So verweist Zöller/Greger (aaO) selbst auf das Wissen jedes Praktikers, wonach es "viel mühseliger (sei), eine Partei zum Anerkenntnis ... zu bewegen". Also nicht erst der Begründungszwang, sondern schon das Erreichen eines materiellen Anerkenntnisses kann erheblichen Arbeitsaufwand auslösen. Dass aber bei KV 1211 b GKG die eventuellen Schwierigkeiten, in der Sache ein Anerkenntnis zu erzielen, zu berücksichtigen wären, behauptet - soweit ersichtlich - niemand.

Soweit die Parallele zu § 91 a ZPO damit verteidigt wird (Österreich u.a., aaO), daß die Intensität der Auseinandersetzung mit dem Streitstoff kostenrechtlich nicht zum Maßstab "für die Anwendung oder Nichtanwendung eines Gebührenmaßstabs gemacht werden dürfe, ist dem entgegen zu halten, daß diese Argumentation widersprüchlich erscheint, da andererseits die nach dieser Meinung für richtig gehaltene Differenzierung innerhalb der Anerkenntnisurteile je nach Begründungszwang für die Kostenentscheidung gerade an der Frage nach der Notwendigkeit richterlichen Arbeitsaufwandes anknüpft.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 5 Abs. 6 GKG).

Ende der Entscheidung

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