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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: 3 W 3411/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568 S. 1
Im Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch den Vorsitzenden der Zivilkammer nach den Vorschriften der EuGVVO bzw. des EuGVÜ entscheidet der Senat des Oberlandesgerichts durch 3 Richter, nicht der originäre Einzelrichter.
3 W 3411/03

Nürnberg, den 20.11.2003

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 3. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 20.11.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Datum des Versäumnisurteils des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (Az.-9 C 795/00 6-8) der 14.7.2002, nicht 14.7.2000 ist.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.666,11 EURO festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat beim Bezirksgericht für Handelssachen in Wien am 14.7.2000 ein Versäumnisurteil erlangt, durch das die Antragsgegnerin zur Zahlung von 22.926,10 öS samt Zinsen verurteilt worden ist. Gemäß Amtsbestätigung des Bezirksgericht Wien vom 29.10.2002 ist das Urteil rechtskräfig und vollstreckbar. Ferner ist aus dieser Bestätigung ersichtlich, dass die das Verfahren einleitende Klage samt Ladung für den 14.7.2000 der Antragsgegnerin am 28.6.2000 zugestellt worden ist. Am 10.9.2003 hat das Landgericht Regensburg angeordnet, dass das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien für die Bundesrepublik Deutschland anerkannt und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Im Beschluss ist das Urteil als Versäumnisurteil vom "14.7.2002", bezeichnet worden.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit folgender Begründung eingelegt:

Die durch das Versäumnisurteil titulierte Forderung sei bereits 1999 von der Antragstellerin an die ... GmbH in ... abgetreten worden. Die Zinsen würden nicht anerkannt.

Die Antragstellerin hat beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet:

1. Die Vollstreckbarkeitserklärung ist im vorliegenden Fall nach dem EuGVÜ, nicht nach der am 1.3.2002 in Kraft getretene EuGVVO vorzunehmen; dies ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift des Artikels 66 EuGVVO.

2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich über Art. 36 EuGVÜ nach den Bestimmungen des AVAG in der Fassung vom 19.2.2001. Danach ist für die Vollstreckbarkeitserklärung das Landgericht ausschließlich zuständig. Funktionell ist die Entscheidung dem Vorsitzenden der Zivilkammer zugewiesen (siehe § 3 AVAG). Beschwerdegericht ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 das Oberlandesgericht. Der Senat teilt die vom Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 6.9.2002 - Az.: 5 W 25/02, OLGR 2003, Seite 102 f.) und vom OLG Köln (siehe Beschluss vom 17.5.2002, Az.: 16 W 13/02, OLGR 2002, 344 ff.) vertretene Auffassung, dass hier der Senat und nicht der Einzelrichter zu entscheiden hat. Auf die ausführliche Begründung beider Entscheidungen wird im vollem Umfang Bezug genommen.

3. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe sind nach § 12 AVAG unbeachtliche Einwendungen. Die von der Antragsgegnerin behauptete Tatsache, dass die Antragstellerin bereits 1999 wegen einer Abtretung ihre Aktivlegitimation verloren hat, darf nach § 12 Abs. 1 AVAG nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Begründung, warum die Antragstellerin keine Zinsen verlangen könne, hat die Antragsgegnerin nicht geliefert.

Die förmlichen Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung, die in Art. 46 f EuGGVÜ bestimmt sind, hat die Antragstellerin eingehalten. Art. 27 EuGVÜ steht einer Anerkennung ebenfalls nicht im Wege.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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