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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 3 W 791/08
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 5
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004
Zur Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit des Schreibers eines Leserbriefes und dem Persönlichkeitsrecht des in ihm Kritisierten.
Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 3 W 791/08

wegen einstweiliger Verfügung

hier: Beschwerde

In Sachen

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -3. Zivilsenat- durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seidel, Richter am Oberlandesgericht Huprich und Richterin am Oberlandesgericht Scheib am 05.06.2008 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 19.03.2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

A.

In der Ausgabe 9./10.2.2008 erschien in der M. Zeitung ein Artikel, der sich mit einer Presseerklärung der Antragstellerin über den Trend von Kirchenaustritten beschäftigt. Dieser Artikel ist wörtlich auf Seite 3 des Beschlusses wiedergegeben. Eine Woche später veröffentlichte die M. Zeitung einen Leserbrief des Antraggegners, der ebenfalls auf Seite 3 des Beschlusses wiedergegeben ist.

...

Die Antragstellerin ist der Meinung, dass sie durch diesen Leserbrief beleidigt werde und vom Antragsgegner nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB, 1004 BGB analog verlangen könne, dass der Antragsgegner folgende Behauptung unterlasse:

Man frisiere "im Ordinariat trickreich die Statistik (ergänze Kirchenaustrittsstatistik), indem man die Zahlen von 2007 mit denen von 2004 verzahnt und so publiziert, als sei neuerdings wieder alles in Butter. Um eine Trendwende vorzutäuschen, die es nicht gibt, wird schlicht und einfach die Unwahrheit publiziert".

Die Antragstellerin hat versucht, ihren Anspruch im Weg einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Das Erstgericht hat den Erlass jedoch mit Beschluss vom 19.03.2008 abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

B.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die Behauptung des Antragsgegners, soweit sie einen Tatsachenkern enthält, zutreffend ist, sich der Antragsgegner aber ansonsten auf Artikel 5 GG berufen kann.

I.

Als Tatsachenkern ist dem Leserbrief des Antraggegners zu entnehmen, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Auswertung der Zahlen über Kirchenaustritte unvollkommen ist. Dies ist eine zutreffende Behauptung:

1. Festzuhalten ist, dass Ausgangspunkt für den Leserbrief des Antragsgegners ein Bericht der M. Zeitung war, in dem auf die Abweichungen im Zahlenmaterial über Kirchenaustritte der deutschen Bischofskonferenz einerseits und der Antragstellerin andererseits hingewiesen wird. Ferner wird im Zeitungsartikel mitgeteilt, dass Bistumssprecher S. auf Vorhalt eines Herrn W. eingeräumt habe, dass ein Vergleich der Austrittszahlen von 2006 und 2007 nach den eigenen, von der Antragstellerin selbst ermittelten Zahlen einen Rückgang von nur 0,56 % nach sich gezogen habe.

Diese 0,56 % unterscheiden sich deutlich von dem von der Antragstellerin aber herausgestellten Rückgang von mehr als 20 %, den diese anhand der Vergleichsjahre 2002 und 2007 ermittelt und veröffentlicht hatte.

2. Zu Recht kann deshalb in einem Leserbrief, der sich mit diesem Bericht auseinandersetzt, die Frage aufgeworfen werden, ob allein diese zuletzt genannten Vergleichszahlen geeignet sind, den von Bistumssprecher S behaupteten "positiven Trend" bei Kirchenaustritten zu bestätigen, oder ob es insoweit einer Auswertung der Zahlen auch für die weiteren Jahre bis einschließlich 2007 bedurft hätte, da ein solch positiver Trend aus zwei anderen Vergleichsjahren, nämlich 2006 und 2007 nicht erkennbar ist. Genau diese Überlegungen sind dem Leserbrief des Antragsgegners zu entnehmen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass offensichtlich auch die Antragstellerin selbst der Meinung ist, dass ein Trend überhaupt nur dann erkennbar ist, wenn man die Jahre 2002 bis 2007 vergleicht. Denn in ihren Verfügungsantrag auf Bl. 10 heißt es:

"Der Trend zu weniger Kirchenaustritten zeigt sich sehr wohl, wenn man die Zahlen der Jahre 2002 bis einschließlich 2007 .... vergleicht".

Die Kritik des Antragsgegners richtet sich damit gegen den Vergleich von nur zwei Zahlen d.h. gegen eine Methode, von der die Antragstellerin inzwischen selbst annimmt, dass aus zwei Zahlen allein noch kein Trend ablesbar ist.

3. Im Tatsachenkern, nämlich dass die von der Antragstellerin auf ihre Homepage vorgenommene statistische Auswertung unvollkommen ist, stimmen damit beide Parteien letzten Endes überein. Irgendwelche Rechte der Antragstellerin können durch eine wahre Behauptung nicht verletzt werden.

II.

1. Soweit der Antragsgegner dieses Vorgehen als das "trickreiche Frisieren einer Statistik" bezeichnet, ist dies die Bewertung eines tatsächlichen Vorgangs und durch die Meinungsfreiheit gedeckt:

Der Antragsgegner bringt in scharfer, aber wegen der soeben aufgezeichneten - auch nach Meinung der Antragstellerin selbst - unzureichenden Auswertung von statistischem Zahlenmaterial in berechtigter Form seinen Unmut zum Ausdruck, nämlich dass hier der Vergleich der im Zeitungsartikel erwähnten zwei Zahlen 2006 und 2007 ein ganz anderes Bild zeigt als der Vergleich der beiden Zahlen 2002 und 2007 {erkennbar meint der Antragsgegner das Jahr 2002, auch wenn er es mit "2004" bezeichnet).

Wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat, wirft der Antragsgegner der Antragstellerin keineswegs vor, dass sie falsche Zahlen publiziert hat, sondern er bringt seine Kritik am Aussagegehalt der veröffentlichen Daten sowie an deren Interpretation durch die Antragstellerin zum Ausdruck. Es ist von der durch Artikel 5 GG geschützten Meinungsfreiheit des Antragsgegners gedeckt, wenn er dies in scharfer Form nicht nur als "Frisieren einer Statistik", sondern schlicht und einfach als "Unwahrheit" bezeichnet.

In diesem Zusammenhang ist die Antragstellerin nochmals nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner entgegen ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 13.5.2008, Bl. 3 oben keineswegs vom "Frisieren von Zahlen" sondern vom "Frisieren einer Statistik" spricht, was einen ganz anderen Aussagegehalt hat.

2. Die Antragstellerin darf auch nicht übersehen, dass das Verhalten einer Institution, die hohe moralische Anforderungen steift, und die sich der berechtigten Kritik einer unvollkommenen Auswertung einer Statistik stellen muss, eine deutlich größere Empörung hervorruft als das Verhalten eines Durchschnittsbürgers. Unter Berücksichtigung dieses Punktes darf sich die Kritik durchaus in einer scharfen Form "Luft machen".

Zu teilen ist die vom Erstgericht geäußerte Ansicht, dass das Verhalten des Antragsgegners auf jeden Fall durch Art. 5 GG gedeckt ist.

III.

Mangels Verfügungsanspruch ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO analog.

Ende der Entscheidung

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