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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: 4 U 1073/07 (1)
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 839
Enthält ein Steuerbescheid eine eklatante Unrichtigkeit, bei der für den vernünftigen Steuerpflichtigen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Unrichtigkeit durch einen bloßen Eingabefehler der Finanzbehörde verursacht wurde und korrigiert die Finanzbehörde diesen Fehler umgehend, nachdem sie auf den Fehler hingewiesen worden ist, so ist die Beauftragung eines Steuerberaters nur dann erforderlich, wenn der Steuerpflichtige selbst zu diesem Hinweis auf besonderen Gründen nicht in der Lage ist.
Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 4 U 1073/07

In dem Rechtsstreit

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -4. Zivilsenat- durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kammerer, Richterin am Oberlandesgericht Reitzenstein und Richter am Oberlandesgericht Bauer am 23.07.2007 folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.04.2007 (Az 4 O 8569/06) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 103.768,96 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 26.06.2007, zu welchem der Kläger Gelegenheit zur Äußerung hatte, Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Senat hält an der darin zum Ausdruck gekommenen Einschätzung des Falles auch nach nochmaliger Überprüfung aufgrund des Schriftsatzes des Klägers vom 19.07.2007 fest.

II.

Ergänzend ist im Hinblick auf die Stellungnahme der Klagepartei Folgendes auszuführen, wobei die Gliederung der Stellungsnahme beibehalten wird:

1.) Unabhängig davon, ob der Kläger - wie nunmehr von der Klagepartei in den Raum gestellt - die Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung 2002 - möglicherweise "blind" unterschrieben hat, stammt die eingetragene Zahl "9.051" EUR aus seinem Verantwortungsbereich, so dass er jedenfalls die Größenordnung der Einkünfte aus seiner Handelsvertretung kannte und somit auf den ersten Blick erkennen konnte, dass die im Steuerbescheid angesetzten "300.009.051" EUR unmöglich richtig sein konnte. Auch muss sich der Kläger die Kenntnis seiner Steuerberatergrundsätzlich zurechnen lassen.

Gerade dann wenn dem Kläger - wie nunmehr vorgetragen - von der Steuerberatungsgesellschaft mitgeteilt worden war, dass eine Steuer nicht entstehe, musste ihm klar sein, dass der festgesetzte Einkommensteuerbetrag von "145.492.680,00" EUR nur durch einen offensichtlichen Fehler zustande gekommen sein konnte.

2a) Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Steuerberaters ist jeweils an den konkreten Einzelfallumständen zu messen, so dass sich pauschalierende Überlegungen zu einem "Freibrief für die Finanzverwaltung verbieten.

2b) Der Senat stimmt mit der Klagepartei darin überein, dass für die hier einzig relevante Frage, ob der Einkommensteuerbescheid vom 10.09.2003 durch einen offensichtlichen, sofort ins Auge springenden Fehler zustande gekommen ist, auf den Empfängerhorizont abzustellen ist. Hierzu führt der Kläger in seiner Klageschrift vom 28.09.2006 aus, die Unrichtigkeit sei "eklatant und offensichtlich" und der Fehler habe sich bereits aus der Höhe der daraus resultierenden Beträge "aufdrängen" müssen. Zwar bezieht der Kläger diese Ausführungen auf den Sachbearbeiter der Steuerverwaltung und rügt, dass diesem der Fehler nicht sofort aufgefallen sei, muss sich angesichts der Offensichtlichkeit des Fehlers jedoch auch selbst an dieser Einschätzung festhalten lassen.

Die im Hinweis des Senats vom 26.06.2007 erörterte Möglichkeit eines Anrufs des Klägers beim Finanzamt war diesem als Maßnahme zur Schadensabwehr zumutbar, unabhängig davon, ob dem Kläger die juristische Ausgestaltung der Abänderungsmöglichkeit nach § 129 AO im Einzelnen bekannt war. Der Anruf sollte auch nicht anstelle eines Einspruches erfolgen, sondern zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsmittelverfahrens. Auch der durch den Steuerberater vertretene Kläger hielt letztlich die Erhebung eines Einspruchs nicht für erforderlich, sondern einen Anruf beim Finanzamt für ausreichend. Dieser Anruf führte dann ja auch umgehende zu einer Abänderung des Steuerbescheides und machte ein Einspruchsverfahren entbehrlich.

3.) Zu dem hier nicht streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen seinen Steuerberater wird nochmals auf die Entscheidung des OLG Brandenburg, NVwZ-RR 2007, 369 Bezug genommen. Auch dem Steuerberater, der mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2002 beauftragt war und somit die Zahlengrundlage kannte, musste sich die Erkenntnis aufdrängen, dass hier ein telefonischer, auch durch den Kläger selbst durchzuführender Berichtigungsantrag ausreichen würde, um den Fehler umgehend und vollständig zu beheben. Aufgrund seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht gegenüber seinem Mandanten hätte der Steuerberater den Kläger auf diese einfache, kostenlose Möglichkeit hinweisen müssen, bevor er durch seinen eigenen Anruf Kosten in Höhe von 103.768,96 EUR verursacht.

III.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht.

Aufgrund der mehrfach in Bezug genommenen, atypischen Besonderheiten des vorliegenden Falles gibt der vorliegende Rechtsstreit keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Bestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.

Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier kein Urteilsverfahren, da für die Ablehnung des Amtshaftungsanspruches vorliegend nicht nur darauf abgestellt wurde, dass es sich um eine "offenbare Unrichtigkeit" iSv § 129 AO handelte, sondern weil hier streitentscheidend hinzu kam, dass diese offenbare Unrichtigkeit einer Steuerfestsetzung von "145.492.680,00" EUR auch für den Kläger aufgrund der bereits mehrfach erwähnten Umstände eklatant und offensichtlich war.

Die bereits zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg (a. a. O.), der auch ein Eingabefehler des Finanzamts zugrunde lag, unterscheidet sich vom vorliegenden Fall zum einen dadurch, dass der geltend gemachte Schaden des Steuerpflichtigen dort im förmlichen Einspruchsverfahren entstanden ist, während hier auf das Einspruchsverfahren durch einen zumutbaren (und auch tatsächlich getätigten) Anruf beim Finanzamt und die umgehende Änderung des Steuerbescheides verzichtet werden konnte. Zum anderen war aufgrund der dortigen Fallumstände der Eingabefehler des Finanzamtes - anders als hier - ohne Heranziehung einer Abschrift der Steuererklärung sowie ggf. der Unterlagen aus der Vorjahresfestsetzung nicht zu erkennen.

Auch das OLG Celle stützt sein Urteil vom 19.2.2002 (DStRE 2002, 1152) vor allem darauf, dass aufgrund der dortigen Fallumstände für die Klägerin eine erhebliche Unsicherheit über die Fehlerursache bestand, da sie die dort vorliegende Namensverwechslung nicht habe erkennen können und sich deeshalb weder der dortigen Klägerin, noch ihren Steuerberatern die Erkenntnis habe aufdrängen müssen, dass ein formloser Berichtigungsantrag ausreichen würde. Gerade darin unterscheidet sich der dortige Fall aber von der hier vorliegenden Streitsache.

Das OLG Düsseldorf beschäftigt sich in den Urteilen vom 30.09.1993 und 11.11.1993 (jeweils NVwZ 1995, 201) mit der Darlegungslast des Steuerpflichtigen bei Amtshaftungsprozessen gegen das Finanzamt und gelangte jeweils zur Abweisung der Schadensersatzklage. Eine Divergenz zu der hier vertretenen Rechtsauffassung ist nicht ersichtlich.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 45 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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