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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 16.10.2002
Aktenzeichen: 4 U 1404/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 267
ZPO § 531 Abs. 2
I. Tilgt jemand eine Schuld, ohne zu erkennen zu geben, oder (als Dritter) für den Hauptschuldner leistet oder (als Sicherungsgeber) für sich selbst, so bestimmt sich der Zweck der Leistung nicht nach seinem inneren Willen, sondern - bei objektiver Betrachtungsweise - nach Empfängerhorizont.

II. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO n. F. zuzulassen, wenn der neue Sachvortrag unstreitig bleibt und seine Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

4 U 1404/02

Verkündet am 16. Oktober 2002

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Behrschmidt und die Richter am Oberlandesgericht Braun und Redel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 25. April 2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 69.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem am 8. bzw. 20. Dezember 1999 zustande gekommenen außergerichtlichen Vergleich.

Dieser Vergleich diente der Beilegung eines zwischen der O (Rechtsvorgängerin der Klägerin) und der T geführten Rechtsstreits, in dem jene bereits ein erstinstanzliches Urteil über 1.125.987,45 DM nebst Zinsen erwirkt hatte, das jedoch noch nicht rechtskräftig war. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Abschnitt dieses Vergleichs lautet auszugsweise wie folgt:

"II.

Die Firma O gestattet der Firma T den damit rechtskräftig titulierten Betrag ... wie folgt zu bezahlen:

1.

100.000,00 DM sofort nach Unterzeichnung dieses Vergleichs,

2.

monatliche Raten in Höhe von 25.000,00 DM ...

III.

Zur Absicherung der Ratenzahlungsvereinbarung verpflichten sich die Firma T und Herr M S (der Beklagte) für die Firma O folgende Sicherheiten zu stellen bzw. beizubringen:

1.

Persönliche Haftung des Herrn M S über einen erstrangigen Teilbetrag von 100.000,00 DM.

..."

Am 17. Dezember 1999, noch vor der Unterzeichnung des Vergleichs durch die O, ging bei deren Verfahrensbevollmächtigten, den Rechtsanwälten H, ein vom Beklagten überwiesener Betrag von 100.000,00 DM ein. Als Verwendungszweck war angegeben "O Vorab-Zahlung lt. Vergleich".

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte habe mit dieser Überweisung als Dritter die Verbindlichkeit der T erfüllt. Seine eigene Verpflichtung aus Abschnitt III des Vergleichsvertrags sei hiervon nicht berührt worden.

Der Beklagte meint dagegen, nach dem Vergleich sei seine Haftung eindeutig auf 100.000,00 DM begrenzt. Es könne daher nicht angehen, daß er neben den bereits im Dezember 1999 bezahlten 100.000,00 DM noch weitere Beträge schulde.

Erstmals mit Schriftsatz vom 9. September 2002 hat er vorgetragen, daß nach dem am 17. Februar 1994 zwischen der O und der T abgeschlossenen Werkvertrag, auf dem die im Vergleich geregelte Restwerklohnforderung beruht habe, vertragliche Forderungen gegen den Bauherren nur mit dessen Zustimmung abgetreten werden könnten. Die Klägerin sei daher nicht aktiv legitimiert.

Im übrigen wird auf die im angefochtenen Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 25. April 2002 getroffenen Feststellungen sowie die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Der Globalabtretungsvertrag vom 14. Februar 1995 hat die streitgegenständliche Forderung erfaßt. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf das in dem Werkvertrag zwischen der O und der T enthaltene Abtretungsverbot.

a) Der Senat ist nach § 531 Abs. 2 ZPO gehindert, den diesbezüglichen Sachvortrag zu berücksichtigen.

aa) Es handelt sich dabei um ein Verteidigungsmittel. Hierzu zählt jedes prozessuale Vorbringen, das der Durchsetzung bzw. Abwehr des geltend gemachten prozessualen Anspruchs dient (BGHZ 91, 293; Reichold in Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 146, Rdn: 2; § 531, Rdn. 12).

Das Verteidigungsmittel ist auch neu, da es im ersten Rechtszug nicht gebracht worden ist. Der Beklagte hat zwar im ersten Rechtszug zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, weil seiner Meinung nach der Abschluß und die Wirksamkeit des Globalabtretungsvertrages zwischen der O und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Kreissparkasse O, zweifelhaft gewesen sind. Diese Zweifel haben aber lediglich die angebliche Unzulässigkeit umfassender Globalzessionen betroffen; von einem Abtretungsverbot ist weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung vom 5. August 2002 auch nur andeutungsweise die Rede gewesen. Im Termin vom 25. April 2002 hatte der Beklagte dieses Bestreiten der Aktivlegitimation sogar ausdrücklich fallen gelassen.

bb) Die Zulassung dieses neuen Vorbringens ist daher nicht möglich, ohne daß der Senat insoweit ein Ermessen hätte, da es im ersten Rechtszug nicht infolge fehlerhafter Prozeßleitung des Gerichts unterblieben ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), sondern aus Nachlässigkeit des Beklagten (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

(1) Das Erstgericht hat nicht gegen seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen.

Denn § 139 ZPO verpflichtet das Gericht zwar dazu, die Parteien zu vollständiger Erklärung über alle erheblichen materiellen und prozessualen Tatsachen zu veranlassen. Dies bedeutet jedoch nur, daß es darauf hinzuwirken hat, daß unklarer Vortrag präzisiert oder eine zu allgemein gehaltene Darstellung substantiiert wird. Ohne Anhaltspunkte im Parteivorbringen muß das Gericht nicht Tatsachenvortrag herbeiführen, der eine Einwendung oder ein Gegenrecht ausfüllt. Es würde durch derartige Hinweise im Einzelfall unter Umständen sogar gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen (BGH NJW 1999, 2890; Reichold, a.a.O., § 139, Rdn. 3 ff.; Zöller/Greger, a.a.O., § 139, Rdn. 17).

Auf die - angebliche - Äußerung der Erstrichterin, die Klage sei ohnehin abweisungsreif, kommt es nicht an, da ein hierin eventuell liegender Verfahrensfehler für das Unterlassen des Sachvortrags nicht kausal wäre. Denn die entsprechende Tatsachenbehauptung hätte schon vor der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts gebracht werden müssen (Zöller/Gummer, a.a.O., § 531, Rdn. 31).

(2) Der Beklagte hat das Vorbringen auch aus Nachlässigkeit unterlassen.

Denn das Abtretungsverbot ist nicht etwa erst nach der mündlichen Verhandlung entstanden. Dem Beklagten bzw. seinen Prozeßbevollmächtigten, deren Verschulden dem seinen gleichsteht (§ 85 Abs. 2 ZPO), mußte die Erheblichkeit dieses Verteidigungsmittels auch bekannt sein. Leichte Fahrlässigkeit genügt (Reichold, a.a.O., § 531, Rdn. 16).

Es ist jedenfalls Sache der Partei, die im Berufungsrechtszug neues Vorbringen berücksichtigt sehen will, sich insoweit zu entlasten, also darzulegen, warum sie daran gehindert war, im ersten Rechtszug vollständig vorzutragen (Reichold, a.a.O.; Zöller/Gummer, a.a.O., § 531, Rdn. 34). Dies gilt insbesondere dann, wenn das neue Vorbringen einem Gesichtspunkt gilt (hier: Aktivlegitimation), den sie in erster Instanz ausdrücklich außer Streit gestellt hatte (vgl. Protokoll der Sitzung vom 25.4.2002, S. 2).

Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was den Vorwurf der Nachlässigkeit entkräften könnte, obwohl schon die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. September 2002 und auch der Senat im Termin vom 25. September 2002 auf die Verspätungsproblematik hingewiesen haben.

(3) Die Zurückweisung neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist nicht davon abhängig, ob ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (Reichold, a.a.O., Rdn. 17; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., Rdn. 36; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., Rdn. 16, je zu § 531).

b) Dieses Abtretungsverbot berührt aber die Aktivlegitimation der Klägerin auch unabhängig von der Präklusion des entsprechenden Beklagtenvortrags wegen der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung nicht.

Denn der streitgegenständliche Anspruch wird von dem im Werkvertrag zwischen der O und der T enthaltenen Abtretungsverbot nicht erfaßt, da er nicht in diesem Vertrag wurzelt, sondern nur in einem außergerichtlichen Vergleich, der zugleich jeglichen Streit über die Höhe der Forderung beigelegt hat.

Zwar bewirkt ein Vergleich regelmäßig keine Schuldumschaffung und läßt Inhalt wie Rechtsnatur des ursprünglichen Rechtsverhältnisses weiter bestehen (BGH NJW-RR 1987, 1426). Für die im Vergleich selbst eingegangenen Leistungspflichten schafft er allerdings eine neue Rechtsgrundlage, die insoweit ein Zurückgreifen auf den alten Vertrag nicht mehr erlaubt (BGH WM 1979, 205; Palandt/Sprau, a.a.O., § 779 BGB, Rdn. 11). Daneben ist es immer möglich, daß die Vergleichsparteien einzelne Einwendungen und Einreden erledigen (Staudinger/Marburger, 13. Bearbeitung 1997, § 779 BGB, Rdn. 38 m.w.N.).

Der Senat ist davon überzeugt, daß die Parteien jedenfalls das Abtretungsverbot nicht in den Vergleich übernommen haben (wenn dieser nicht ohnehin ausnahmsweise als Novation anzusehen ist, da der Umfang der die T treffenden Zahlungspflichten unstreitig geworden war, (vgl. Staudinger/Marburger, a.a.O., Rdn. 39 m.w.N.). Dies ergibt sich aus der insoweit gebotenen ergänzenden Auslegung des Vergleichsvertrages.

Da der Wortlaut der Vereinbarung hier ebenso wenige Anhaltspunkte für die Willensrichtung der Parteien in Bezug auf das Abtretungsverbot erkennen läßt wie dessen vorgetragene Entstehungsgeschichte, muß dabei maßgeblich auf die erkennbare Interessenlage beider Parteien und den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck abgestellt werden (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 BGB, Rdn. 18; § 157 BGB, Rdn. 2 ff., je m.w.N.). Der Zweck des Abtretungsverbots ist jedenfalls mit der in dem Vergleich erfolgten Klärung der Zahlungspflicht der T GmbH weggefallen.

Abtretungsverbote bzw. - wie im vorliegenden Falle - Zustimmungsvorbehalte werden nämlich vereinbart, um den Abrechnungsverkehr klar und übersichtlich zu gestalten; weil dieses Interesse an der Vermeidung unübersichtlicher Verhältnisse als legitim angesehen wird, erachtet die Rechtsprechung rechtsgeschäftliche Zessionsverbote auch in AGB für unbedenklich und wirksam. Eine hiergegen verstoßende Abtretung wird als nicht nur relativ, sondern absolut unwirksam behandelt (BGHZ 112, 387/389 f.; NJW 1980, 2750 f.; Bruns WM 2000, 505).

Ist dieser Zweck weggefallen, bestellt kein Grund mehr, die Interessen der "Gläubiger und die Belange der Kreditgeber weiter als nachrangig anzusehen. Die sich aus dem außergerichtlichen Vergleich vom Dezember 1999 ergebenden Forderungen wurden daher von dem Abtretungsverbot nicht mehr erfaßt.

c) Der Beklagte versucht vergeblich, in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung in Zweifel zu ziehen, die Globalabtretung betreffe nur Werklohnforderungen, nicht aber den gegen ihn gerichteten Anspruch aus dem Vergleich.

Dieses Vorbringen kann schon aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden. Denn nach §§ 525, 296 a ZPO können nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Der bereits erwähnte Umstand, daß der Beklagte im Haupttermin vor dem Landgericht Regensburg ausdrücklich erklärt hat, die Aktivlegitimation der Klägerin nicht mehr zu bestreiten, spricht dagegen, auf diesen erneuerten Versuch, diese zu bezweifeln, näher einzugehen und etwa die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Denn diese Prozeßerklärung des Beklagten kann u. U. als Geständnis i.S.d. §§ 288 ff. ZPO angesehen werden. Ein solches Geständnis kann nach § 290 ZPO nicht einfach dadurch ungeschehen gemacht werden, daß die betroffene Partei ihren Sachvortrag ändert. Diese muß vielmehr, wenn sie das Geständnis nicht mehr gelten lassen will, vortragen und beweisen, daß ihre frühere Einlassung durch einen Irrtum veranlaßt war und der Wahrheit nicht entspricht. Diesbezüglich enthält der Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 aber kein stichhaltiges Vorbringen.

Im übrigen zitiert der Beklagte den Globalabtretungsvertrag auch unvollständig. Dessen Text ist so umfassend formuliert, daß auch die streitgegenständliche Forderung erfaßt wird, wenn diese nicht ohnehin nach § 401 BGB auf die Klägerin übergegangen sein sollte.

2. Der Senat ist mit dem Erstgericht der Meinung, daß die Überweisung vom Dezember 1999 nicht zur Erfüllung der vom Beklagten durch seinen Beitritt zu dem außergerichtlichen Vergleich vom 18./20. Dezember 1999 übernommenen Pflichten geführt hat, da die Rechtsvorgängerin der Klägerin diese als Leistung eines Dritten auf die Schuld der T werten durfte.

a) Der Beklagte ist daher zu Recht zur Zahlung von 100.000,00 DM bzw. 51.129,19 Euro verurteilt worden, ohne daß hierzu die Frage beantwortet werden müßte, ob der Beklagte den streitgegenständlichen Betrag als Bürge oder aufgrund eines Schuldbeitritts schuldet. Denn aus der unterschiedlichen Qualifikation ergeben sich weder für die Zahlungspflicht des Beklagten noch für die Gläubigerstellung der Klägerin irgendwelche Konsequenzen. Auch die Berufung zeigt nicht auf, welche Rechtsfolgen die Einordnung als Bürgschaft oder als Schuldbeitritt für die Rechtsstellung des Beklagten haben soll. Der Senat neigt im übrigen in dieser Frage ebenso wie das Landgericht zu der Annahme einer Bürgschaft, da zu einem eigenen sachlichen unmittelbaren Interesse des Beklagten am Vertragsschluß, das für die Annahme eines Schuldbeitritts sprechen könnte, bisher nichts vorgetragen ist (Staudinger/Horn, 13. Bearbeitung 1997, Vorbem. zu § 765 ff. BGB, Rdn. 367 m.w.N.).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 40, 272; BGHZ 72, 246; NJW 1S36, 251; NJW 1998, 377; ferner OLG Köln, NJW 2000, 1044), der sich der Senat anschließt, ist nicht nur im Rahmen des Bereicherungsrechts auf eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers und nicht auf den inneren Willen des Zuwendenden abzustellen, wenn es darum geht, die Zweckbestimmung einer Leistung zu beurteilen. Dieser Grundsatz ist zwar anläßlich der Entscheidung von Fragen nach dem richtigen Kondiktionsschuldner im Mehrpersonenverhältnis entwickelt worden. Er gilt aber auch für die Beurteilung einer Leistung, wenn der Zuwendende sie als Bürge oder als Dritter bewirken konnte und gegenüber dem Zuwendungsempfänger eine eindeutige Zweckbestimmung unterlassen hat.

Auch der vorliegende Fall zeigt, daß sich die Entscheidung dieser Frage nicht nur auf die Rechtsstellung des Leistenden, sondern auch auf die Rechtspositionen der Gläubigerin und eventuell auch auf die der Hauptschuldnerin auswirkt. Es ist deshalb gerechtfertigt, auch hier darauf abzustellen, als wessen Leistung sich die Überweisung des Beklagten bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt.

c) Die Anwendung dieser Grundsätze führt auch nach Überzeugung des Senats zu dem Ergebnis, daß es sich um eine Leistung gehandelt hat, die der Beklagte als Dritter für die T und nicht in Erfüllung einer eigenen Schuld aus dem Vergleichsvertrag erbracht hat.

aa) Dafür spricht zunächst der Umstand, daß der Beklagte und die T nach dem Wortlaut des Vertrages Sicherheiten nur für die Absicherung der "Ratenzahlungsvereinbarung" zu stellen hatten.

Der Begriff "Raten" wird in dem Abschnitt II, in dem die Zahlungspflichten der T näher beschrieben werden, nur in Nr. II 2 in Bezug darauf verwendet, daß ab 15. Januar 2000 monatlich 25.000,00 DM gezahlt werden sollen, nicht in Bezug auf die nach Nr. II 1 sofort nach Unterzeichnung des Vertrages fälligen 100.000,00 DM. Nach dem Vertragstext bestand mithin bei wortgetreuer Auslegung unabhängig von der Frage, ob der Vertrag zum Zeitpunkt der Zahlung bereits wirksam war, noch gar keine Verpflichtung des Beklagten, die 100.000,00 DM anstelle der T zu bezahlen.

Der Vertrag wäre wohl gescheitert, ohne daß Ansprüche der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen den Beklagten bestanden hätten, wenn die T nicht selbst oder durch einen Dritten die Abschlagszahlung erbracht hätte. Dafür spricht nicht nur die Einlassung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vor dem Landgericht Regensburg, es sei Bedingung für den Vergleichsabschluß gewesen, daß noch vor Weihnachten 100.000,00 DM fließen. Auch die dazu im Beklagtenschriftsatz vom 9. September 2002 gegebenen Erläuterungen kommen letztlich dazu, daß es "Bedingung und Voraussetzung für den Vergleichsabschluß im Sinne des darin enthaltenen Vollstreckungsverzichts auf Seiten der O war, ..., daß der O ... noch vor Weihnachten 1999 eine Summe von 100.000,00 DM zufließt." Das Sicherungsbedürfnis der O bezog sich daher nur auf die Ratenzahlungsvereinbarung, nicht auf die Sofortzahlung von 100.000,00 DM. Die Formulierung im Vertragstext ist. daher kein Zufall, sie entspricht vielmehr genau dieser Interessenlage.

Dieses Ergebnis wird auch durch die Überlegung gestützt, daß es aus der Sicht des Beklagten wenig Sinn gemacht hätte, zugleich den Abschluß eines Vertrages über seine Haftung in Höhe von 100.000,00 DM anzubieten und der O diese 100.000,00 DM "im selben Atemzug" zu überweisen. Es erscheint wesentlich plausibler, das Verhalten des Beklagten so zu deuten, daß er mit der Überweisung die Bereitschaft der O fördern wollte, den Vergleichsvertrag überhaupt abzuschließen, in dem seine persönliche Haftung ja nur hinsichtlich eines Teilbetrags von 100.000,00 DM vorgesehen war.

In dieselbe Richtung deutet der Umstand, daß die Klägerin die Zahlung der 100.000,00 DM vom Beklagten in keiner Weise angefordert hat. Dieser war an dem Vergleichsvertrag nur als Sicherungsgeber beteiligt. Er war entgegen der im Schriftsatz des Beklagten vom 7. Oktober 2002 geäußerten Auffassung nicht Schuldner des Vergleichsbetrages von mehr als einer Million Mark und deshalb auch objektiv als Dritter i.S.d. § 267 BGB in Betracht zu ziehen.

bb) Der Beklagte hat den Aussagegehalt dieser Indizien nicht dadurch entkräftet, daß er mit seiner Überweisung eine klare Tilgungsbestimmung verbunden hätte.

Der Umstand, daß für die O erkennbar gewesen ist, daß das Geld vom Beklagten gekommen ist, hat insoweit ebensowenig eine entscheidende Bedeutung wie der, daß der Beklagte kein völlig außenstehender Dritter ohne jeden Bezug zu dem Vertrag, auf den sich die Überweisung bezogen hat, gewesen ist. Denn das hier entscheidende Auslegungsproblem entsteht immer nur unter solchen Voraussetzungen. Wäre der Beklagte ein unbeteiligter Dritter gewesen, so hätte seine Zahlung ohne weiteres als die eines Dritten im Sinn des § 267 BGB zugunsten der - alleinigen - Schuldnerin T gewertet werden müssen. Wäre die Zahlung direkt von der T gekommen, so hätte sie auch dann nicht als Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten gewertet werden können, wenn es sich dabei wirtschaftlich betrachtet um dessen Mittel gehandelt hätte. Die Tatsache, daß der Beklagte als Partei des Vergleichsvertrages die Überweisung getätigt hat, macht es erst erforderlich, die Frage zu beantworten, nach welchen Kriterien die Zweckbestimmung einer solchen Leistung beurteilt werden kann. Sie reicht aber nicht aus, um die Frage schon im Sinne einer eindeutigen Tilgungsbestimmung beantworten zu können.

Hierzu wäre es erforderlich gewesen, daß entweder im Text der Überweisung selbst oder in dem diese begleitenden Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der T (und des Beklagten?) irgendeine Verbindung der Zahlung nicht nur zu dem Vergleich als solchem, sondern auch zu der Sicherungsverpflichtung des Beklagten erkennbar hergestellt worden wäre.

Da es hieran gefehlt hat, muß die Überweisung, wie oben begründet, als Zahlung eines Dritten im Sinne des § 267 BGB beurteilt werden.

cc) Soweit der Beklagte in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 andeutet, die konkret für die O handelnden Personen hätten die Zahlung in seinem Sinne verstanden, kann dieses Vorbringen nach §§ 525, 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Abgesehen davon enthält der damalige Schriftverkehr keine greifbaren Anhaltspunkte, die dieses neue Vorbringen stützen würden.

d) Der Beklagte kann dem Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegenhalten.

Denn ihm stünde ein Bereicherungsanspruch allenfalls gegen die T, nicht aber gegen die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin zu, wenn er geleistet haben sollte, ohne der T gegenüber dazu verpflichtet gewesen zu sein (BGHZ 72, 248; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 267 BGB, Rdn. 7).

Der Beklagte weist zwar mit Recht darauf hin, daß der Gläubiger bereicherungsrechtlich verpflichtet sei, dem Dritten das Erlangte herauszugeben, wenn dieser ohne Fremdtilgungswillen auf eine vermeintlich eigene Schuld geleistet hat. Er übersieht aber, daß es insoweit wiederum nicht auf den inneren Willen des Leistenden ankommt, sondern darauf, wie der Gläubiger sein Verhalten verstehen durfte (BGHZ 72, 246/249; 137, 89/95; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 3, 8 je m.w.N.; Staudinger/Bittner, BGB, 13. Bearb. (2001), § 267 Rdnr. 42).

Wie oben erörtert, leistete der Beklagte aus der maßgeblichen Sicht der C als Dritter mit dem Willen, die Verpflichtung der T aus Nr. II, 1 des Vergleichsvertrages zu erfüllen.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Streitsache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind geklärt. Die Entscheidung des Senats bewegt sich insoweit auf gesichertem Boden. Die für das Ergebnis des Rechtsstreits maßgebliche Auslegung des Vergleichsvertrages und die in diesem Zusammenhang nötige Beurteilung der Überweisung des Beklagten betreffen lediglich den entschiedenen Einzelfall.

Ende der Entscheidung

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