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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 30.05.2001
Aktenzeichen: 4 U 309/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 836
ZPO § 286
Beruft sich der Drittschuldner gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger darauf, die gepfändete Forderung sei vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Vollstreckungsschuldner abgetreten worden, so trägt er die Beweislast für diese Behauptung.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

4 U 309/01 12 O 4602/98 LG Nürnberg-Fürth

Verkündet am 30. Mai 2001

Schmidt Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Behrschmidt und die Richter am Oberlandesgericht Braun und Redel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.Mai 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.Dezember 2000 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.165,-- DM zu zahlen, ferner Zinsen in Höhe von 5 % über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. - ab 1. Januar 1999 - über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 1 DÜG, und zwar

seit 13.06.1998 aus 2.535,-- DM, seit 15.06.1998 aus 3.802,50 DM, seit 15.07.1998 aus 5.070,-- DM, seit 15.08.1998 aus 6.337,50 DM, seit 15.09.1998 aus 7.605,-- DM, seit 15.10.1998 aus 8.872,50 DM, seit 15.11.1998 aus 10.140,-- DM, seit 15.12.1998 aus 11.407,50 DM, seit 15.01.1999 aus 12.675,-- DM, seit 15.02.1999 aus 13.942,50 DM, seit 15.03.1999 aus 15.210,-- DM, seit 15.04.1999 aus 16.477,50 DM, seit 15.05.1999 aus 17.745,-- DM, seit 15.06.1999 aus 19.012,50 DM, seit 15.07.1999 aus 20.280,-- DM, seit 15.08.1999 aus 21.547,50 DM, seit 15.09.1999 aus 22.815,-- DM, seit 15.10.1999 aus 24.082,50 DM, seit 15.11.1999 aus 25.350,-- DM, seit 15.12.1999 aus 26.617,50 DM, seit 15.01.2000 aus 27.885,-- DM, seit 15.02.2000 aus 29.152,50 DM, seit 15.03.2000 aus 30.420,-- DM, seit 15.04.2000 aus 31.687,50 DM, seit 15.05.2000 aus 32.955,-- DM, seit 15.06.2000 aus 34.222,50 DM, seit 15.07.2000 aus 35.490,-- DM, seit 15.08.2000 aus 36.757,50 DM, seit 15.09.2000 aus 38.025,-- DM, seit 15.10.2000 aus 39.292,50 DM, seit 15.11.2000 aus 40.560,-- DM, seit 15.12.2000 aus 41.827,50 DM, seit 15.01.2001 aus 43.095,-- DM, seit 15.02.2001 aus 44.362,50 DM, seit 15.03.2001 aus 45.630,-- DM, seit 15.04.2001 aus 48.897,50 DM, seit 15.05.2001 aus 48.165,-- DM.

III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, für die Dauer des Unternehmenskauf- und Mietvertrags vom 15.Januar 1996 bis zur Tilgung der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 11.März 1998 zugrundeliegenden Vollstreckungsforderung monatlich 1.267,50 DM zu bezahlen, beginnend mit dem 15.Juni 2001.

IV. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Die Entscheidung beschwert die Beklagte mit 55.770,-- DM.

Beschluß:

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 55.770,-- DM festgesetzt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9.Mai 2001 verwiesen. Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin verlangt zu Recht, daß die Beklagte die Beträge, die sie nach dem Unternehmenskauf und Mietvertrag vom 15.Januar 1996 dem Streitverkündeten schuldet, an sie bezahlt, soweit sie nach dem 18.März 1998 fällig geworden sind und noch fällig werden. Denn an diesem Tag wurde der Beklagten im Auftrag der Klägerin der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Erlangen vom 11.März 1998 zugestellt, mit welchem diese Ansprüche gepfändet und der Klägerin überwiesen wurden.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann die Klägerin nach § 258 ZPO auch wegen der erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden Raten schon jetzt Klage erheben, da es sich bei den von der Beklagten geschuldeten Beträgen um wiederkehrende Leistungen handelt.

II.

Die Klage ist begründet, weil sich die Beklagte unstreitig in dem erwähnten Vertrag verpflichtet hat, an den Vollstreckungsschuldner und Streitverkündeten pro Monat 1.267,50 DM zu bezahlen.

Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, der Vollstreckungsschuldner habe seine Forderung bereits am 15.Januar 1998 - also vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - an seine Schwester, die Zeugin, abgetreten. Der Beklagten ist es nicht gelungen, zur Überzeugung des Senats nachzuweisen, daß diese Abtretung schon vor dem 18.März 1998 zustande gekommen ist. Die Ungewißheit in diesem Punkt gereicht ihr zum Nachteil.

1. Es ist allerdings grundsätzlich richtig, daß der Vollstreckungsgläubiger, wenn er die gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderung einklagt, beweisen muß, daß zugunsten seines Vollstreckungsschuldners am Tag des Wirksamwerdens des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Forderung gegen den Drittschuldner bestanden hat. Dies bedeutet jedoch nicht, daß er über das hier unstreitige Entstehen der gepfändeten Forderungen beim Vollstreckungsschuldner hinaus auch noch das Fehlen rechtsvernichtender Tatsachen, wie es eine Abtretung wäre, beweisen muß.

a) Das Bestehen eines Rechts ist dem Beweise nicht zugänglich. Die privatrechtlichen Normen gliedern die Bedingungen, von denen die Existenz eines Rechts abhängt, in rechtsbegründende, rechtserhaltende, rechtshindernde und rechtsvernichtende und rechtshemmende Tatbestände, die jeweils nur einen Teil dieser Bedingungen umschreiben. Das Bestehen eines Rechts läßt sich nur folgern aus Tatsachen, die nach den rechtlichen Normen rechtsbegründend und rechtserhaltend wirken, und dem Fehlen rechtshindernder, rechtsvernichtender und rechtshemmender Tatsachen. Nur diese Tatsachen können Gegenstand des Beweises sein. Um die Durchsetzung der Rechte nicht von vornherein unzumutbar zu erschweren, geht das Gesetz von einer Verteilung der Beweislast für diese Tatsachen auf die Parteien des Rechtsstreits aus. Für das Gebiet des Privatrechts ist folgende Grundregel anerkannt: Wer ein Recht geltend macht, hat die tatsächlichen Voraussetzungen der rechtsbegründenden und rechtserhaltenden Tatbestandsmerkmale zu beweisen. Wer demgegenüber das Bestehen eines Rechts leugnet, trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (BGH NJW 1986, 2426/2427; Zöller/Greger, ZPO, 22.Aufl., vor § 284 Rn.17 je m.w.N).

Daher muß den Eintritt einer auflösenden Bedingung ebenso der Anspruchsgegner beweisen wie den Inhalt und Umfang einer Vertragsänderung (BGH NJW 1995, 49).

b) Diese Beweislastverteilung gilt als Beweislastgrundregel nicht nur im Verhältnis zwischen usprünglichem Gläubiger und Schuldner; sie gilt auch dann, wenn der Schuldner einem Dritten gegenüber den Bestand der Forderung bestreitet.

Danach muß der Pfändungspfandgläubiger beweisen, daß der Vollstreckungsschuldner die gepfändete Forderung vor der Pfändung erworben hat. Dagegen ist es Sache des Drittschuldners nachzuweisen, daß die gepfändete Forderung vor Wirksamwerden der Pfändung erloschen ist oder jedenfalls dem Vollstreckungsschuldner in diesem Zeitpunkt nicht mehr zugestanden hat.

Denn gesetzliche Ausnahmen von der Beweislastgrundregel sind für diesen Fall nicht vorgesehen. Es liegt auch keiner der Fälle vor, in denen nach der Rechtsprechung eine abweichende Verteilung der Beweislast in Betracht kommt, etwa wegen eines Regel - Ausnahme - Verhältnisses, wegen der Zugehörigkeit der beweisbedürftigen Tatsache zu dem Gefahrenbereich einer Partei oder wegen typischer Beweisnot einer Partei. Die beklagte Drittschuldnerin steht dem streitigen Rechtsverhältnis und damit auch der hier streitigen Tatsache einer eventuellen Abtretung normalerweise eher näher als die Vollstreckungsgläubigerin, die in die Vertragsbeziehungen zwischen Drittschuldner und Vollstreckungsschuldner in der Regel keinerlei Einblick hat.

2. Die von der Beklagten vorgelegte Abtretungsurkunde hat den Senat ebensowenig von dem tatsächlichen Abschluß eines Abtretungsvertrages am 15.Januar 1998 überzeugt, wie die Vernehmung des Zeugen

a) Eine Privaturkunde, um die es sich bei dem von der Beklagten vorgelegten Schriftstück handelt, erbringt nach § 416 ZPO Beweis nur in formeller Hinsicht, nicht auch bezüglich ihres materiellen Inhalts (BGH NJW RR 1993, 1379). Das heißt, sie erbringt Zeugnis für die Abgabe der beurkundeten Erklärung und für die Urheberschaft der in der Urkunde enthaltenen Erklärung. Nicht erfaßt werden das Datum und der tatsächliche Erklärungswille der Aussteller. Insoweit gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (RGZ 15, 309; BGHZ 86, 41/46; MDR 1984, 295; Zöller/Geimer, a.a.O., § 416 Rn. 4, 9).

Deshalb ist durch die vorgelegte Urkunde, ihre Echtheit unterstellt, weder das für den Ausgang des Rechtsstreits maßgebliche Datum des angeblichen Abtretungsvertrages bewiesen, noch der Wille der Vertragsparteien, einen Abtretungsvertrag zu schließen und nicht etwa lediglich der Zeugin einen Beleg für das von ihr möglicherweise 1989 oder 1996 an den Streitverkündeten ausgereichte Darlehen zu verschaffen.

b) Gegen die Zuverlässigkeit der vorliegenden Urkunde sprechen mehrere Umstände.

aa) Zunächst fällt auf, daß die Klägerin diese Urkunde im ersten Rechtszug in zwei sich in einer Reihe von Details unterscheidenden Versionen vorgelegt hat. Für diese Unterschiede ergaben sich im Laufe des Rechtsstreits verschiedene Erklärungen: Das Erstgericht meinte, sie seien durch den technischen Vorgang der FAX-Kopie verursacht worden. Die Beklagte selbst trägt in ihrer Berufungserwiderung vor, es lägen tatsächlich zwei Originale vor; sie habe zunächst eine Kopie des Exemplars der Zeugin und dann das Original des Zeugen vorgelegt. Der Zeuge selbst wiederum bekundete bei seiner Vernehmung, er habe sein original bis heute nicht aufgefunden.

bb) Auch über die Errichtung der Urkunde gibt es verschiedene Versionen:

Mit Schriftsatz vom 3.September 1998 ließ die Beklagte vortragen, die Abtretungserklärung sei anläßlich eines Besuchs von Frau in Deutschland im Januar 1998 unterzeichnet worden. Im Termin vor dem Senat ließ sie dagegen bekunden, der Austausch der beiden Abtretungsurkunden sei auf postalischem Weg erfolgt.

cc) Schließlich ließ sich die Beklagte in der Berufungsverhandlung vor dem Senat erstmals dahin ein, das Datum des Darlehensvertrages sei in der Abtretungsurkunde unrichtig wiedergegeben worden. Das Darlehen sei nicht am 15.Mai 1989, sondern erst im Frühjahr 1996 gewährt worden. Insoweit wurde ihre Behauptung auch vom Zeugen bestätigt.

c) Auch die Vernehmung des Zeugen war nicht geeignet, den Senat von der Richtigkeit des Vortrags der Beklagten zu überzeugen.

Die Aussage enthielt zu viele Widersprüche sowohl zum Vortrag der Beklagten wie auch zum Inhalt des Vertrags vom 15.Januar 1996 über die Übertragung des Tabakwarenhandels vom Zeugen auf die Beklagte. Nicht zuletzt folgende Umstände lassen den Senat neben den bereits angesprochenen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der angeblichen Abtretung und dem Schicksal der Vertragsurkunden an der Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten zweifeln.

aa) Die Beklagte ließ vortragen, Frau habe dem Zeugen das Darlehen ausgezahlt, indem sie ihm bei einem Besuch in Deutschland einen Scheck über 10.000,-- DM übergeben und die restlichen auf den Darlehensbetrag von 60.000,-- DM noch fehlenden 50.000,-- DM nach ihrer Rückkehr von aus überwiesen habe. Der Zeuge dagegen bekundete, er habe einen oder zwei Schecks über den Gesamtbetrag von 60.000,-- DM in Deutschland überreicht bekommen. Von einer Überweisung wußte er nichts.

bb) Der Zeuge bekundete, der Tabakwaren Groß- und Einzelhandel gehöre nach wie vor ihm. Er habe das Geschäft nur an die Beklagte verpachtet und bekomme seit 1996 bis heute jeden Monat Pachtzins, den er allerdings zeitweise wieder in die Kasse des Unternehmens einbezahlt habe. Dagegen ist im Vertrag vom 15.Januar 1996 von einem Unternehmensverkauf und von einem in Raten zu zahlenden Kaufpreis die Rede.

cc) Schließlich bekundete der Zeuge die Urkunde über die Abtretung sei errichtet worden, weil seine Schwester etwas Schriftliches hätte haben wollen.

Sie habe etwas festgelegt sehen wollen über die Gewährung des Darlehens, über dessen Rückzahlung sowie über Zinsen.

Von diesen Dingen ist in der Urkunde aber allenfalls ganz am Rande die Rede.

d) Danach bestehen ernsthafte Zweifel sowohl hinsichtlich des Inhalts der Abmachung zwischen dem Zeugen und Frau als auch am Datum ihres Zustandekommens.

Wenn nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beklagten und des Zeugen das Datum des Darlehensvertrages falsch in die Urkunde aufgenommen worden ist, so fehlt es an einer einleuchtenden Erklärung, weshalb die Parteien ausgerechnet den "15.Mai" und zusätzlich das falsche Jahr 1989 für die Darlehenshingabe angegeben haben.

Des weiteren fällt auf, daß der Zeuge den von ihm unterzeichneten Vertrag vom 15.Januar 1996 als Pachtvertrag ansieht, obwohl in der betreffenden Urkunde von Verkauf und nicht von Verpachtung die Rede ist. Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, daß er auch bei Unterzeichnung der mit dem Datum 15.1.1998 versehenen Urkunde nicht die Vorstellung hatte, einen Abtretungsvertrag mit allen rechtlichen Konsequenzen zu schließen, obwohl die Urkunde mit "Abtretungserklärung" überschrieben ist. Vielleicht wollte er lediglich im Sinne seiner Schwester dieser etwas Schriftliches über das Darlehen in die Hand geben.

Rechtlich kommt es aber auf den wahren Willen, nicht auf die im Vertragstext benutzten Worte an (§ 133 BGB).

Dagegen, daß die Zeugen und bei Unterzeichnung der Urkunde mit dem Datum 15.1.1998 ernsthaft den Abschluß eines sogleich wirksam werdenden Abtretungsvertrages im Sinne hatten, spricht auch der Umstand, daß der Zeuge es ist, der, wie erwähnt, nach wie vor die von der Beklagten nach dem Vetrag vom 15.Januar 1996 zu zahlenden Beträge vereinnahmt, ohne daß die Zeugin hiergegen irgendwelche Einwendungen erhoben hätte.

3. Hinsichtlich des Zinsanspruchs ist die Klage zum Teil unbegründet.

Die Klägerin kann nur aus dem jeweils rückständigen Betrag Zinsen verlangen.

Mangels einer vertraglichen Bestimmung über die Fälligkeit der von der Beklagten zu zahlenden Monatsraten sind diese jeweils nach Ablauf des Monats zu bezahlen. Dies ergibt sich für den im Gesamtbetrag enthaltenen Mietzins von 580,-- DM unmittelbar aus § 551 Abs.1 S.2 BGB. Der Senat ist der Auffassung, daß für die Kaufpreisrate von 687,50 DM nach dem Willen der Vertragsparteien keine andere Fälligkeitsbestimmung getroffen werden sollte.

Da nach § 4 des Unternehmenskauf- und Mietvertrages das Datum des Kaufvertrages, also der 15.Januar 1996, der maßgebliche Stichtag sein sollte, war die erste Rate am 15.Februar 1996 fällig.

Der am 18.März 1998 zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bewirkte mithin, daß die Beklagte erstmals die am 15.April 1998 fällig werdende Rate an die Klägerin hätte bezahlen müssen. Mit Zustellung der Klage am 13.Juni 1998 geriet sie daher wegen zweier Raten in Verzug. Diese verzugsbegründende Wirkung der Rechtshängigkeit erfaßte an jedem folgenden 15. eines Monats eine weitere Rate in Höhe von 1.267,50 DM.

Die zugesprochene Zinshöhe von 5 % über dem Diskontsatz bzw. dem Basiszinssatz beruht auf einer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, 109) zulässigen Schätzung (§ 287 ZPO, § 11 Abs.1 VerbrKrG).

Die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung künftiger Leistungen kann erstmals die am 15.Juni 2001 fällig werdende Monatsrate erfassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 92 Abs.2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr.10, §§ 711, 713 ZPO.

Der Wert der nach § 546 Abs.2 ZPO festzusetzenden Beschwer ergibt sich aus § 9 ZPO. Dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der eingeklagten Raten sind nur die bis zur Einreichung der Klage fälligen Rückstände hinzuzurechnen (OLG Nürnberg, JurBüro 1962, 647; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn.5089).

Ende der Entscheidung

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