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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 4 U 920/05
Rechtsgebiete: BGB, ZVG


Vorschriften:

BGB § 839
ZVG § 37 Nr. 1
1. Bei der Zwangsversteigerung eines bebauten Grundstücks ist die konkrete Nutzungsart schlagwortartig in der Terminsbestimmung anzugeben, wenn die Nutzungsart baulich vorgegeben ist (hier: Hotelbetrieb).

2. Das Unterlassen eines Hinweises auf die Nutzungsart kann Amtshaftungsansprüche begründen, wenn der Zuschlagsbeschluss aus diesem Grunde aufgehoben wird.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kammerer und die Richter am Oberlandesgericht Bartsch und Kimpel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 06.04.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 12 0 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil infolge einer vermeintlich fehlerhaften Terminsbestimmung ein Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben wurde.

Die Klägerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen ihre Schuldnerin, Frau K , die Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Gemarkung P ist. Dort hat sie unter anderem den Hotel- und Gastronomiebetrieb "B geführt. Der Grundbuchbeschrieb lautet: "Flurstück 1330, D , Hausnummer 1, Gebäude- und Freifläche, Waldfläche 6.942 qm". Das Amtsgericht xxx ordnete im Vollstreckungsverfahren (Az. 6 K 359/98) am 31.07.1998 die Zwangsversteigerung der Grundstücke an. Der Verkehrswert wurde auf 2.170.000,00 DM festgesetzt. Am 02.02.2000 und 15.11.2000 fanden Versteigerungstermine statt, auf die kein Zuschlag erfolgte.

Am 08.05.2001 bestimmte das Amtsgericht erneut Versteigerungstermin für den 11.10.2001. Wie bei den vorherigen Terminen enthielt die Terminsbekanntmachung die Beschreibung des Versteigerungsobjektes wie im Grundbuch vorgetragen. Ein Hinweis auf den Hotelbetrieb wurde nicht aufgenommen. Im dritten Versteigerungstermin gab ein Bieter, M W , ein Meistgebot von 1.350.000,00 DM ab. Am 18.12.2001 wurde diesem Gebot der Zuschlag erteilt.

Die Vollstreckungsschuldnerin legte gegen den Zuschlagsbeschluß sofortige Beschwerde ein, worauf ihn das Landgericht am 18.02.2002 (Az. 11 T 11000/01) aufhob. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die Bekanntmachung des Versteigerungstermins nicht den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG entsprochen habe. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Am 30.12.2002 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren fortgesetzt; eine Neubewertung des Versteigerungsobjektes mittels sachverständiger Begutachtung führte zu einem deutlich geringeren Grundstückswert von nur noch 807.000,00. EUR.

Nachdem außergerichtliche Vereinbarungen - auch zur Frage des Verzichts auf die Einrede der Verjährung - zwischen den Parteien nicht zustande kamen, erhob die Klägerin Klage zum Landgericht A um die grundsätzliche Schadensersatzpflicht des Beklagten feststellen zu lassen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die fehlerhafte Bekanntmachung des Versteigerungstermins am 11.10.2001 im Zwangsversteigerungsverfahren K (AG 6 K 359/98) entstanden ist bzw. entstehen wird.

Das Landgericht A gab der Klage in vollem Umfang statt. Es bejahte das Feststellungsinteresse der Klägerin und kam zu dem Ergebnis, dass eine fahrlässige Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers darin zu sehen sei, dass er die Grundstücksbeschreibung aus dem Grundbuch übernahm und die Terminsbekanntmachung somit keinen Hinweis auf die Nutzung des Grundstücks als Hotel enthielt. Ein Haftungsausschluß nach § 839 Abs. 3 BGB wurde ebenso wie ein Mitverschulden verneint, da die Klägerin auf die rechtlich korrekte Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens habe vertrauen dürfen.

Der Beklagte hält die Entscheidung für unrichtig und verfolgt mit der Berufung seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Er ist der Auffassung, dass der Grundstücksbeschrieb ausreichend gewesen sei und eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers nicht vorläge. Der Inhalt der Terminsbestimmung entspreche der Praxis, wie sie beim Amtsgericht bis zur völlig überraschenden Entscheidung des Landgerichts vom 18.02.2002 gehandhabt worden sei. Die Veröffentlichungen seien niemals beanstandet worden. Es könne keine Rede davon sein, dass es eine einheitliche eindeutige und herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur gegeben habe, wonach die Angabe der Nutzungsbezeichnung geboten gewesen sei. Das konkrete Versteigerungsobjekt sei eindeutig zu identifizieren gewesen. Nachdem bereits zwei Versteigerungstermine stattgefunden hatten und in der örtlichen Presse über den Fall berichtet worden sei, wäre für jeden Interessenten klar gewesen, um welches Objekt es sich bei der Terminsbestimmung handelte. Die Möglichkeit der gewerblichen Nutzung hätte sich darüber hinaus auch aus der angegebenen Wertvorstellung erschlossen. Zudem wäre es objektiv falsch gewesen, das Objekt als "Hotel" zu bezeichnen, da das Objekt sich nicht in einem Zustand befunden hätte, der einen entsprechenden Betrieb ermöglicht habe. Bei einer Bezeichnung als "Hotel" wäre daher sogar ein Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Bayern wegen objektiv unrichtiger Bezeichnung denkbar gewesen. Aufgrund dieser Überlegungen und angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung habe der Rechtspfleger die Grundstücksbezeichnung aus vertretbaren Gründen so gewählt. Die Rechtsabteilung der Klägerin habe im Verfahren vor dem Landgericht über die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluß in gleicher Weise argumentiert, so dass die nunmehrige Geltendmachung von Schadensersatzforderungen treuwidrig wäre. Diese seien zudem aufgrund der Regelung des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen; die Klägerin wäre gehalten gewesen, zumindest eine Gegenvorstellung gegen die Terminsbekanntmachung zu erheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf das Parteivorbringen Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme in der zweiten Instanz hat nicht stattgefunden; die Vollstreckungsakten des Amtsgerichts (Az. 6 K 359/98) wurden zu Informationszwecken beigezogen.

II.

Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Die Klägerin macht einen vom Beklagten bestrittenen Schadensersatzanspruch geltend, dessen Höhe noch in der Fortentwicklung begriffen ist. Der Senat nimmt hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil Bezug.

Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass ein Schadenseintritt in Zukunft noch nicht endgültig feststeht. Aufgrund der mittlerweile erfolgten niedrigeren Bewertung des Grundstücks, der vom Beklagten selbst ins Feld geführten mangelhaften Erhaltung während des Leerstandes und der inzwischen weiter auflaufenden Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens liegt ein Schadenseintritt aber nahe.

2. Das Erstgericht hat zu Recht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB bejaht. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts bei der Bezeichnung des Versteigerungsobjekts in der Terminsbestimmung zumindest fahrlässig die Rechtslage verkannt, als er die Nutzungsart nicht angegeben hat.

a) Auf die Nutzung des Grundstücks als Hotel hätte hingewiesen werden müssen. Zwar ergibt sich weder aus § 37 ZVG noch aus der Sollvorschrift des § 38 ZVG direkt, dass die (bisherige) Nutzungsart des Versteigerungsobjektes in der Terminsbestimmung anzugeben ist. Die in § 37 Nr. 1 ZVG geforderte Bezeichnung des Grundstückes erschöpft sich aber nicht in der zur genauen Identifizierung erforderlichen Wiedergabe des Grundbuchbeschriebs. Die Anforderungen an den zwingenden Mindestinhalt der Bezeichnung des Grundstückes ist aus dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu entwickeln (OLG Hamm, Rpfleger 1991, 71). Mit Recht weist die genannte Entscheidung darauf hin, dass die Bekanntmachung auch den Zweck hat, zur Wahrnehmung der Rechte der unmittelbar. Beteiligten einen möglichst großen Personenkreis für das Objekt zu interessieren. Je größer dieser Kreis der Bietinteressenten ist, desto höher dürfte das Höchstgebot im Versteigerungsverfahren werden. Es dient dem Vollstreckungsgläubiger gleichermaßen wie dem Vollstreckungsschuldner, wenn ein höherer Erlös erzielt wird. Da das Bieterinteresse nicht nur im regionalen Bereich geweckt werden soll, ist es unerheblich, dass der Hotelbetrieb in der hiesigen Region bekannt war.

Das Oberlandesgericht Hamm hat seine Rechtsprechung in weiteren Beschlüssen vom 05.12.1991 und 2.12.1996 (Rechtspfleger 1992, 122; 1997, 226) fortgeführt.

b) Auch in der Literatur hat diese Auffassung durchweg Zustimmung erfahren (so Muth in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Kommentar zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 12. Aufl., 1990, § 37, Rn. 8 mit Verweis auf Anm. von Schiffhauer in Rechtspfleger 1980, 76; Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., § 37 Rn. 2.1, 2.2; Böttcher, ZVG, 3. Aufl., 2000, §§ 37, 38 Rn. 2; Stöber, ZVG Handbuch, 7. Auflage 1999, Rn. 221; Demharter, Anm. zur Entscheidung des OLG Hamm vom 02.12.1996 in Rechtspfleger 1997, 227).

c) Neuere Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte stehen dieser Auffassung nicht entgegen.

aa) Das Oberlandesgericht Koblenz (RPfleger 2000, 342) hat eine Amtspflichtverletzung wegen nicht ausreichender Bezeichnung des Versteigerungsgrundstücks im Jahre 1993 bejaht und dabei auf die damals schon in der Literatur veröffentlichte Zustimmung hingewiesen. Es wurde lediglich das Verschulden im konkreten Fall verneint, weil sich der Rechtspfleger an einer älteren Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (RPfleger 1980, 75) orientiert habe.

bb) Das Oberlandesgericht Düsseldorf (RPfleger 1997, 225) hat für den Fall der Versteigerung eines Mehrfamilienhauses die Entscheidung, ob eine gewerbliche Nutzung in die Terminsbestimmung aufzunehmen ist, ausdrücklich offen gelassen und sich lediglich darauf festgelegt, dass die, Art der Bebauung und die Höhe etwaiger Mieteinnahmen nicht aufzunehmen sind.

Zweifel an dieser Rechtsauffassung hat das LG Ellwangen (RPfleger 1996, 361) geäußert. Dies wurde damit begründet, dass es zu unterschiedlichen Vorstellungen von Interessenten über die Nutzungsart eines Grundstückes führen könnte, je nachdem, ob diese die Rechtssprechung des OLG Hamm kennen würden oder nicht. Es könnten darüber hinaus Abgrenzungsprobleme auftreten. Der Leser, der an einem gewerblichen Objekt interessiert sei, könne bei der Bezeichnung "Gebäude und Freifläche" genauso angeregt werden, weitere Informationen einzuholen.

Der Auffassung des Landgerichts Ellwangen kann aber nicht gefolgt werden, da sie dem Gesetzeszweck von § 37 ZVG, der nicht nur der Identifizierung des Grundstücks, sondern auch der Information möglicher Interessenten dient, nicht Rechnung trägt. Eine Fehlinformation oder tatsächliche Unsicherheit wird bei richtiger Beschreibung nicht entstehen können.

Das Verhalten des Rechtspflegers war schuldhaft.

aa) Zum Zeitpunkt der Terminsbestimmung bestand erkennbar eine herrschende obergerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der zumindest schlagwortartigen Angabe der tatsächlichen Nutzung, der die Literatur einhellig zugestimmt hat. Die Auffassung des Landgerichts Ellwangen hat ersichtlich keine Zustimmung gefunden. Es war deswegen nicht mehr vertretbar, der früheren Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (RPfleger 1980, 75) zu folgen. Die zutreffende Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses durch die Beschwerdekammer des Landgerichts war daher voraussehbar.

Keine Rolle spielt es, dass die Hotelnutzung zum Zeitpunkt der Versteigerungsbekanntmachung offenbar ruhte. Die Nutzungsart als Hotel hebt weniger auf den aktuellen Betrieb ab, als vielmehr auf die tatsächlich bestehenden Räumlichkeiten, insbesondere die Aufteilung in mehrere Übernachtungszimmer (im vorliegenden Fall ca. 3 0) sowie das Vorhandensein von Gemeinschaftsräumen (für Rezeption, Frühstücksraum u.ä.). Diese räumliche Gestaltung ist gegenüber sonstigen gewerblich genutzten Objekten so charakteristisch, so dass gerade deshalb ein Informationsinteresse besteht.

Wenn dem Rechtspfleger die Einstellung des Hotelbetriebs oder der sich daraus ergebende schlechte bauliche Zustand schon vor dem Gutachten aus dem Jahre 2002 positiv bekannt gewesen wäre, hätte er bei etwaigen Bedenken die Bezeichnung "ehemaliges" Hotel oder "Hotelbetrieb bis zum Jahr ..." wählen können.

Ein schuldhaftes Verhalten scheidet auch nicht wegen einer abweichenden Rechtsprechung des Landgerichts aus. Gegenteilige Entscheidungen der zuständigen Beschwerdekammer sind weder vorgetragen noch sonst bekannt. Dass die Nichtangabe des Nutzungsorts auch bei gewerblichen Grundstücken der ständigen örtlichen Übung entsprach, beseitigt den Schuldvorwurf nicht. Wegen des Zwecks der Beschreibung und den Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Bezeichnung muss sorgfältig geprüft werden, ob und inwieweit Änderungen und Zusätze erforderlich sind (Dassler/Schiffhauer/Gerhard/Muth, ZVG, 12. Aufl. (1990), § 37 Rn 5).

3. Die Klägerin ist als förmlich beteiligte Vollstreckungsgläubigerin in den Schutzbereich der Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens einbezogen (BGH NJW 2000, 3358).

4. Der Ersatzanspruch der Klägerin ist nicht durch § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

a) Ein förmlicher Rechtsbehelf gegen die Formulierung der Terminsanberaumung stand der Klägerin nicht zu. Ein Haftungsausschluß kommt auch zum Tragen, wenn ein Rechtsbehelf im weitesten Sinn ergriffen werden kann. Da die Klägerin nicht formeller Adressat der Terminsbestimmung war, kommt lediglich eine Gegenvorstellung in Betracht, die im Einzelfall geboten sein kann (Palandt-Sprau, 64. Aufl., § 839, Rh. 69; BGH NJW 74, 639, 640 m.w.N.).

Voraussetzung für einen Haftungsausschluß ist aber, dass den Anspruchsteller ein Verschulden daran trifft, die möglichen Maßnahmen unterlassen zu haben. Dies ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten.

Vorliegend konnte die Klägerin, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, zwar eine über das Normalmaß hinausgehende eigene Sachkunde einbringen. Allerdings ist sie nicht direkte Adressatin der Terminsbestimmung. Sie hat auch keinen konkreten Antrag zum Inhalt der Terminsbestimmung gestellt, der in abgeänderter Form verbeschieden worden wäre. Die vom Beklagten erwähnte Rechtsprechung zur sorgfältigen Überprüfung von Eintragungsmitteilungen in Grundbuchsachen (BGH NJW 1984, 1748; NJW 1960, 1718; NJW 1958, 1532) ist auf die vorliegende Fallgestaltung deswegen nicht übertragbar.

Hinzu kommt, dass sich die fehlende Angabe der Nutzungsart im Hinblick auf die bisherige Praxis beim Amtsgericht der Klägerin nicht aufdrängen mußte. Sie konnte darauf vertrauen, dass die Sachbehandlung durch die Zwangsvollsteckungsabteilung eines großen Amtsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Die Unterlassung einer Gegenvorstellung war jedenfalls nicht ursächlich für die spätere Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses, so dass schon deswegen die Rechtsfolge des § 839 Abs. 3 BGB nicht eintreten kann (vgl. Staudinger-Wurm, BGB, 13. Aufl., 2002, § 839 Rn. 361.).

Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 24.08.2005 (dort S. 8 unten) dargelegt, dass sich der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts mit Literatur und Rechtsprechung auseinander gesetzt und den Text in der Terminsbestimmung daher nicht aus "Versehen" auf den Grundbuchbeschrieb beschränkt habe. Mehr als der Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Hamm hätte aber von der Klägerin nicht erfolgen können. Dass der Rechtspfleger, der diese Rechtsprechung ja schon in seine Überlegungen mit einbezogen hat, den Text der Terminsbestimmung dann korrigiert hätte, ist nicht anzunehmen.

Die Haftung des Beklagten ist daher auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin keine Maßnahmen ergriffen hätte. Auch ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB kommt dann nicht in Betracht.

5. Der Umstand, dass die Klägerin im Verfahren über die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluß eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, führt nicht dazu, dass sie in diesem Rechtsstreit daran gebunden wäre. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt nicht darin begründet, dass eine Partei zu Rechtsstandpunkten, zu denen widerstreitende Auffassungen vertreten werden können, in verschiedenen Verfahren unterschiedliche, für sie jeweils günstige Positionen einnimmt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache allenfalls insoweit, als die Frage der Erforderlichkeit der Erhebung einer Gegenvorstellung durch die Klägerin bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Diese Rechtsfrage ist aber nicht entscheidungserheblich, da es wie dargestellt - am Ursachenzusammenhang zum Schadenseintritt fehlt. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Verkündet am 9. November 2005



Ende der Entscheidung

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