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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 03.08.2001
Aktenzeichen: 4 W 2481/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 46
Kostenerstattung (hier: Richterablehnung)

Werden nach einem erfolglos gebliebenen Ablehnungs-Verfahren dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, so braucht er dem Beschwerdegegner jedenfalls dann keine Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten, wenn dessen Prozessbevollmächtigter im Beschwerdeverfahren keinerlei Aktivitäten entfaltet hatte und seine Einschaltung nach Lage der Dinge auch nicht erforderlich war.


4 W 2481/01

Nürnberg, den 3.8.2001

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 4. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 11. Dezember 2000 dahin geändert, dass die vom Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten nur 9.848,40 DM betragen (statt 12.345,30 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit 13. November 2000.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.496,30 DM.

Gründe:

I.

Der Senat wertet den als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf als sofortige Beschwerde. Als solche ist das Rechtsmittel statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1, §§ 577, 567, 569 ZPO). Einer vorgeschalteten Erinnerung bedarf es nach der Neufassung des § 11 Abs. 1 RPflG nicht mehr (vgl. OLG Nürnberg, JurBüro 1999,537 m.w.N.).

Das Rechtsmittel ist auch innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden (Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Beschwerdeführerin: 22. Dezember 2000; Eingang des Fax-Schreibens vom 5. Januar 2001 beim Landgericht Regensburg: 5. Januar 2001).

II.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Zwar steht auf Grund des Beschlusses des 8. Zivilsenats vom 25. September 2000 rechtskräftig fest, dass die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (gemeint: in dem von ihr in Gang gesetzten Ablehnungsverfahren) zu tragen hat. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass die Klägerin gerade auch die von der Beklagten angesetzten und von der Klägerin angegriffenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat. Unabhängig davon, ob derartige Anwaltskosten im Verfahren über die Richterablehnung überhaupt erstattungsfähig sind (zum Meinungsstand vgl. Zöller-Herget, ZPO, 22. Auflage, § 91 Rn 13 "Richterablehnung"; Zöller-Vollkommer, aaO., § 47 Rn 20), könnte die Beklagte allenfalls solche Kosten ersetzt verlangen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO). Weshalb die von der Beklagten beanspruchten Kosten notwendig gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich.

Das Beschwerdeverfahren im Rahmen der Richterablehnung wurde mit der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 30. August 2000 eingeleitet. Von diesem Schriftsatz erhielten die Beklagten-Vertreter zwar einen Abdruck, jedoch lediglich zur Kenntnisnahme, also ohne Aufforderung zur Stellungnahme. Eine solche Stellungnahme hätte zum damaligen Zeitpunkt auch wenig Sinn gehabt, da die Klägerin ihr Rechtsmittel noch nicht einmal begründet hatte. Vielmehr hatte sie angekündigt, die Begründung bis 14. September nachzureichen, und hatte gebeten, bis dahin noch nicht zu entscheiden. Da die angekündigte Begründung ausblieb, legte das Landgericht die Akten dem Oberlandesgericht vor. Dieses wies die Beschwerde der Klägerin am 25. September 2000 ohne nochmalige Anhörung der Parteien zurück. Die Beklagte selbst oder ihre Prozessbevollmächtigten hatten sich im Beschwerdeverfahren nicht zu Wort gemeldet.

Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich, welche Tätigkeiten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Rahmen des Beschwerdeverfahren über die Richterablehnung - nur um dieses geht es hier - entfaltet haben sollen, noch vermag der Senat zu erkennen, weshalb es aus Sicht der Beklagten erforderlich gewesen sein soll, sich im Beschwerdeverfahren eines Rechtsanwalts zu bedienen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem von der Klägerin angegriffenen Teil des Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Ende der Entscheidung

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