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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: 4 W 568/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 148
ZPO § 927
1. Erweist sich im Hauptsacheverfahren, daß ein Verfügungs- bzw. Arrestgrund von Anfang an nicht bestand, hat der Verfügungskläger auch die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Eine Erstattung dieser Kosten kann vom Verfügungsbeklagten im Verfahren gem. § 927 ZPO erreicht werden.

2. Solange das Hauptsacheverfahren noch anhängig ist, kann ein Verfahren, in dem der ehemalige Verfügungskläger aus anderen Gründen Kostenerstattung verlangt, ausgesetzt werden.


4 W 568/03

Nürnberg, den 7.4.2003

In Sachen

wegen Schadensersatzes,

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 4. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Einzelrichter folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.179,47 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Kostenerstattung aus einem vorangegangenem Verfahren wegen dinglichen Arrestes. In jenem Verfahren hatte der Kläger die vorläufige Sicherung eines angeblichen Zugewinnausgleichsanspruchs - in Höhe von über 500.000,00 DM - gegen die Beklagte verlangt. Gegenstand jenes Verfahrens war unter anderem eine eidesstattliche Versicherung der Beklagten, in der diese bestritt, erklärt zu haben, ihren Grundbesitz verkaufen und nach Spanien ziehen zu wollen, damit ihr geschiedener Ehemann - der Kläger - von ihr nichts mehr bekomme.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Schwabach hat den Erlass eines dinglichen Arrestes abgelehnt. Die Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger schließlich zurückgenommen. Die Kosten beider Instanzen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hatte demgemäß der Kläger zu tragen.

In einem gegen sie angestrengten Strafverfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt hat die Beklagte in ihrem Schlusswort mehrfache Erklärungen gegenüber dem Kläger eingeräumt, wonach sie ihren gesamten Grundbesitz verkaufen und ins Ausland gehen wolle, weil sie damals davon ausgegangen sei, dass ihrem geschiedenen Ehemann ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 600.000,00 DM zustünde. U. a. wegen dieser falschen Versicherung an Eides statt ist die Beklagte strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden.

Mit der Behauptung, die genannte - falsche - eidesstattliche Versicherung der Beklagten sei für die Zurückweisung des Antrags auf dinglichen Arrest ursächlich gewesen, begehrt der Kläger von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von 20.897,34 Euro, die er als damalige Verfahrenskosten begleichen musste.

Die Beklagte bestreitet u. a. die Ursächlichkeit ihrer eidesstattlichen Versicherung für die damalige Entscheidung.

Im übrigen stehe dem Kläger kein Zugewinnausgleichsanspruch zu, weswegen er in jedem Fall die Kosten des Verfahrens tragen müsse, mit dem er diesen Anspruch vorläufig sichern lassen wollte.

Der Hauptsacheprozess auf Zugewinnausgleich ist nach wie vor beim Amtsgericht - Familiengericht - Schwabach anhängig. Soweit ersichtlich erholt dieses zur Ermittlung des Anfangs- bzw. Endvermögens der Beklagten - hier: Werte des Grundbesitzes - derzeit ein weiteres, mittlerweile 4. oder 5. Sachverständigengutachten.

Das Landgericht hat durch den Vorsitzenden der Zivilkammer als Einzelrichter das hiesige Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Zugewinnausgleichsverfahrens ausgesetzt.

II.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 148, 252, 567, 569 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist der Einzelrichter des Senats zuständig (§ 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Zugewinnausgleichsverfahrens ausgesetzt (§ 148 ZPO), da dessen Entscheidung für den hiesigen Rechtsstreit vorgreiflich ist.

Das Landgericht vertritt die Meinung, dass die Klage nicht bereits aus anderen Gründen abweisungsreif sei. Diese Rechtsansicht hat der Senat nicht zu bewerten, weil die Beklagte den Aussetzungsbeschluss" nicht angegriffen hat (OLG Düsseldorf OLGR 98, 83; Zöller-Greger, ZPO, 23. Auflage, § 252 Rdnr. 3).

Von dem Rechtsstandpunkt des Landgerichts aus kommt es für die Frage des dem Kläger entstandenen Schadens auf die Hauptsacheentscheidung im Zugewinnausgleichsverfahren an.

Die Beklagte hat - auch im hiesigen Verfahren - bestritten, dass dem Kläger überhaupt ein Zugewinnausgleich zusteht. Sie hat hierzu spezifiziert vorgetragen, dass aus der Zusammenschau der bisherigen Sachverständigengutachten dem Kläger allenfalls ein zu vernachlässigender Zugewinnausgleich von ca. 350,00 DM zustünde. Tatsächlich seien aber die Grundstückswerte bei ihrem Anfangsvermögen noch deutlich höher zu bewerten. Der Kläger hat sich zur Erfolgsaussicht der Zugewinnausgleichsklage nicht näher geäußert, sondern im wesentlichen darauf hingewiesen, dass man für das Arrestverfahren nicht eine ex post-, sondern eine ex ante-Betrachtung anstellen müsse. Darüber hinaus habe die Beklagte ihr von ihm geschätztes Anfangsvermögen ursprünglich unstreitig gestellt; auch die diesbezüglichen Vermögenswerte seien jedoch mittlerweile wieder streitig.

Aus diesen Einlassungen des Klägers konnte das Landgericht jedenfalls nicht entnehmen, dass die Ansicht der Beklagten, einen nennenswerten Zugewinnausgleich habe der Kläger nicht zu erwarten, völlig irreal erscheint. Sollte sich aber im Hauptsacheprozess herausstellen, dass der mit dem Arrestbegehren zu sichernde Anspruch - hier Zugewinnausgleich - von Anfang an nicht bestanden hat, so wäre nicht nur der Arrest - wenn er denn erlassen worden wäre - gemäß § 927 ZPO aufzuheben gewesen, sondern dem Kläger hätten - verschuldensunabhängig - im Rahmen des Aufhebungsverfahrens auch die Kosten des Arrestverfahrens auferlegt werden müssen. Zwar lässt die Kostenentscheidung im Aufhebungsverfahren in der Regel die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens unberührt, dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass sich die Hauptsacheklage als von Anfang an unbegründet erweist (ÖGH NJW 93, 2685, 2687 m. w. N.; OLG Karlsruhe WRP 96, 121; Vollkommer, WM 94, 51, 53; Hees MDR 94, 438; Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 927, Rdnr. 12, Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Auflage, § 927, Rdnr. 16) und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren in einer Wettbewerbssache oder um ein anderes Eilverfahren handelt (Hees, a. a. O.). Dasselbe muss auch gelten, wenn der zu sichernde Anspruch gegenüber der eingeklagten Hauptsacheforderung geringfügig im Sinn von § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist.

Für den hiesigen Streitfall bedeutet dies, dass der Kläger auch dann die Kosten des Arrestverfahrens letztlich tragen müsste, wenn der dingliche Arrest wie beantragt erlassen worden wäre, weil die Beklagte ihre vorangegangenen Äußerungen zu ihren Verkaufsabsichten nicht in Abrede gestellt hätte. Da - wie dargestellt - weder von einer nur geringen Erfolgsaussicht der Beklagten im anderen Verfahren noch von einer reinen Prozessverschleppungsabsicht der Beklagten auszugehen ist, ist die Ermessensentscheidung des Einzelrichters auf Aussetzung des Verfahrens nicht zu beanstanden (BGH NJW-RR 92, 1149, 1150).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei erfolgloser Beschwerde ist bereits in der Beschwerdeentscheidung die Kostentragungspflicht auszusprechen, ohne dass es darauf ankäme, ob der angefochtene Beschluss selbst eine Kostenentscheidung enthält oder im laufenden Verfahren - ohne Kostenfolge -ergangen ist (Stein/Jonas-Bork-Grunsky, a.a.O., § 97 Rdnr. 6 u. § 575 Rdnr. 10; Gubelt MDR 70, 895, 896 unter II 1 a, a. A. wohl Zöller-Greger, a.a.O., § 252 Rdnr. 3). Denn die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens, hier: des ausgesetzten Verfahrens - in jedem Fall zu tragen.

Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Fortführung des Verfahrens (BGHZ 22, 283). Dieses ist gemäß § 3 ZPO in der Regel mit 1/5 des Hauptsachestreitwertes zu bemessen (Zöller-Herget, a. a. O., § 3 Rdnr. 16 "Aussetzungsbeschluss" m. w. N.).

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen die Voraussetzungen nicht vor (§ 574 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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