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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 23.11.2004
Aktenzeichen: 5 U 1711/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 464 Abs. 2
Der Vorkaufsverpflichtete haftet dem Vorkaufsberechtigten gegenüber nur dann für Mängel der Kaufdache, wenn er auch dem Drittkäufer gegenüber haften würde. Auf Fehler der Sache, die der Drittkäufer kannte, kann sich auch der Vorkaufsberechtigte nicht berufen.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

5 U 1711/04

Verkündet am 23.11.2004

In Sachen

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Richter am Oberlandesgericht Redel als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 03. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.559,20 Euro festgesetzt (Anträge zu II. und III. 500,00 Euro, Antrag zu IV. 5.000,00 Euro, Anträge zu VII. und VIII. 14.059,20 Euro).

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Auskunfts-, Herausgabe- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Ausübung eines Vorkaufsrechts.

Der Kläger war Inhaber eines dinglichen Vorkaufsrechts am Anwesen des Beklagten zu 1) in L.

Dieses Anwesen mietete der Beklagte zu 2) mit Vertrag vom 25. Juni 2001, auf den verwiesen wird, um dort eine Spielothek zu betreiben, und übernahm zugleich ohne besonderes Entgelt die dort noch vorhandene Resteinrichtung wie Kühlung, Schankanlage, Theke, Lichtanlage etc.. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. März 2002, auf den wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, verkaufte der Beklagte zu 1) das Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung zu einem Preis von 107.000,00 Euro an die Ehefrau des Beklagten zu 2) und ließ es ihr auf. Dies wurde dem Kläger mitgeteilt und er erhielt auch eine Ablichtung des Mietvertrags vom 25. Juni 2001 nebst dem die Veräußerung der Einrichtungsgegenstände betreffenden Nachtrag. Am 14. Mai 2002 übte der Kläger sein Vorkaufsrecht aus. Am 27. Mai 2002 wurde die Auflassung an ihn notariell beurkundet.

Mit der vorliegenden Klage hat er zunächst die Herausgabe verschiedener Unterlagen wie Pläne, Genehmigungen, Handwerkerrechnungen etc. sowie Auskunft über die an den Beklagten zu 2) verkauften Einrichtungsgegenstände verlangt. Er hat die Klage sodann um einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.059,20 Euro wegen eines Defekts an der Heizungsanlage des streitgegenständlichen Gebäudes erweitert und diesen Teil der Klage im weiteren Verlauf des Verfahrens auf den Beklagten zu 2) erstreckt.

Zur Begründung seiner Ansprüche hat sich der Kläger darauf berufen, dass der Beklagte zu 1) aus dem Kaufvertrag verpflichtet sei, ihm die zum Kaufgegenstand gehörenden Unterlagen herauszugeben. Die Auskunft benötige er, weil der Verkauf an den Beklagten zu 2) unter Verstoß gegen sein Vorkaufsrecht erfolgt sei. Der Beklagte zu 1) müsse den Schaden an der Heizungsanlage ersetzen, weil er diesen Mangel arglistig verschwiegen habe. Der Beklagte zu 2) hafte, weil er den Defekt durch unsachgemäßen Betrieb der Heizung verursacht und ihn entgegen § 536 c BGB nicht angezeigt habe.

Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, den Großteil der verlangten Unterlagen nicht oder nicht mehr zu besitzen, da das Anwesen seit jeher vermietet gewesen sei und die jeweiligen Mieter bzw. deren Getränkelieferantin, eine Brauerei, sich um Um- und Ausbauten sowie die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes gekümmert hätten. Wegen des Schadens an der Heizung hafte er deswegen nicht, weil der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss enthalte und der Kläger ebenso wie die ursprüngliche Käuferin den Mangel gekannt habe.

Der Beklagte zu 2) hat behauptet, er habe erst im März 2002 einen Schlüssel zu dem Anwesen erhalten und den Kläger im übrigen schon vor Ausübung des Vorkaufsrechts von dem Heizungsdefekt informiert.

Das Landgericht hat Beweis erhoben, durch uneidliche Vernehmung der Zeugen K und G. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21. November 2003 und vom 26. März 2004 verwiesen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. Den Anspruch auf Herausgabe des Mietvertragsoriginals hat der Beklagte zu 1) im Termin vom 23. September 2002 anerkannt; insoweit ist am 24. September 2002 Anerkenntnisurteil ergangen.

Mit Endurteil vom 03. Mai 2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den Beklagten zu 1) zur Herausgabe der Bedienungsanleitung für die Heizungsanlage verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses ihm am 07. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Mai 2004 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung mittels eines am 06. August 2004 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründet.

Der Kläger macht geltend, das Erstgericht habe verkannt, dass die Herausgabe der verschiedenen Unterlagen zu den Nebenpflichten des Verkäufers gehöre. Der Beklagte zu 1) sei auch zur Erteilung der verlangten Auskunft verpflichtet, weil sich sein Vorkaufsrecht nach § 1096 BGB auch auf das Zubehör erstrecke und die an den Beklagten zu 2) verkauften Einrichtungsgegenstände daher mit Ausübung des Vorkaufsrechts in sein Eigentum gelangt seien. Das Erstgericht habe einen Schadensersatzanspruch wegen des Defekts an der Heizungsanlage zu Unrecht abgewiesen. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei unwirksam, weil der Beklagte zu 1) den Mangel arglistig verschwiegen habe. Die Vertragsbestimmung enfalte im Verhältnis zwischen Vorkaufsberechtigten und Vorkaufsverpflichteten keine Wirkung.

Der Beklagte zu 2) sei für den Mangel an der Heizung ebenso wie der Beklagte zu 1) verantwortlich, weil er diese nicht gewartet und hierdurch sowie durch das Unterlassen der Anzeige den Mangel verursacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 06. August 2004 sowie die weiteren Schriftsätze vom 18. Oktober und vom 05. November 2004 verwiesen.

Der Kläger stellt folgenden Antrag:

I. Das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 03.05.2004 (Az. 4 O 1646/02) ist hinsichtlich Ziffer I. Satz 2, soweit es dort heißt, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen wird und hinsichtlich Ziffer II., soweit es dort heißt, dass die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen wird, sowie hinsichtlich Ziffer III. aufzuheben.

II. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, sämtliche alten und aktuelle Pläne, Baugenehmigungen, Handwerksrechnungen aus den Jahren 1996 bis 2002, Handwerkslisten einschließlich etwaiger Wartungsbetriebe, frühere Imissionsschutzmeßprotokolle, Strom und Sanitärinstallationen zur Heizungsanlage, sämtliche Anmelde- und Rechnungsunterlagen zu Wasser, Strom, Müllabfuhr, Grundsteuer, Versicherungen und Kaminkehrer betreffend das Wohnhaus (L) Nebengebäude sowie Hofraum zu 0,0326 ha) im Anwesen S, L, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts I für L Band ... Blatt ..., Fl-Nr. ... im Original an den Kläger herauszugeben.

III. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, das zum Wohnhaus (L, Nebengebäude sowie Hofraum zu 0,0326 ha) im Anwesen S I, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts L für L, Band ... Blatt ..., Fl-Nr. ... gehörende Verzeichnis der an Herrn H F, M übergebenen Schlüssel und die zum Wohnhaus (L, Nebengebäude sowie Hofraum zu 0,0326 ha) im Anwesen S, L gehörenden Schlüssel an den Kläger herauszugeben.

IV. Darüber hinaus wird der Beklagte zu 1) verurteilt, unter genauer Bezeichnung der im Wohnhaus (L), Nebengebäude sowie Hofraum zu 0,0326 ha) im Anwesen S L eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts L für L Band ... Blatt ..., Fl-Nr. ... befindlichen Einrichtungsgegenstände, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche dieser Einrichtungsgegenstände er gemäß Vereinbarung vom 25.06.2001 an den Mieter H G, M verkauft hat.

V. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Vollständigkeit des gemäß Ziffer IV. zu erstellenden Verzeichnisses an Eides statt zu versichern.

VI. Nach gemäß Ziffern IV. und V. erteilter Auskunft werden wir beantragen, dass der Beklagte zu 1) verurteilt wird, dem Kläger die bezeichneten Gegenstände herauszugeben.

VII. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 14.059,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.08.2002 an den Kläger zu zahlen.

VIII. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.059,20 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagten stellen den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das Ersturteil für richtig. Dem Kläger stehe kein Herausgabeanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Unterlagen zu, da sie sich nicht im Besitz des Beklagten zu 1) befänden und im übrigen nur die tatsächlichen und nicht die rechtlichen Verhältnisse des Kaufgegenstandes beträfen. Das Vorkaufsrecht des Klägers habe die Veräußerung der Einrichtungsgegenstände an den Beklagten zu 2) nicht unwirksam gemacht. Der Kläger habe deswegen diesbezüglich keine Ansprüche. Das Erstgericht habe schließlich auch zu Recht den Schadensersatzanspruch des Klägers abgewiesen. Der Gewährleistungsausschluss sei wirksam. Von einem arglistigen Verschweigen des Mangels könne keine Rede sein. Der Beklagte zu 2) habe mit dem Mangel an der Heizungsanlage nichts zu tun, da diese Bereits vor Abschluss des Mietvertrages im Dezember 2000 stillgelegt worden sei. Dies habe der Kläger auch vor Ausübung des Vorkaufsrechts gewußt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 10. September 2004 sowie die Sitzungsniederschrift vom 19. Oktober 2004 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Erstgericht die Klage zu Recht im wesentlichen abgewiesen hat.

1. Der Kläger hat zumindest deshalb keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf die Herausgabe weiterer Pläne, Handwerkerrechnungen und ähnlicher Unterlagen, weil er nicht bewiesen hat, dass der Beklagte zu 1) solche Unterlagen noch in seinem Besitz hat.

Die sich aus § 444 BGB a. F.. bzw. § 433 BGB ergebende Pflicht des Verkäufers zur Herausgabe ist aber auf solche Urkunden beschränkt, die sich in seinem Besitz befinden. Diese sich früher aus dem Wortlaut des § 444 BGB a. F. ergebende Einschränkung besteht weiterhin. Der Gesetzgeber wollte mit der Streichung des § 444 BGB die dort geregelte Nebenpflicht des Verkäufers nicht erweitern (Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung 2004, § 433 Rdnr. 20). Eine Beschaffungspflicht besteht daher nicht.

Soweit neben der Herausgabepflicht noch Auskunftspflichten, etwa hinsichtlich der Hausschlüssel bestanden, hat der Beklagte zu 1) sie spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfüllt.

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Mängel an der Heizung.

Der Beklagte zu 1) beruft sich insoweit zu Recht auf den im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsausschluss.

Der Gewährleistungsausschluss ist bei Kaufverträgen über gebrauchte Immobilien weithin üblich und rechtlich nicht zu beanstanden. Er ist hier insbesondere nicht nach § 444 BGB n. F. unwirksam. Denn der Beklagte zu 1) hat diesen Mangel nicht arglistig verschwiegen. Denn zumindest der Drittkäuferin, der Zeugin G, war der Mangel unstreitig bekannt. Gewährleistungsansprüche wegen des Heizungsdefekts sind daher auch nach § 442 BGB n. F. ausgeschlossen.

Für die Beurteilung der Frage, ob den Beklagten zu 1) eine Mängelhaftung trifft, kommt es allein auf sein Verhältnis zu der Zeugin G, der Drittkäuferin an. Denn der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zwischen dem Kläger und ihm zustandegekommene Kaufvertrag hat nach § 464 Abs. 2 BGB genau den selben Inhalt, den der Beklagte zu 1) mit der Zeugin G vereinbart hat. Der Vorkaufsberechtigte soll sich nicht schlechtere Bedingungen gefallen lassen müssen als der Drittkäufer. Ebenso soll der Vorkaufsverpflichtete nicht schlechter gestellt werden (Palandt/Putzo, 63. Auflage, BGB, § 464 Rdnr. 4).

Die Pflichten des Beklagten zu 1) als Vorkaufsverpflichteter gegenüber dem Kläger als Vorkaufsberechtigtem entsprechen denen, die er in dem Vertrag mit der Drittkäuferin G eingegangen ist. Er haftet also für Mängel nur insoweit als er auch der Drittkäuferin gegenüber gehaftet hätte, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt worden wäre. Für Zusicherungen haftet er dem Berechtigten, soweit er der Drittkäuferin Zusicherungen gegeben hat. Fehler der Sache, die die Drittkäuferin kannte oder grob fahrlässig übersehen hatte, begründen nach § 442 BGB keine Haftung ihr gegenüber und daher auch keine Haftung dem Kläger gegenüber. Die Rechtsposition des Verpflichteten, also hier des Beklagten zu 1), kann sich durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht verschlechtern. Der Vorkaufsberechtigte hat die, Konditionen des Geschäfts, das er nicht ausgehandelt hat, hinzunehmen (BGH WM 1973, 1403). Der Vertrag über die Bestellung des Vorkaufsrechts als solcher begründet keine selbständige Rechts- oder Sachmängelhaftung (Sörgel/Huber, BGB, 12. Auflage, § 505 a. F. Rdnr. 21). Er vermag auch den Umfang der Sachmängelhaftung des Verkäufers aus dem Kaufvertrag nicht zu verändern.

Abweichende Vereinbarungen können grundsätzlich getroffen werden, da § 464 Abs. 2 BGB dispositives Recht darstellt.

Solche Abreden, die den Inhalt des Kaufvertrages abweichend von dem zwischen dem Verpflichteten und dem Drittkäufer geschlossenen Vertrag regeln, sind aber im Streitfall nicht vorgetragen.

Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem eindeutigen Gesetzestext, sondern auch den berechtigten Interessen aller Beteiligten. § 464 Abs. 2 BGB ist eine wertneutrale technische Regel zur Gewinnung eines sinnvollen Vertragsinhalts für den durch die Vorkaufserklärung zustandegekommenen Kauf. Würde man, wie der Kläger dies wünscht, die Gewährleistung unabhängig vom Vertragsverhältnis zum Drittkäufer beurteilen, so wäre die Vertragsparität erheblich gestört. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Drittkäufer bestimmte Mängel kennt und sie bei Abschluss des Kaufvertrages hinnimmt, wird sich dies in der Regel auf die Höhe des Kaufpreises auswirken. Der Verkäufer gibt sich mit einem geringeren Preis zufrieden, weil er für bestimmte Fehler nicht haften muss. Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann nun nicht dazu führen, dass der Vorkaufsberechtigte einerseits nur diesen niedrigen Preis bezahlen muss, andererseits aber die vollen Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Denn anderenfalls würde sich die Position des Vorkaufsverpflichteten durch die Ausübung des Vorkaufsrechts verschlechtern. Dies will § 464 Abs. 2 BGB aber gerade verhindern (Staudinger/Mader, BGB (2004), § 464 Rdnr. 14).

3. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) auch keinen Anspruch auf Auskunft über die an den Beklagten zu 2) verkauften Einrichtungsgegenstände. Denn er steht zu diesen Gegenständen nur insoweit in einer rechtlichen Beziehung als sie sein Mieter, der Beklagte zu 2), in sein Anwesen eingebracht hat.

a) Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch kann sich nur aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass die Voraussetzungen eines der im Gesetz besonders geregelten Auskunftsansprüche vorliegen. Diese Auskunftspflicht setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 1995, 387; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, §§ 260/261 Rdnr. 8). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) keinerlei Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Einrichtungsgegenstände zustehen.

b) Solche Ansprüche können insbesondere nicht mit der Begründung aus §§ 434, 437 BGB hergeleitet werden, das verkaufte Anwesen sei mangelhaft, weil mitverkaufte Einrichtungsgegenstände fehlten.

Der Kaufvertrag erstreckte sich von Anfang an nicht auf diese Gegenstände, da allen Beteiligten - sowohl der Zeugin G wie dem Kläger - bekannt war, dass sie bereits mit Vertrag vom 25. Juni 2001 an den Beklagten zu 2) veräußert worden waren. Weder die Drittkäuferin G noch der Kläger erhielten also weniger als vertraglich vereinbart, weil der Beklagte zu 1) nur das Gebäude und nicht die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände veräußern konnte.

Der Kläger kann auch daraus nichts für sich herleiten, dass sich ein dingliches Vorkaufsrecht, wie es ihm zustand, nach § 1096 BGB im Zweifel auf das Grundstückszubehör erstreckt. Denn aus dieser Vorschrift ergibt sich nur, dass Zubehör, das vom Verpflichteten zusammen mit dem Grundstück an den Drittkäufer verkauft wird, nach Ausübung des Vorkaufsrechts aufgrund des infolge, dessen mit dem Vorkaufsberechtigten zustandegekommenen Kaufvertrags an diesen zu übereignen und zu übergeben ist (Palandt/Basenge, a. a. O., § 1096 Rdnr. 1).

Der Beklagte zu 1) verkaufte im Streitfall, wie ausgeführt, keinerlei Einrichtungsgegenstände zusammen mit dem Grundstück. Dies wurde im Abschnitt VIII. des Kaufvertrags eigens festgehalten und war daher auch dem Kläger bekannt, ohne dass es auf letzteres ankäme.

Der Verkauf an den Beklagten zu 2) hatte den Wirtschaftszusammenhang mit dem Grundstück, auf dem das Vorkaufsrecht lastete, gelöst. Eine Erstreckung des Vorkaufsrechts auf das Zubehör war von diesem Zeitpunkt an nicht mehr möglich. Der Kläger hätte sich gegen den selbständigen Verkauf der Einrichtungsgegenstände nur dadurch sichern können, dass er insoweit schuldrechtliche Vorkaufsrechte vereinbart (Staudinger/Mader, BGB (2002), § 1096 Rdnr. 1). Dies hat er nicht getan.

c) Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) durch den selbständigen Verkauf der Einrichtungsgegenstände seine Pflichten aus dem Vorkaufsbestellungsvertrag verletzt haben könnte.

Dieser Vertrag erschöpft sich in der Einräumung einer Befugnis, einen Gegenstand durch Kauf zu erwerben, wenn der Vorkaufsverpflichtete den Gegenstand an einen Dritten verkauft. Der Vorkaufsverpflichtete wird hierdurch nicht daran gehindert, den belasteten Gegenstand zu veräußern; er muss ihn auch nicht erhalten. Er kann ihn beispielsweise verschenken oder in eine Gesellschaft einbringen und so das Vorkaufsrecht zu Fall bringen (Palandt/Putzo a. a. O., § 463 Rdnr. 5).

d) Der Kläger ist schließlich auch nicht Eigentümer der Einrichtungsgegenstände geworden.

aa) Ein Eigentumserwerb könnte, da es sich bei Zubehör um bewegliche Sachen handelt, nur nach §§ 929 ff. BGB erfolgt sein. Die dort geforderten Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch ersichtlich nicht gegeben.

Der Kläger hat sich mit niemandem, weder mit einem Berechtigten noch mit einem unberechtigten über den Eigentumsübergang geeinigt. § 1096 BGB hilft hier schon deshalb nicht weiter, weil er nur das eventuelle Zustandekommen des (schuldrechtlichen) Kaufvertrags betrifft. Niemand hat dem Kläger auch im Sinne der §§ 929 ff. BGB den Besitz an den fraglichen Gegenständen verschafft. Auch dies wäre aber für einen Eigentumsübergang erforderlich.

bb) Dagegen erfüllte die Veräußerung an den Beklagten zu 2) am 25. Juni 2001 die in § 929 BGB normierten Voraussetzungen für den Eigentumsübergang. Der Beklagte zu 2) einigte sich mit dem Berechtigten, dem Beklagten zu 1), über den Eigentumsübergang und erhielt von diesem den unmittelbaren Besitz an den Gegenständen. Mehr war nicht erforderlich.

Da es sich um eine selbständige Veräußerung handelte, spielt § 926 BGB hier keine Rolle. Weil der Beklagte zu 2) vom Berechtigten erwarb, kam es auf seinen guten Glauben nicht an.

4. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2).

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte zu 2), wie der Kläger mit Schriftsatz vom 12. November 2003 vortragen ließ, die Heizung durch unsachgemäßen Betrieb beschädigte. Denn der Kläger hat seine diesbezügliche bestrittene Behauptung nicht unter Beweis gestellt. Er hat nicht einmal vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Heizungsdefekt überhaupt während der Besitzzeit des Beklagten zu 2) verursacht wurde und nicht etwa bereits im Winter 2000/2001.

Der Schadensersatzanspruch kann aber auch nicht mit einer angeblichen Verletzung einer Anzeigepflicht nach § 536 c BGB begründet werden. Denn diese Anzeigepflicht betrifft nur während der Mietzeit auftretende Mängel. Der Kläger hat aber, wie ausgeführt, nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der streitgegenständliche Mangel nicht bereits vor Beginn der Mietzeit des Beklagten zu 2) vorhanden war.

Im übrigen ist der Anspruch aus § 536 c Abs. 2 BGB nach allgemeiner Meinung auch nur auf den Ersatz desjenigen Schadens gerichtet, der durch die Verspätung der Anzeige entsteht (Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 536 c Rdnr. 10 m. w. N.). Der Kläger hätte also vortragen müssen, dass der Schaden an der Heizung mit geringerem Aufwand behoben werden könnte, wenn der Beklagte zu 2) den Defekt früher mitgeteilt hätte. Daran fehlt es.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Ende der Entscheidung

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