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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: 5 U 195/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 843 Abs. 1
Der Verlust der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, ist nur dann ein Erwerbsschaden i.S.d. § 843 Abs. 1 BGB, wenn sie der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dient; die Führung eines Haushalts in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft reicht hierfür nicht aus.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

5 U 195/05

Verkündet am 10.06.2005

In Sachen

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun und die Richter am Oberlandesgericht Kimpel und Redel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 18. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.228.00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, den die Klägerin infolge eines Verkehrsunfalls erlitten hat, für den die Beklagten unstreitig zu 100 % haften.

Im Berufungsverfahren geht es nur noch um die Frage, ob die Klägerin auch insoweit einen Ersatzanspruch geltend machen kann, als die infolge ihrer Verletzungen unmöglich gewordene Haushaltsführungstätigkeit ihrem Lebensgefährten zugute gekommen wäre.

Die Klägerin bewohnt mit ihrem Lebensgefährten eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 90 qm, die in dessen Alleineigentum steht. Sie arbeitete vor dem Unfall ca. 22 Wochenstunden in einem Bekleidungsgeschäft und erledigte alleine die in der Wohnung und dem dazugehörigen Garten anfallenden Arbeiten. Ihr Lebensgefährte ist selbständiger Unternehmer.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe unter diesen Umständen ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall wegen der gesamten ausgefallenen Haushaltsführungstätigkeit zu, weil sie ohne den Unfall ihre Tätigkeit im gemeinsamen Haushalt fortgesetzt hätte. Die Beklagten haben dem mit der Begründung widersprochen, die Klägerin könne nur unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse Ersatz für den sie selbst betreffenden Teil der ausgefallenen Haushaltstätigkeit verlangen. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht, da sie zu den Leistungen für ihren Lebensgefährten nicht verpflichtet gewesen sei. Dieser Behauptung ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagten durch Endurteil vom 18. Januar 2005, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, dazu verurteilt, der Klägerin über die bereits vorgerichtlich erbrachten Leistungen hinaus unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse weitere 396,00 Euro Schadensersatz zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 23. April 2004 zu ersetzen. Die weitergehende Klage hat es mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den für ihren Lebensgefährten geleisteten Teil der Hausarbeit ohne Verpflichtung und unentgeltlich erbracht.

Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 20. Januar 2005 zugestellte Urteil am 28. Januar 2005 Berufung eingelegt und diese mittels eines am 21. Februar 2005 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründet.

Die Klägerin trägt in der Berufungsbegründung erstmals vor, sie habe mit ihrem Lebensgefährten konkrete rechtsverbindliche Abmachungen über die gegenseitigen Beiträge zum Unterhalt getroffen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konkretisiert sie dies dahin, dass sie als Ausgleich für ihre Haushaltsführungstätigkeit mietfrei habe wohnen dürfen. Ihr sei daher der Haushaltsführungsschaden in vollem Umfang zu erstatten, auch wenn sie nicht verheiratet sei. Im übrigen komme es auf das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung zur Haushaltsführung nicht an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 21. Februar 2005, den weiteren Schriftsatz vom 14. April 2005 und das Sitzungsprotokoll vom 13. Mai 2005 verwiesen.

Die Klägerin stellt folgenden Antrag:

In Abänderung des landgerichtlichen Urteils Ziffer 1 werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 2.624,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.09.2004 zu bezahlen.

Die Beklagten stellen den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie vertreten die Auffassung, die Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Schadensersatz bei Beeinträchtigung der Haushaltsführung in Ehe und Familie entwickelt habe, könnten auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Anwendung finden. Nur in der Ehe könne die Haushaltsführung als Korrelat zur Erwerbstätigkeit des barunterhaltspflichtigen Ehepartners gesehen und mit dieser Begründung auch als wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft bewertet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 04. April 2005 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht über den mit dem Ersturteil zugesprochenen Betrag hinaus kein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil die Voraussetzungen der §§ 842 f. BGB nicht erfüllt sind. Die Klägerin erlitt durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall keine Nachteile für ihren Erwerb oder ihr Fortkommen; sie war nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, soweit ihr die Haushaltsführung für ihren Lebensgefährten unmöglich wurde. Denn die Klägerin ist weder kraft Gesetzes zur Unterhaltsleistung für diesen verpflichtet noch hat sie rechtzeitig vorgetragen, die Hausarbeit für ihn aufgrund einer anderweitigen Verpflichtung erbracht zu haben.

1. Die Rechtsprechung hat zwar anerkannt, dass auch die Arbeitsleistung im Haushalt Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 842 f. BGB sein kann. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits in seinem Urteil vom 25.09.1973 (NJW 1974, 41) ausgeführt, dass bei der Hausarbeit "nicht schon die Betätigung der Arbeitskraft als solche, sondern nur die für andere in Erfüllung einer gesetzlich geschuldeten Unterhaltsverpflichtung geleistete Haushaltstätigkeit eine der Erwerbstätigkeit (d. h. dem auf Erzielung von Gewinn zur Deckung des Lebensbedarfs gerichteten Arbeitseinsatz) vergleichbare, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Arbeitsleistung" darstelle. Diese Einschränkung ist erforderlich, weil es bei den §§ 842 f. BGB um den Ersatz von Vermögensschäden geht. Das Vermögen kann aber nur dann betroffen sein, wenn durch das Unterbleiben der Hausarbeit für dritte Personen eine bestehende Unterhaltspflicht mit der Folge unerfüllt bliebe, dass die Verletzte an sich gehalten wäre, auf andere Weise ihren Beitrag zum Familienunterhalt zu leisten. Kann die fragliche Hausarbeit dagegen nach Belieben geleistet oder unterlassen werden, so berührt eine Verletzung, die ihre Erbringung unmöglich macht, die Vermögenssphäre nicht. Es verhält sich in solchen Fällen ähnlich wie bei sonstigen freiwilligen Betätigungen, wie etwa der Mitwirkung in einem Chor oder in einer Amateurfussballmannschaft.

Einem nichtehelichen Lebenspartner gegenüber besteht aber keine Unterhaltspflicht. Demgemäß hat es die Rechtsprechung bisher überwiegend abgelehnt, die Vereitelung der Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Erwerbsschaden anzuerkennen (OLG Düsseldorf VersR 1992, 1418; OLG Köln ZfS 1984, 132; LG Hildesheim VersR 2002, 1431; zustimmend: Palandt/Sprau, BGB, 64. Auflage, § 843 Rdnr. 8; Pardey/Borck, DAR 2002, 289/296; Himmelreich/Hahn/Bücker, Kfz-Schadensregulierung, Rdnr. 5259; Raiser NJW 1994, 2672; a. A.: LG Zweibrücken FamRZ 1994, 955; Röthel NZV 2001, 329 RGRK-Boujong, 12. Auflage, § 842 Rdnr. 38 je m. w. N.).

Der Senat schließt sich aus den oben angeführten Gründen der herrschenden Rechtsprechung an. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtsprechung der Familiengerichte eheähnliche Verhältnisse sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung (§ 1579 Nr. 6 BGB) wie unter dem der Bedarfsdeckung (§ 1577 BGB) berücksichtigt. Denn diese Rechtsprechung knüpft an eheliche Bindungen an, die mit den Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigten nicht zu vergleichen sind. Der Unterhaltsverpflichtete kann vom Unterhaltsberechtigten erwarten, dass er alle Anstrengungen unternimmt, um eigene Einkünfte zu erzielen. Derartige Beziehungen fehlen aber gerade im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten. Auch ist die nacheheliche Unterhaltspflicht auf die früheren ehelichen Beziehungen des Unterhaltspflichtigen zum Unterhaltsberechtigten und auf dessen Bedürftigkeit zugeschnitten. Das rechtfertigt es, der Unterhaltspflicht Grenzen zu setzen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue Lebensgemeinschaft eingeht und seinen Lebensbedarf aus dieser deshalb decken kann, weil er seinerseits den neuen Lebensgefährten versorgt (BGH VersR 1984, 936). Wegen dieser Besonderheiten lässt sich aus der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht für die hier zu entscheidende schadensrechtliche Frage nichts herleiten.

2. Die Klage müsste aber auch dann abgewiesen werden, wenn man wie verschiedentlich das Schrifttum (Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 843 Rdnr. 20 m. w. N.) einen Ersatzanspruch nach §§ 842 f. BGB auch dann für möglich hält, wenn die fragliche Hausarbeit auf der Grundlage einer vertraglichen Absprache geleistet wird.

Denn nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Parteien bestand im Streitfall keine solche Vereinbarung. Die Klägerin reagierte auf die Behauptung der Beklagten, sie erbringe ihre Haushaltsführungsleistung ohne dazu verpflichtet zu sein, nicht. Nach § 138 Abs. 3 ZPO war danach das Nichtbestehen einer Verpflichtung als zugestanden anzusehen, da auch aus dem übrigen Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich war, dass sie die Behauptung der Beklagten bestreiten wollte.

Der erstmals in der Berufungsbegründung enthaltene, gegenteilige Vortrag der Klägerin kann nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, insbesondere beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf den Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsauffassung des Erstgerichts Vorbringen zum Bestand einer Vereinbarung der Parteien unerheblich war. Gleichwohl liegt hier kein Fall des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vor. Diese Vorschrift greift nämlich nur ein, wenn die aus Sicht des Berufungsgerichts eventuell unrichtige Rechtsauffassung des Erstgerichts für das Unterbleiben des Vortrags ursächlich geworden ist. Inhalt und Umfang des Parteivortrags hängen nämlich nicht unmittelbar und notwendig von der Rechtsauffassung des Gerichts ab. Erfährt die Partei, wie hier, erst aus den Urteilsgründen, dass das erstinstanzliche Gericht einen bestimmten Gesichtspunkt für unerheblich hat, so ist kein Grund ersichtlich, der Partei allein deswegen - entgegen dem allgemeinen Novenverbot im jetzigen Berufungsrecht - neues Vorbringen zu ermöglichen. Die gegenteilige Ansicht würde zu zufälligen Ergebnissen führen, je nachdem, ob das Ersturteil einen, aus seiner Sicht unerheblichen Gesichtspunkt ganz übergeht oder hierzu Ausführungen enthält. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat wie auch § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur den Zweck, den Parteien die Behebung von Unzulänglichkeiten ihres Vertrags zu ermöglichen, für die das Gericht mitverantwortlich ist. Der Tatbestand des Gesetzes ist daher um ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal zu ergänzen (BGH WM 2004, 2213; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Auflage, § 531 Rdnr. 28; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Auflage, Rdnr. 473). Von einer solchen Mitverantwortung kann hier keine Rede sein. Die Klägerin erfuhr von der Rechtsauffassung des Erstgerichts erst aus den Gründen des angefochtenen Urteils. Das Erstgericht hätte auch bei einer anderen Rechtsauffassung keinen Anlass gehabt, nach § 139 ZPO auf eine Ergänzung des Vorbringens hinzuwirken, da die Klägerin das Fehlen einer Verpflichtung nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden hatte.

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt es als Begründung für einen Ersatzanspruch nach §§ 842 f. BGB nicht, dass der Verletzte hauswirtschaftliche oder sonstige Leistungen für einen anderen nicht mehr erbringen kann, sondern die Anwendung der §§ 842 f. BGB setzt zumindest voraus, dass die Hausarbeit, wenn nicht aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, so doch wenigstens auf der Grundlage einer rechtsverbindlichen Vereinbarung geleistet wird. Denn die genannten Vorschriften gewähren, wie ausgeführt, einen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens.

Der Bezug zur Vermögenssphäre muss daher gewahrt bleiben. Dies wäre bei der Einbeziehung aller möglichen freiwillig erbrachten Leistungen nicht mehr der Fall.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 i. V. m. § 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage, ob die Haushaltsführung für einen Dritten allein genügt, um einen Anspruch nach §§ 842 f. BGB auszulösen, vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden wurde und von den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet wird.

Ende der Entscheidung

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