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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 25.02.2002
Aktenzeichen: 5 U 4250/01
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 543 Abs. 1 a.F.
ZPO § 546 Abs. 2 S. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
EGZPO § 26 Nr. 5
BGB § 459
BGB § 463 S. 2
BGB § 476
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

5 U 4250/01

Verkündet am 25.02.2002

In Sachen

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Richter am Oberlandesgericht Flach als Vorsitzenden und die Richter am Oberlandesgericht Kuhbandner und Schmitt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 12. November 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer für den Beklagten beträgt 5.685,57 Euro.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.685,57 Euro festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zurückzuweisen, weil das Urteil des Landgerichts Regensburg im Ergebnis zutreffend ist. Die Klägerin kann gem. §§ 463 S. 2, 476 BGB wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

1. Objektiv steht fest, daß das Fahrzeug statt auf dem Tacho angezeigter 138.000 Kilometer eine Laufleistung von mindestens 203.000 Kilometern hatte.

2. Zwar mag durch den Vermerk im Kaufvertrag, daß das Fahrzeug - soweit dem Verkäufer bekannt - eine Gesamtfahrleistung von "TS 138.000 km" aufweist eine Zusicherung einer bestimmten Kilometerleistung nicht erfolgt sein. Dennoch liegt ein Fehler im Sinne von § 459 BGB vor, wenn der Stand des Kilometerzählers mit der wirklichen Fahrleistung nicht übereinstimmt und der Käufer von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes im Sinne einer Gesamtfahrleistung ausgehen durfte. Es gehört nämlich zu den Normaleigenschaften eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, nicht wesentlich mehr gefahren zu sein, als der Kilometerzähler anzeigt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 1603 ff. m.w.N.).

Die Klägerin hatte im vorliegenden Fall ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages keinen Anhaltspunkt, daß die Tachoanzeige nicht der ungefähren tatsächlichen Laufleistung entsprach.

3. Der Beklagte haftet infolge des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses jedoch nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat.

a) Bei einer Täuschung durch arglistiges Verschweigen eines Offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet oder billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Werturteil verbunden sein muss (BGH NJW RR 1997/270 m.w.N.).

b) Offenbarungspflichtig ist ein gewerbsmäßiger Kraftfahrzeugverkäufer über solche Umstände, die zur Vereitelung des Vertragszweckes geeignet sind und daher insbesondere auch für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können, vorausgesetzt, daß der Käufer die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten darf (BGH NJW 1974/849 ff.).

4. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß der Beklagte arglistig über die Divergenz zwischen Tachostand und tatsächlicher Laufleistung, die er aufgrund der Gesamtumstände kannte, zumindest aber für möglich hielt, durch Verschweigen täuschte.

Dazu im einzelnen:

a) Der Beklagte war als Verkäufer gegenüber der Klägerin als Käuferin aufklärungspflichtig hinsichtlich der Tatsache, daß aus der Tachoanzeige kein Schluß auf die Gesamtfahrleistung gezogen werden konnte. Es ist für den privaten Käufer von entscheidender Bedeutung ob er ein Fahrzeug mit völlig unbekannter Kilometerleistung kauft oder ein solches mit einer Tachoanzeige von 138.000 Kilometern; bei dem nichts gegen die Richtigkeit dieser Tachoanzeige spricht. Der Käufer kann nach der Verkehrsauffassung erwarten, daß er darüber in Kenntnis gesetzt wird, daß die Tachoanzeige im konkreten Fall für die Gesamtfahrleistung des in Aussicht genommenen Fahrzeugs keine Bedeutung hat, wenn der Verkäufer dies weiß oder zumindest für naheliegend hält.

b) Der Beklagte hat es mindestens für möglich gehalten, daß der Tacho nichts mit der Gesamtfahrleistung zu tun hat und hat die Klägerin nicht darüber aufgeklärt.

Er hat das Fahrzeug nämlich ausdrücklich mit einer Gesamtfahrleistung "unbekannt" gekauft. Kauft aber ein Kraftfahrzeughändler von einem anderen Händler ein Auto mit dem Vermerk "Fahrleistung unbekannt", obwohl ein Tacho vorhanden ist, der eine bestimmte nicht unwahrscheinliche Kilometerleistung (ein Vorbesitzer, sieben Jahre, 138.000 Kilometer) anzeigt, so ist das Verhalten des Verkäufers vernünftigerweise so zu deuten, daß er damit erklärt, er wisse, daß der Tachostand die tatsächlichen Kilometer nicht wiedergibt. Es liegt damit nicht nur ein Hinweis auf allgemein nicht auszuschließende Fehler der Anzeige der Gesamtfahrleistung z.B. wegen zeitweisen Ausfalls des Tachos oder sonstiger Defekte vor, im Gegenteil wird mehr, nämlich Kenntnis von der Unrichtigkeit der Tachoanzeige erklärt.

Daß dies der Beklagte auch richtig so verstanden hat ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen sondern auch aus der Aussage des vom Beklagten benannten Zeugen O, der bekundet hat: "...R hat mehrfach d.h. dreimal nach der Fahrleistung des BMW gefragt. Herr S sagte immer wieder, ich weiß nicht ich verkaufe das Auto so wie es steht...". Eine solche strikte Weigerung des Verkäufers, zur Gesamtfahrleistung auch nur einen Anhaltspunkt zu benennen, enthält insbesondere unter Händlern die Erklärung, daß der Kilometerstand des Tachos keinen Anhalt für die tatsächliche Gesamtfahrleistung bietet.

Zwar ist im Urteil nur eine äußerst knappe Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen S enthalten, wenn die Richterin schreibt, daß sie die Aussage des Zeugen für glaubhaft hält, ohne dies näher zu begründen. Die Begründung ergibt sich jedoch unschwer daraus, daß die Aussage des Zeugen S mit dem vom Beklagten unterschriebenen Kaufvertrag sinngemäß übereinstimmt. Daß das Erstgericht in so einem Fall der Aussage des Zeugen A, der bekundet hat, S habe die Laufleistung mit 138.000 Kilometern angegeben, keine Bedeutung beigemessen hat, ist nachvollziehbar, denn seine Aussage widerspricht dem schriftlichen Vertrag, dessen Inhalt der Zeuge nach eigenem Bekunden nicht kannte, dem Sachvortrag des Beklagten, der vorgetragen hat, daß S ihm erklärt habe, daß er die Kilometerleistung nicht kenne, und der Bekundung des ebenfalls vom Beklagten benannten Zeugen O. Der dritte vom Beklagten benannte Zeuge N konnte zu den Gesprächen bei den Kaufverhandlungen nichts sagen.

c) Daß der Beklagte das Fahrzeug an die Klägerin mit der Bestimmung verkaufte, "daß das Kfz - soweit ihm bekannt - eine Gesamtfahrleistung von TS 138.000 Kilometern aufweist", ergibt sich aus dem schriftlichen Kaufvertrag. Damit stellt der Beklagte ohne Zweifel einen Zusammenhang zwischen dem Tachostand und der Gesamtfahrleistung her, obwohl er aus den Verhandlungen beim Ankauf des Fahrzeugs wußte, daß ein solcher Zusammenhang nicht bestand. Soweit der Beklagte behauptet hat, er habe bei den Verhandlungen abweichend von der schriftlichen Erklärung gesagt, das Fahrzeug könne auch 200.000 oder 300.000 Kilometer Fahrleistung haben, hat dies keiner der von ihm benannten Zeugen bestätigt. Der Zeuge O hat bekundet: "... Herr R sagte, auf Frage nach den Kilometern: Kilometer laut Tacho. Herr R sagt, er verkaufe dieses Auto laut Tacho und habe es auch so gekauft. Er hat zu keinem Zeitpunkt gesagt, daß das Fahrzeug tatsächlich eine wesentlich höhere Laufleistung als der Tacho angebe. So etwas habe ich nie gehört." Der Zeuge A hat bekundet: "In O, sagte Herr R zu Klägerin, das Fahrzeug habe eine Laufleistung von 138.000 Kilometern ... Die Klägerin hat auf dem Tacho 138.000 Kilometer gesehen. Ich habe gesagt, Herr R hat mit 138.000 Kilometern gekauft und verkauft mit 138.000 Kilometern. Ich weiß nicht, wieviel Kilometer das Fahrzeug tatsächlich gefahren ist." Damit stimmen die Aussagen der vom Beklagten benannten Zeugen mit dem schriftlichen Kaufvertrag der Prozeßparteien überein. Einen Hinweis an die Klägerin, daß aus dem Tachostand überhaupt nicht auf die Gesamtfahrleistung geschlossen werden könne, hat damit der Beklagte nicht bewiesen.

5. Insgesamt steht damit fest, daß der Beklagte wußte, zumindest aber für möglich hielt, daß der Tachostand zur tatsächlichen Gesamtfahrleistung - abweichend von der Normeigenschaft eines gebrauchten Pkw's - in keinem Zusammenhang stand und dies beim Verkauf an die Klägerin verschwieg, obwohl er darüber aufklärungspflichtig war.

Der Beklagte wußte auch, daß die Klägerin den Fehler nicht kannte und daß diese bei Offenbarung des Fehlers den Kaufvertrag nicht zu dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Landgericht Regensburg hat deshalb zu Recht eine arglistige Täuschung angenommen und den Beklagten zum Schadensersatz verurteilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer wurde gem. § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO).

Ende der Entscheidung

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