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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 16.03.2001
Aktenzeichen: 6 U 1330/00
Rechtsgebiete: BGB, HOAI


Vorschriften:

BGB § 631
BGB § 632
HOAI § 4
HOAI § 5
HOAI § 6
1. Nicht jede architektentypische Tätigkeit kann nach der HOAI abgerechnet werden. Vielmehr muß das Gesamtbild der geschuldeten Leistung den in der HOAI enthaltenen Leistungsphasen entsprechen.

2. Kann der Architekt nicht nach der HOAI abrechnen und ist kein Honorar vereinbart, ist die übliche Vergütung nach dem für die vertragsgemäße Erfüllung erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

6 U 1330/00

Verkündet am 16. März 2001

In Sachen

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Soldner und die Richter am Oberlandesgericht Moezer und Breitinger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 29.2.2000 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.317,62 DM nebst 10 % Zinsen seit 5.4.1998 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 93 %, der Beklagte 7 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens entfallen auf den Kläger 97 %, auf den Beklagten 3 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 20.000,-- DM vorläufig abwenden.

VI. Die Beschwer des Klägers wird auf 263.340,86 DM, die des Beklagten auf 7.317,62 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger macht Architektenhonorar gegen den Beklagten für dessen Bauvorhaben Einkaufszentrum in der Straße in geltend. Der Kläger war für den Beklagten ab November 1996 für dieses Bauvorhaben tätig. In dem Zeitraum von November 1996 bis Februar 1997 hat er an mindestens drei Besprechungen mit der vorgesehenen Hauptmieterin des Einkaufszentrums, der Fa., mit Vertretern des Landratsamts und der Marktgemeinde sowie dem Zeugen Dr. teilgenommen. Der Kläger bearbeitete in dieser Zeit Planungsunterlagen der Fa. GmbH, die die in Aussicht genommene Hauptmieterin Fa. zur Verfügung gestellt hatte, weiter. Die Mitarbeit endete, als der Kläger dem Beklagten im Februar 1997 unter dem Datum 28.11.1996 ein Honorarangebot eines Architektenvertrages mit verschiedenen Honorarvarianten für die Durchführung des Bauvorhabens übersandt hatte (Anlage K 11) und der Beklagte daraufhin dem Kläger am 9.3.1997 mitteilte (Anlage K 6), er werde für die angebotene Leistung kein Vertragsverhältnis eingehen.

Der Kläger stellte am 20.3.1997 eine Honorarschlußrechnung für erbrachte Leistungen der Leistungsphase 2 und 3 über 163.418,79 DM (Anlage B 4), die Rechnung mahnte er am 14,4.1997 an. Basierend auf dieser Rechnung erwirkte er dann am 10.2.1998 einen Mahnbescheid über eine Teilforderung von 8.000,-- DM (Anlage B 5). Als der Beklagte nach wie vor keine Zahlungen leistete, nahm der Kläger von der ursprünglichen Forderung Abstand. Er ließ nun einen Sachverständigen eine Schlußrechnung erstellen (Schlußrechnung vom 30.6.1998, Anlage K 7), in der für erbrachte Leistungen ein Betrag von 149.745,76 DM und für wegen Kündigung nicht erbrachte Leistungen ein Betrag von 353.437,18 DM, insgesamt also 503.182,94 DM errechnet wurden, wobei unter Abzug eines Betrages von 500,-- DM (für bei den nicht erbrachten Leistungen ersparte Aufwendungen) eine Forderung von insgesamt 502.6,82,94 DM errechnet war.

Der Kläger, der behauptet, für das Bauvorhaben für die Leistungsphasen 1 bis 5 mündlich beauftragt worden und an der Beendigung durch Kündigung des Beklagten gehindert worden zu sein, hat mit Klage vom 27.1.1999 die in der Schlußrechnung für die Leistungsphasen 1 und 2 errechnete Honorarforderung von 106.961,25 DM als Teilforderung geltend gemacht. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. (Bl. 65 ff. d.A.). Es hat ferner ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. erholt (Bl.87 ff. d.A.) und den Sachverständigen mündlich angehört (Bl. 133 d.A.). Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 85.569,-- DM stattgegeben mit der Begründung, ein mündlich geschlossener Vertrag sei nicht erwiesen, es sei aber von einem konkludent geschlossenen Architektenvertrag auszugehen. Das Honorar hat das Landgericht ausgehend von der vorgelegten Schlußrechnung gekürzt, da der Kläger die Planungsleistung der Fa. mitverwertet habe. Es hat deshalb den Beklagten zur Zahlung von 85.569,-- DM nebst 4 % Zinsen seit 29.7.1998 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Der Kläger macht geltend, er sei vom Beklagten mit Architektenleistungen für das streitgegenständliche Bauvorhaben für Leistungsphasen 1 bis 5 mündlich beauftragt worden, er habe in Erfüllung dieses Auftrags an zahlreichen Besprechungen teilgenommen, habe Planungsleistungen erbracht, die zumindest den Leistungsumfang der Leistungsphasen 1 und 2 ausfüllten. Wegen der Verwendung der Planungsunterlagen der Fa. müsse er eine Honorarkürzung nicht hinnehmen, da das Architektenhonorar ein Erfolgshonorar sei und er eine eigenständige Planungsleistung erbracht habe. Da er durch die Kündigung des Beklagten gehindert worden sei, den Auftrag zu erfüllen, könne er dieses Honorar abzüglich seiner ersparten Aufwendungen ebenfalls geltend machen. Er verlangt deshalb nicht nur den ursprünglich eingeklagten Betrag von 106.961,25 DM für die Leistungsphasen 1 und 2, sondern unter Erweiterung der Klage uum 163.697,22 DM - das Honorar für nicht erbrachte Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 270.658,48 DM nebst 10 % Zinsen aus 40.000,-- DM und 6,5 % Zinsen aus 60.000,-- DM, im übrigen 4 % Zinsen jeweils seit 5.4.1998 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Ersturteils die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er macht geltend, der Kläger sei nicht beauftragt gewesen, sondern habe ihn lediglich unentgeltlich beraten in der Erwartung, den späteren Architektenauftrag zu erhalten. Soweit er Pläne gefertigt habe, sei dies ohne Auftrag und mit geringem Aufwand geschehen, möglicherweise erst nach Kündigung des Vertrags, um den Anschein einer umfangreichen Tätigkeit zu erwecken. Im übrigen seien die vom Kläger erstellten Pläne aus dem Bauvorschlag der Fa. mit geringfügigen Modifizierungen übernommen, wobei der tatsächlich behauptete Aufwand auch unzutreffend sei, da solche Pläne durch die Computertechnik problemlos verändert und in verschiedenen Maßstäben und Ansichten dargestellt werden könnten.

Der Senat hat keinen Beweis erholt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die Niederschriften des Landgerichts Regensburg vom 20.5.1999, 8.2.2000 und 29.2.2000, das Sachverständigengutachten vom 14.11.1999, die übergebenen Unterlagen und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn der Kläger hat den Abschluß eines Architektenvertrags, der nach HOAI abzurechnen wäre, nicht beweisen können, der Beklagte wiederum ist dem Kläger andererseits aber eine Vergütung schuldig, die der Senat entsprechend dem von ihm für nachgewiesen erachteten Auftragsumfang auf Stundenbasis schätzt.

I.

Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, vom Beklagten beauftragt worden zu sein, Leistungsphasen 1 bis 4 für das Bauvorhaben des Beklagten Gewerbepark in zu erbringen und damit berechtigt zu sein, nach der HOAI abrechnen zu können.

1. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht geschlossen. Auch ein ausdrücklicher mündlich geschlossener Architektenvertrag ist nicht nachgewiesen. Das hat bereits das Erstgericht nach umfassend durchgeführter Beweisaufnahme zutreffend ausgeführt. Das Erstgericht hat aber überzeugend dargelegt, es sei konkludent ein Vergütungspflichtiger Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Dem schließt sich der Senat dem Grunde nach an und nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug.

2. Abweichend vom Ersturteil kann der Senat allerdings nicht für nachgewiesen erachten, daß der Kläger in diesem Rahmen einen umfassenden Auftrag zur Erbringung der Architektenleistungen für das Bauvorhaben entsprechend den Leistungsphasen 1 und 2 oder darüber hinaus vielleicht entsprechend den Phasen 3, 4 und 5 erhalten hätte, die dann nach der HOAI mit den dortigen Sätzen abzurechnen wären. Das Erstgericht selbst hat zum Auftragsumfang keine Stellung genommen, sondern die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zugrundegelegt und sich insoweit dem Sachverständigengutachten dem Grunde nach angeschlossen.

Dem kann der Senat nicht folgen:

a) Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger, weil er mit dem Bauvorhaben befaßt war, in jedem Fall nach der HOAI abrechnen kann, weil er Architekt ist. Die HOAI ist lediglich eine Honorar- nicht aber eine Vertragsordnung (vgl. BGH NJW 99, 427). Sie ist deshalb auf einen Architektenvertrag nur dann anzuwenden, wenn das geschuldete Werk nach seinem Gesamtbild den in der HOAI enthaltenen Leistungsphasen entspricht (vgl. BGH NJW 98, 1228). Das heißt aber nicht, daß jede architektentypische Tätigkeit nach HOAI abzurechnen ist. Es besteht auch keine Vermutung, daß jeder in einer Sache tätige Architekt im Rahmen eines solchen nach HOAI honorarpflichtigen "Vollarchitektenvertrags" tätig wird (vgl. BGH NJW 80, 122). Da es auf das geschuldete Werk ankommt, ist für das Honorar nicht maßgebend, was der Architekt tatsächlich gearbeitet hat, sondern was er zur Erfüllung des Auftrags an Leistungen erbracht hat (vgl. BGH NJW 97, 3017).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Senat hier nicht davon ausgehen, daß dem Kläger ein umfassender Architektenauftrag erteilt war.

Da es an konkreten Hinweisen über den Inhalt und Umfang des Auftrags mangelt, ist maßgebend, von welchem Auftragsinhalt und -umfang der Kläger angesichts aller Begleitumstände auszugehen hatte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 133 Rn. 15 ff.). Diese Umstände sprechen hier dafür, daß der Kläger zunächst nur zur Beratung des Beklagten über das von der Fa. ausgearbeitete Baukonzept und zur fachkundigen Vorbereitung und Begleitung des Beklagten zu den Gesprächen mit den Behörden und der Fa. bzw. beigezogen wurde. Darin sieht der Senat keinen gemäß §§ 5, 15 HOAI abzurechnenden Architektenvertrag, sondern einen Vertrag über eine isolierte Leistung im Vorfeld eines noch abzuschließenden Architektenvertrages (Bauvoranfrage und Verhandlungen mit dem potenziellen Mieter; vgl. BGH NJW 97, 3017).

Der Senat wertet hierfür folgende Umstände:

Als der Kläger den Beklagten kontaktierte, hatte jener den Wunsch, einen als Hauptmieter für sein Bauvorhaben zu gewinnen und hatte deswegen mit dieser Firma Kontakt aufgenommen. Diese war interessiert und hatte über ihre Tochter GmbH durch den dort angestellten Architekten ein umfassendes planerisches Konzept für das gesamte Bauvorhaben vorgelegt, beinhaltend maßstabsgerechte Zeichnungen für die Gesamtbebauung, Grundrißpläne für Tiefgarage, Erdgeschoß, 1. und 2 Obergeschoß mit Flächenberechnung und Nutzungskonzept sowie Skizzen der Außenansicht. Dieses Konzept lag der Besprechung im Rathaus am 14.1.1997, die man als mündliche Bauvoranfrage bezeichnen kann, zugrunde. Der Kläger war auch nach Überzeugung des Senats vom Beklagten beauftragt, dieses Konzept der im Sinn der Vorschläge der Gemeinde und Einwände von Landratsamt und Regierung zu überarbeiten. Dies war offensichtlich, da es in diesem Zusammenhang zunächst darum ging, den zu gewinnen. Falls dieser kein Interesse hatte, war ohnehin die Frage wie und in welcher Weise das Konzept verwirklicht werden solle, offen. Bereits darin zeigt sich der begrenzte Auftragsumfang zum damaligen Zeitpunkt. Daß sich der Kläger selbst bewußt war, daß er noch nicht mit den eigentlichen HOAI-typischen Architektenleistungen beauftragt war, zeigt, daß er sich erst im Februar 1997 um den Abschluß eines Architektenvertrags mit verschiedenen Honorar- und Leistungsvorschlägen bewarb.

II.

Der Beklagte kann sich allerdings nicht darauf berufen, der Kläger habe seine Mitarbeit kostenlos zur Verfügung gestellt. Auch dagegen sprechen die Umstände. Denn es ist zwar naheliegend, daß bei großen Bauvorhaben Architekten ohne ausdrücklichen Auftrag möglicherweise aus akquisitorischen Gründen zum Beweis ihrer Kreativität unter Umständen mit großem persönlichen und Sachaufwand Vorschläge erarbeiten. Im vorliegenden Fall ist aber der Kläger vom Beklagten selbst aufgefordert worden, ihn zu beraten und bei den Verhandlungen mit dem und den Behörden zu unterstützen, als noch gar nicht entschieden war, ob es zur Verwirklichung des Vorhabens kommen werde. Zudem war dem Beklagten klar, daß der Kläger aus erheblicher Entfernung anreisen mußte. Er konnte deshalb nicht davon ausgehen, er werde die Leistung umsonst erhalten (Grundsatz des § 632 Abs. 1 BGB).

Der Beklagte mußte auch damit rechnen und wollte dies auch, daß der Kläger nicht lediglich zu den Besprechungen anreise, sondern daß er sich auch Gedanken über die Gestaltung mache. Dem dienten vom Kläger erstellte Planskizzen.

III.

Da die HOAI nicht anwendbar ist, kommt es auf das vom Erstgericht erholte Sachverständigengutachten nicht an, da dieses ohne Rücksicht auf die Vertragslage lediglich die vom Kläger übergebenen Unterlagen bewertet hat. Als Vergütung kommt hier nur ein Zeithonorar in Betracht, da der Senat den Auftrag des Klägers darin sah, den Beklagten beratend in die Verhandlungen zu begleiten.

1. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei diesem Vertrag um einen Dienst- oder Werkvertrag handelte. Der Senat sieht ihn jedenfalls als entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. BGH Z 41, 318) mit jederzeitigem Kündigungsrecht für beide Seiten an, bei dem ein Vergütungsanspruch sich in gleicher Weise entweder aus § 612 Abs.2 BGB oder § 632 Abs. 1 BGB errechnen läßt. Da die HOAI nicht anwendbar ist, liegt eine taxmäßige Vergütung nicht vor.

2. Der Senat schätzt dieses Honorar unter Zugrundelegung von höchstens 50 anzurechnenden Stunden. Die vom Kläger vorgelegte Aufstellung im Schriftsatz vom 11.12.2000, wonach vom Kläger und seinen Mitarbeitern 700 Stunden für die Bearbeitung dieses Projekts aufgewandt wurden und damit Kosten von ca. 90.000,-- DM angefallen seien, kann nicht als Vergütungsgrundlage herangezogen werden. Ein solcher Aufwand war angesichts der vom Senat dargestellten Vertragslage vom Beklagten nicht in Auftrag gegeben. Dies wäre bei dem tatsächlichen Projektstand zur damaligen Zeit absurd gewesen, da es zunächst nur darum ging, mit dem und den Behörden zu einem Einvernehmen zu kommen, um den Mieter tatsächlich zu gewinnen und die Genehmigung für dieses Projekt zu erhalten. Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Kläger auf die Bearbeitung tatsächlich so viele Stunden aufgewandt hat. Dies ist im übrigen - angesichts der Aussage dieses Zeugen in erster Instanz - in Zweifel zu ziehen, soweit er 65 Stunden des Mitarbeiters nennt. Im übrigen könnte er nicht die Stunden geltend machen, die ihm nach der Kündigung durch den Beklagten entstanden sind. Diese wären allenfalls Kosten der Rechtsverfolgung.

Als Ausgangspunkt kann dagegen seine Aufstellung Anlage K 1 über seine Beratungstätigkeit in Höhe von 26 Stunden dienen. Legt man deshalb - womit der Beklagte einverstanden ist - (vgl. Protokoll vom 12.1.2001, Bl. 323 d.A.) insgesamt 50 Stunden zugrunde, so ist damit nach Auffassung des Senats der Auftrag in dem Umfang angemessen vergütet, wie er aus der Sicht des Beklagten und bei objektiver Betrachtung der gesamten Projektsituation Vertragsinhalt war. Dazu kommen Fahrtkosten, bei denen der Senat die vom Kläger geltend gemachten 1356 km zugrunde legt. Den vom Kläger bezifferten (Schriftsatz vom 11.12.2000, Bl. 303 d.A.) Stundensatz von 115,-- DM netto und die Fahrtkostenpauschale von 0,52 DM pro Kilometer greift der Beklagte nicht an.

Somit ergibt sich folgende Abrechnung:

50 Stunden á 115,-- DM = 5.750,-- DM + 15 % Mehrwertsteuer = 862,50 DM + 1356 km á 0,52 DM = 705,12 DM Gesamtforderung 7.317,62 DM

In dieser Höhe war die Berufung des Beklagten erfolglos und die Klage erfolgreich.

IV.

Nebenentscheidungen:

1. Verzugsschaden

10 % Bankzinsen sind als Verzugsschaden nachgewiesen (Anlage K 19) (§§ 284, 286, 288 BGB). Verzug ist eingetreten durch die Mahnung vom 14.4.1997, auch wenn der Kläger eine unzutreffende wertüberhöhte Rechnung gestellt hatte, die er später nochmals korrigierte. Denn dem Beklagten mußte damals klar sein, daß er etwas zu zahlen hatte. Wollte er den Verzugsfolgen entgehen, hätte er jedenfalls den Betrag bezahlen müssen, den er für angemessen und üblich hielt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 284 Rn.19 m.w.N.).

2. Kosten: §§ 92, 97 ZPO.

Vollstreckbarkeit: § 708 Nr.10 ZPO.

Abwendungsbefugnis: § 711 ZPO.

Beschwer: § 546 Abs.2 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision des Beklagten liegen nicht vor (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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