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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 27.04.2001
Aktenzeichen: 6 U 1812/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
1. Zu den Voraussetzungen der Verkehrssicherungspflicht eines Eigentümers, der das Rodeln auf seinem Grundstück hier: Wiese gestattet.

2. Die FIS-Regeln gelten grundsätzlich auch für Rodler.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

6 U 1812/00

Verkündet am 27. April 2001

In Sachen

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Soldner und die Richter am Oberlandesgericht Moezer und Breitinger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 23.3.2000 abgeändert und neu gefaßt wie folgt:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu bezahlen:

a)

200.000,- DM Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit 27.12.1999;

b)

einen weiteren Betrag von 19.847,23 DM nebst 4 % Zinsen seit 27.12.1999;

c)

berechnet ab 1.1.2000 eine vierteljährliche Rente von 3.487,50 DM, jeweils fällig am 1. des Quartalsbeginns bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers.

2.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte aller materiellen Zukunftsschäden aus dem Unfall vom 25.12.1996 zu ersetzen, soweit nicht Anspruchsübergang auf Sozialleistungsträger und sonstige Dritte erfolgt ist oder erfolgt.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 280.000,-- DM vorläufig abwenden, falls nicht der Kläger vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank der Europäischen Union geleistet werden.

VI. Die Beschwer des Klägers und die des Beklagten wird auf je 293.665,23 DM festgesetzt.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Festsetzung des Erstgerichts vom 23.3.2000 auf 629.194,23 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Der damals 30 Jahre alte Kläger erlitt am Nachmittag des 25.12.1996 beim Rodeln auf einem an der S im Landkreis T gelegenen Hanggrundstück des Klägers einen schweren Unfall. Er war auf dem sonnenbeschienenen, vereisten Hang mit einem Plastikrodelschlitten über einen am Fuß des Hanges vom Beklagten quer aufgeschütteten Wall geflogen und so schwer gestürzt, daß er einen Bruch des 6. Halswirbelkörpers erlitt. Er ist seit diesem Unfall ab dem 7. Halswirbelkörper querschnittgelähmt.

Zunächst befand er sich in der Zeit vom 25.12.1996 bis 22.8.1997 in stationärer Behandlung des Krankenhauses H W -Klinik für Querschnittgelähmte- in B. Dort wurde zunächst operativ der Halswirbel 5 auf dem Halswirbel 7 stabilisiert. Es verblieb eine Querschnittlähmung ab dem 7. Halswirbelkörper. Im Lauf der Behandlung konnte eine deutliche Verbesserung der Kraft erzielt werden. Der Kläger ist in der Lage, sich im Rollstuhl mit Armkraft fortzubewegen bei eingeschränkter Fingerbeugung. Er kann sich mit wenig Hilfe ankleiden und sich häufig ohne Hilfe auch umsetzen. Da er an spastischer Blasenentleerungsstörung leidet, benötigt er einen Katheder. Das Abführen geschieht jeden zweiten Tag mit Klistier. Er leidet vor allem beim Liegen an starker Spastik. Eine Besserung der Lähmungserscheinung ist nicht mehr zu erwarten.

Durch den Unfall ist der Kläger arbeitsunfähig geworden und bezieht mittlerweile Erwerbsunfähigkeitsrente. Er hat in der Zeit von 1.7.89 bis 31.12.99 einen Verdienstentgang von 39.694,46 DM erlitten sowie in der Zeit ab 1.1.2000 einen weiteren Verdienstentgang von vierteljährlich 6.975,-- DM.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe seinen Unfall durch Aufschütten des Walles verschuldet und nimmt diesen auf vollen Schadenersatz in Anspruch. Er begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400.000,-- DM, sowie des Verdienstentgangs in Höhe von 39.694,46 DM und einer vierteljährlichen Rente ab 1.1.2000 in Höhe von 6.975,-- DM. Ferner begehrt er die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, alle materiellen Zukunftsschaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen.

Das Erstgericht hat einen Augenschein eingenommen und vor Ort die Zeugen F W, I C, F K, Dr. T-Z, L K, E V und H V vernommen. Aufgrund der Beweisaufnahme ist es zu der Überzeugung gekommen, daß der Kläger den Unfall überwiegend selbst verschuldet hat. Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 20 % hat es den Beklagten verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 80.000,-- DM, sowie 7.938,89 DM Verdienstentgang und eine Vierteljahresrente von 1.395,-- DM, beginnend ab 1.4.2000 zu bezahlen, ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 1/5 aller materiellen Schäden zu ersetzen.

Dagegen richtet sich die Berufung beider Parteien. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe durch den von ihm aufgeschütteten Wall eine Sturzfalle geschaffen. Ein Mitverschulden treffe ihn, Kläger, nicht, da er den Wall nicht erkannt habe und auf der vereisten Rodelbahn auch nicht habe bremsen können. Er verlangt Schmerzensgeld ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens und vollen Ersatz für den Verdienstentgang und beantragt deshalb, unter Abänderung des Ersturteils ein Schmerzensgeld von 400.000,-- DM, sowie für die Zeit bis 31.12.99 einen Verdienstentgang von 39.694,46 DM und für die Zeit ab 1.1.2000 eine vierteljährliche Verdienstentgangsrente von 6.975,-- DM festzusetzen. Ferner beantragt er die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Zukunftsschaden aus dem Unfall zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung des Klägers und Klageabweisung, da der Kläger den Unfall selbst verschuldet habe. Der Kläger sei mit einem für Erwachsene ungeeigneten Kinderschlitten gerodelt, habe dieses Gerät nicht beherrscht und pflichtwidrig seine Geschwindigkeit und Fahrweise nicht den örtlichen Gegebenheiten angepaßt. Die in erster Instanz aufgestellte Behauptung, die Dammkrone sei mit einer orangen Flatterleine zusätzlich markiert gewesen, hat er in zweiter Instanz nicht mehr aufrechterhalten. Den geltend gemachten Schaden selbst hat er nicht bestritten.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Landgerichts vom 23.3.2000 (Bl. 65 ff d.A.), das Ersturteil (Bl. 76 ff d.A.), die Protokolle des Senats vom 19.1.2001 und 30.3.2001 (Bl. 177 ff, 209 ff), sowie die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und die übergebenen Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

I.

Zum Schadenersatzanspruch dem Grunde nach.

Der Beklagte ist dem Kläger zum Schadenersatz verpflichtet, weil er fahrlässig die Gesundheit des Klägers verletzt hat (§ 823 Abs. 1 BGB), denn er hat vorwerfbar eine Gefahrenquelle geschaffen, ohne die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen und hat damit gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen (Palandt-Thomas BGB, 60. Aufl., § 823 Rnr. 58 f). Dadurch ist der Kläger zu Schaden gekommen.

1. Der von dem Beklagten am Fuß der Rodelwiese aufgeschüttete Wall erwies sich -wie der streitgegenständliche Unfall vor Augen führt - als fatale Gefahrenquelle.

Der Wall sollte dazu dienen, zu verhindern, daß Rodler auf die unten vorbeiführende Staatsstraße geraten. Zwischen Wall und Straße liegt noch ein ca. 15 m breiter flacher Geländestreifen. Der Wall erfüllt den beabsichtigten Zweck. Er ist steil aufgeschüttet und stellt damit ein Aufprallhindernis dar, das normalerweise geeignet sein dürfte, das Tempo der Rodelschlitten so weit abzubremsen, daß die Fahrt dort ein Ende findet.

Ist der Hang allerdings -wie hier- vereist und das Fahrtempo hoch, kann der Wall zur gefährlichen Sturzfalle werden. Denn er ist nicht hoch genug, um eine Überquerung durch schnelle Schlitten zu verhindern. Erfolgt dies aber, dann erweisen sich Profil und Position des Walles als äußerst gefährlich, weil der steil auffahrende Schlitten auf der schmalen Dammkrone von etwa 1,5 m Breite die Bodenhaftung verlieren kann. Die Wahrscheinlichkeit, daß der Rodler dadurch im freien Fall unkontrollierbar hinter dem Wall auf dem Rücken landet, ist hoch. Die Gefährlichkeit eines solchen freien Sturzes erhöht sich noch durch die Tatsache, daß das Gelände hinter dem Wall flach ist und damit ein sturzmilderndes Abrutschen ausschließt.

2. Dieser Gefahr mußte der Beklagte vorbeugen.

Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist allerdings nicht erreichbar. Es muß auch nicht für alle erdenklichen Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder nicht ganz fernliegendem bestimmungswidrigen Gebrauch drohen (vgl. BGH NJW 78, 1629).

Im Rahmen dieser Kriterien ist der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht geworden:

a) Seine Haftpflicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, weil er sein Grundstück nicht förmlich als Rodelbahn ausgewiesen hat. Dies entbindet ihn nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer, weil die Benutzung durch die Rodler nicht unbefugt war (vgl. BGH VersR 73, 621) sondern vielmehr erwünscht, erhöhte sie doch die Attraktivität des dem Kläger gehörenden anliegenden Gasthofs S. Der Wall sollte dementsprechend einem gefahrlosen Rodeln dienen.

b) Dieser Wall entsprach nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen der Benutzer einer Rodelwiese.

Zweifellos ist ein erwachsener Rodler für seine Fahrt grundsätzlich selbst verantwortlich, er muß sein Sportgerät stets kontrollieren und sich auf überraschende Bodengegebenheiten und Begegnungen auf der Piste ebenso einstellen, wie andere Wintersportler auch (vgl. FIS Verhaltensregeln für Skifahrer Nr. 2). Dies ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. BGH NJW 85, 621, OLG München VersR 91, 1390, OLG München VersR 79, 1014).

Dies kann aber den Beklagten hier nicht entlasten:

Zum einen, weil er die Gefahrenlage durch den Aufbau des Walles, also durch einen Eingriff, selbst geschaffen hat.

Zum anderen handelt es sich um eine atypische Gefahr, wenn auf einer Rodelwiese ein Wall aufgeschüttet ist, dessen Befahren konstruktionsbedingt die Gefahr eines unkontrollierten lebensgefährlichen Sturzes begründet. Denn der Benutzer einer Piste darf darauf vertrauen, vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren geschützt zu werden (vgl. BGH NJW 73, 1380 f).

c) Dem Beklagten war wirtschaftlich zumutbar, die von ihm geschaffene Gefahrenlage zu vermeiden. Entweder hätte er einen höheren oder breiteren und flacheren Wall aufschütten müssen oder durch eine andere Lösung, etwa eine Aufforstung des unteren Teils des Hanges, den durch den Damm beabsichtigten Schutz vor einer Kollision der Rodler mit dem Straßenverkehr verwirklichen können. So hat er aber nicht einmal durch Zeichen oder Warntafeln darauf hingewiesen, daß der Wall das Ende der Rodelbahn bedeute und nicht überfahren werden dürfe. Ob das jetzt aufgebaute Holzgeländer dem allerdings Rechnung trägt, erscheint fraglich (es begründet die zusätzliche Gefahr schwerwiegender Schädelverletzungen). Allerdings ist es zumindest ein optisches Zeichen für das Ende der Rodelstrecke. Ein solches Zeichen gab es damals nicht, die farbige Flatterleine war am Unfalltag -mittlerweile unstreitig- nicht angebracht.

d) Der Beklagte bzw. seine verantwortlichen Organe und Erfüllungsgehilfen, für die er gemäß § 31 bzw. § 831 BGB haftet, haben auch fahrlässig gehandelt, denn sie haben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (§ 276 BGB). Sie hätten sonst erkennen müssen, daß der Einbau eines solchen Walles unfallträchtig ist. Daß der Wall wegen seiner geringen Höhe leicht überfahren werden konnte, war offensichtlich. Ihre gute Absicht, durch einen Wall einer anderen Gefahr vorzubeugen, kann sie dabei nicht entlasten, weil der beabsichtigte Schutz der Rodler vor dem Straßenverkehr auch durch ungefährlichere Maßnahmen (etwa eine Aufforstung) zu erreichen gewesen wäre.

3. Der Haftung des Beklagten steht aber ein erhebliches Mitverschulden des Klägers gegenüber (§ 254 Abs. 1 BGB). Dieses liegt allerdings nicht in der Verwendung des Plastikrodelschlittens. Dieses Gerät war tragfähig und in dem bei Rodelschlitten üblichen Rahmen Steuer- und bremsbar. Er bot auch einem Erwachsenen ausreichenden Sitzplatz. Dies hat der Fahrversuch des Einzelrichters bei dem Augenscheinstermin unzweifelhaft und für alle augenfällig ergeben.

Daß der Kläger nach seinen Angaben den Wall zu spät erkannt und den Schlitten trotz verzweifelter Versuche nicht mehr zum Stehen gebracht hat, kann ihn andererseits nicht entlasten; ebensowenig die Vereisung der Rodelbahn und die dadurch naturgemäß höhere Geschwindigkeit mit entsprechend eingeschränkten Lenk- und Bremsfunktionen. Denn hierfür trägt er (s. oben: vgl. auch BGH NJW 85, 620 a.a.O.) selbst die Verantwortung. Entweder hätte er rechtzeitig bremsen müssen, bevor er die höhere Geschwindigkeit erreichte, oder er hätte die Bahn besichtigen müssen, um zu prüfen, ob er sich auf eine unkontrollierte Fahrt einlassen konnte. Daß er den Wall und den Zustand der Bahn nicht erkannt haben will, wäre im übrigen unglaubwürdig. Der etwa 200 m lange Hang ist voll einsehbar, es war ein sonniger Nachmittag und der Kläger hatte sich dort schon einige Zeit mit seinen Kindern aufgehalten.

4. Der Senat geht davon aus, daß beide Parteien in gleicher Weise zum Unfallhergang beigetragen haben und erkennt deshalb auf eine Haftungsquote von 50 %. Stellt man die Fahrlässigkeit des Beklagten, der einen gefährlichen Wall aufgeschüttet hat und außerdem durch keine äußeren Zeichen auf dessen Gefährlichkeit hingewiesen und am Unfalltag auch nicht die farbige Flatterleine als Warnhinweis angebracht hatte der sorglosen Tempofahrt des ortsunkundigen Klägers gegenüber, so kann man davon ausgehen, daß beide Seiten in gleicher Weise und zu gleichen Teilen zu dem tragischen Unfall beigetragen haben.

II.

Schadenshöhe

1. Schmerzensgeld (§ 847 BGB)

Ein Schmerzensgeld von 400.000,-- DM ist bei voller Haftung unbestritten.

Der Senat ist der Auffassung, daß ein Schmerzensgeld von 200.000,-- DM unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers angemessen ist. Bei der Höhe tritt die Genugtuungsfunktion zurück. Maßgebend sind die Unfallfolgen: Der 30-jährige Kläger ist durch den Unfall querschnittsgelähmt und vom berufstätigen aktiven Familienvater zum lebenslang auf fremde Hilfe angewiesenen Pflegefall geworden. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen, Blasen- und Darmfunktion sind gestört, so daß er ständig Katheder und Abführmittel benutzen muß, auch die Bewegungsfähigkeit der Finger ist eingeschränkt. Er leidet unter starken Spasmen, vor allem beim Liegen. Da das Schmerzensgeld auch die zukünftig entstehenden immateriellen Schäden ausgleicht, soweit sie vorhersehbar sind, erscheint der Betrag von 200.000,-- DM bei hälftigem Mitverschulden als Ausgleich für die Einbuße an Lebensfreude und die immateriellen Erschwernisse des Alltags des Klägers angemessen. Dieser Betrag bewegt sich auch auf der beim Senat in vergleichbaren Fällen ausgeurteilten üblichen Höhe (§ 287 ZPO).

2. Verdienstentgang (§§ 842, 843 BGB).

Der Verdienstentgang ist unbestritten.

a) Für die Zeit bis 31.12.1999 beträgt er 39.694,46 DM, zu bezahlen ist davon die Hälfte, also der Betrag von 19.847,23 DM. Für die Zeit ab 1.1.2000 beziffert der Kläger diesen mit vierteljährlich 6.975,-- DM. Auch dieser Betrag ist unbestritten, die Hälfte davon sind 3.487,50 DM. Diesen Betrag hat der Beklagte vierteljährlich jeweils zum Quartalsersten, beginnend ab 1.1.2000, antragsgemäß auszugleichen.

3. Feststellungsantrag:

Der Anspruch ist in Höhe der Haftungsquote gegeben (§ 256 ZPO).

4. Zinsen:

Zinsen können ab Rechtshängigkeit (27.12.1999) verlangt werden, ein früherer Zinszeitpunkt ist nicht schlüssig dargetan (§ 291 BGB).

II.

Nebenentscheidungen:

Kosten: §§ 97, 92 ZPO,

Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 10 ZPO,

Abwendungsbefugnis: § 711 ZPO.

Beschwer: § 546 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 3 und 9 ZPO.

Ende der Entscheidung

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