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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: 6 U 362/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 92
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

6 U 362/03

Verkündet am 18. Juli 2003

In Sachen

wegen Schadensersatzes,

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Soldner und die Richter am Oberlandesgericht Hauck und Schorr aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden vom 6.12.2002 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 482,79 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus ab dem 13.3.2002 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 92,5 % und die Beklagten 7,5 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 85 % und die Beklagten 15 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur Teil-Berufungsrücknahme am 27.6.2003 auf 2.507,39 Euro, danach auf 2.024,60 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten dem Grunde nach zu 100 % haften.

Der Kläger, der Fahrzeugschaden, Sachverständigengutachtenkosten, Abschleppkosten und allgemeine Unkostenpauschale mit insgesamt 6.427,39 Euro geltend machte, hat bei der Schadensanmeldung bei der Beklagten zu 1) einen Vorschaden an gleicher Stelle verschwiegen. Die Parteien streiten insoweit darüber, ob dieser Vorschaden ordnungsgemäß repariert wurde und welche rechtlichen Folgen das Verschweigen des Vorschadens hat.

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.507,39 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz aus 2.467,39 Euro seit dem 13.3.2002 sowie aus 40,-- Euro seit dem 29.5.2002 als Gesamtschuldner zu bezahlen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die zunächst insgesamt eine Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage erstrebten, in der Sitzung vom 27.6.2003 die Berufung jedoch in Höhe von 482,79 Euro (Abschleppkosten und Unkostenpauschale) zurücknahmen.

Sie führen aus, die Klage hätte abgewiesen werden müssen, weil der Kläger den Vorschaden vorsätzlich verschwiegen habe und dieser nicht ordnungsgemäß repariert worden sei.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts nach Maßgabe der Teil-Berufungsrücknahme abzuändern und die Klage im übrigen abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus, daß die durchgeführte Reparatur des Vorschadens in Anbetracht des Alters und des Zustandes des Fahrzeugs als ordnungsgemäß zu gelten habe.

Im übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat, soweit sie aufrechterhalten wurde, Erfolg. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten und der allgemeinen Unkostenpauschale. Insoweit ist das Urteil des Landgerichts nach Teil-Berufungsrücknahme jedoch rechtskräftig.

1) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens, da er die unfallbedingten Schäden nicht bewiesen hat.

a) Das Fahrzeug hatte unstreitig an der gleichen Stelle, an der jetzt der Schaden aufgetreten ist, einen nicht unerheblichen Vorschaden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dieser nicht ordnungsgemäß repariert. Der Zeuge ... gibt an, daß an dieser Stelle kein größerer Schaden, aber "ein paar Dellen und Kratzer" vorhanden gewesen seien. Der Zeuge ... erklärt, daß er einen Kotflügel ersetzt habe, den er in Weißrußland gegen 2 gebrauchte Reifen eingetauscht habe. Den Stoßfänger habe er herausgezogen, eine Vermessung der Vorderachse sei nicht durchgeführt worden. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß darüber hinaus aus dem Vorschaden ein Riß in der Windschutzscheibe vorhanden und die Lackierung des Kotflügels mit Farbabweichung zum restlichen Fahrzeug erfolgte.

Diese Form der Reparatur kann allenfalls als Notreparatur gelten, um das Fahrzeug wieder in einen fahrfähigen Zustand zu versetzen, keineswegs aber als Reparatur einer Kraftfahrzeugfachwerkstatt. Gerade letzteres will der Kläger jedoch von den Beklagten ersetzt haben.

b) Sind an einem Fahrzeug außer an sich kompatibler Schäden auch solche vorhanden, die auf einen früheren Unfall zurückzuführen sind, besteht kein Schadensersatzanspruch, soweit nicht von den Geschädigten dargelegt und bewiesen wird, daß Vorschäden im selben Schadensbereich fachgerecht beseitigt wurden (OLG Köln, Schaden-Praxis 2003, 21). In diesem Fall läßt sich nämlich nicht feststellen, in welchem Umfang der jetzige Schaden im Vergleich zum vorhergehenden Zustand vergrößert wurde.

Anderes läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß der Geschädigte auf Totalschadensbasis abrechnet. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, ob überhaupt ein unfallbedingter wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, da die Reparaturkosten nicht bestimmbar, sind. Im übrigen hat der Kläger auch nie die konkreten Reparaturkosten dargelegt. Aus dem von ihm vorgelegten Gutachten des Ing.-Büros ... geht lediglich hervor, daß Offensichtlich ein Totalschaden eingetreten sei. Diese Feststellung hat jedoch nur dann Gültigkeit, wenn kein unreparierter Vorschaden vorliegt.

2) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten, da er dem Sachverständigen offensichtlich den Vorschaden verschwiegen hat und das Gutachten deswegen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung völlig ungeeignet ist.

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

4) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

5) Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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