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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 05.08.2005
Aktenzeichen: 7 UF 382/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 861
BGB § 1361 a
Bringt ein Ehegatte nach der Trennung einen Hausratsgegenstand durch verbotene Eigenmacht an sich, besteht ein Herausgabeanspruch des anderen Ehegatten jedenfalls dann nicht, wenn der Hausratsgegenstand nach § 1361 a Abs. 1 oder 2 BGB dem Ehegatten zuzuweisen ist, der ihn an sich gebracht hat.
7 UF 382/05

Nürnberg, den 05.08.2005

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg in Nummer 1 des Tenors abgeändert wie folgt:

1. Dem Antragsgegner wird geboten, folgende Gegenstände in die ehemalige Ehewohnung ... Straße ... in ... zurückzubringen:

a) Barock-Schrank (Antik, Breite ca. 1,8 m, Tiefe ca. 0,6 m Höhe ca. 2 m, zweitürig mit zwei Schubladen im Sockel, innen mit mehreren nachträglich eingesetzten Fußböden, Holz außen: Eiche und Nußbaum);

b) Wäschetrockner, Marke Siemens, weißes Gehäuse;

c) fünf Rotweingläser und vier Weißweingläser (jeweils Marke Riedel).

2. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Bei der Kostenentscheidung in Nummer II. der Entscheidung des Amtsgerichts hat es sein Bewenden.

IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Während der Antragsgegner aus der ehelichen Wohnung in der ... Straße in ... am 06.05.2004 ausgezogen ist, wird diese noch weiterhin von der Antragstellerin bewohnt.

Im Zuge seines Auszugs aus dem ehelichen Anwesen im Mai 2004 hat der Antragsgegner ohne Einwilligung und Absprache mit der Antragstellerin folgende Gegenstände mitgenommen:

- einen Barock-Schrank (Antik, Breite ca. 1,8 m, Tiefe 0,6 m, Höhe ca. 2 m, zweitürig mit zwei Schubladen im Sockel, innen mit mehreren nachträglich eingesetzten Fußböden, Holz außen: Eiche und Nußbaum),

- zwei Weihnachtsengel und einen Engel mit Kerze (handbemalt) ,

- einen Wäschetrockner, Marke Siemens, weißes Gehäuse,

- eine Designer-Schreibtischlampe (Tiziani, schwarz),

- fünf Rotweingläser und mindestens vier Weißweingläser (jeweils Marke Riedel), sowie

- einen Fleisch-Fonduetopf.

Die Antragstellerin hat in erster Instanz beim Familiengericht beantragt, daß dem Antragsgegner geboten wird, die genannten Gegenstände sowie zwei weitere Weißweingläser zurückzugeben.

Der Antragsgegner hat beantragt,

diese Anträge als unzulässig zurückzuweisen.

Nach seiner in erster Instanz geäußerten Auffassung käme allenfalls ein Anspruch auf Besitzschutz nach § 861 BGB in Betracht, für den nicht das Familiengericht, sondern das Prozeßgericht zuständig wäre.

Mit Beschluß vom 10.03.2005 hat das Amtsgericht

- dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben und dem Antragsgegner geboten, die von der Antragstellerin verlangten Gegenstände in die ehemalige Ehewohnung zurückzubringen sowie

- unter II. des Urteils angeordnet, daß der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin zu tragen hat.

Gegen den ihm am 17.03.2005 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit einem am 07.04.2005 eingegangenen Schriftsatz vom 06.04.2005 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 31.05.2005 - mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz vom 31.05.2005 begründet.

Zur Begründung seines Rechtsmittels beruft er sich zum einen darauf, daß der Antrag der Antragstellerin bereits unzulässig sei, weil

- der geltend gemachte Anspruch nach § 1361 a, insbesondere auch dessen Absatz 2, zu beurteilen sei,

- die nach § 1361 a Abs. 2 zu prüfende Billigkeit nur beurteilt werden könne, wenn ein Überblick über den gesamten Hausrat zur Verfügung stehe und

- die Antragstellerin nichts zu den sonstigen Hausratgegenständen vorgetragen und keinen Hauptsacheantrag zur Hausratsteilung insgesamt gestellt habe.

Der Antrag der Antragstellerin sei im übrigen auch unbegründet, weil nach einer von ihm vorgelegten Liste der überwiegende Hausrat bei der Antragstellerin im ehemaligen ehelichen Anwesen verblieben sei.

Zu den von der Antragstellerin verlangten Gegenständen im einzelnen hat der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung im wesentlichen vorgetragen

- daß er nicht drei, sondern lediglich zwei Holzengel mitgenommen habe und diese aus dem Nachlaß seiner Großmutter bzw. deren Schwester stammten und in seinem Alleineigentum stünden,

- er auf den Wäschetrockner angewiesen sei, weil er anders als die Antragstellerin keinen Trockenraum habe,

- die Design-Schreibtischlampe bei einem Preisausschreiben nicht von seiner Frau, sondern von ihm gewonnen worden sei und deshalb in seinem Alleingeigentum stehe, und er im übrigen der Antragstellerin eine gleichartige Lampe geschenkt habe,

- er nur fünf Rotweingläser und vier Weißweingläser mitgenommen habe und

- die Antragstellerin den Fondue-Topf nicht benötige, da sich in ihrem Besitz ein anderer Fondue-Topf sowie das gesamte Fondue-Besteck und das Fondue-Geschirr befinde.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluß des Amtsgerichts vom 10.03.2005 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Sie beruft sich darauf, daß sie ein Recht habe, die vom Antragsgegner in einer "Nacht- und Nebel-Aktion" mitgenommenen Gegenstände zurückzuerhalten.

Die vom Antragsgegner vorgelegte "Hausratsliste" sei unvollständig.

Der Antragsgegner habe drei Holzengel mitgenommen, die den beiden Kindern aus dem Nachlaß der Urgroßmutter zugewandt worden seien. Insoweit handle es sich keinesfalls um Alleineigentum des Antragsgegners (Beweisangebot: ... und ... , die beiden Kinder der Parteien). Auf den Wäschetrockner sei sie zur Versorgung der in ihrem Haushalt lebenden Kinder dringendst angewiesen.

Die Designer-Lampe habe sie in einem Preisausschreiben gewonnen, die Lampe habe immer in ihrem Alleineigentum gestanden (Beweisangebot: ... und ...)

Hinsichtlich der Weingläser sei es denkbar, daß der Antragsgegner zwei Weißweingläser zerbrochen habe und deshalb nur noch vier Weißweingläser vorhanden seien.

Der Fleischfondue-Topf sei seit Jahrzehnten zu den von ihr geerbten Fondue-Tellern benutzt und verwendet worden.

Neben dem herausverlangten "Barock-Schrank" habe der Antragsgegner auch noch einen "Vertiko" mitgenommen. Den Barock-Schrank benötige sie für sich und ihre Kinder.

In der Verhandlung vom 03.08.2005 hat der Senat die beiden Parteien angehört. Dabei hat der Antragsgegner u.a. erklärt, daß er zur Rückgabe der mitgenommenen fünf Rotweingläser und vier Weißweingläser bereit sei. Diese Äußerung des Antragsgegners ist nicht protokolliert.

Wegen der Angaben der Parteien im übrigen wird auf das Protokoll vom 03.08.2005 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 621 e Abs. 1, 3, 517, 519, 520 ZPO, § 14 HausratsVO zulässig und teilweise begründet.

Die Frage, ob in dem hier vorliegenden Fall der Wegnahme von Hausratsgegenständen im Wege der verbotenen Eigenmacht (§ 858 ZPO) an sich gegebene Besitzschutzansprüche aus § 861 BGB zwischen getrenntlebenden Ehegatten vor dem Familiengericht uneingeschränkt geltend gemacht werden können oder ob und gegebenenfalls in welcher Weise ein solcher Anspruch aus § 861 BGB durch § 1361 a BGB ausgeschlossen oder modifiziert wird, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. dazu etwa einerseits OLG Frankfurt, FamRZ 2003, 48, OLG Köln, 14. Senat, FamRZ 2001, 174, Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1361 a Rn. 8, andererseits OLG Köln, 25. Senat, FamRZ 1997, 1276, Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 1361 a Rn. 64 sowie Klein in Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts, 5. Aufl., Seite 946 - 948).

Das Amtsgericht hat unter Berufung auf BGH, FamRZ 1982, 1200 und die Entscheidung des OLG Frankfurt in FamRZ 2003, 48 sowie Klein (a.a.O.) die Auffassung vertreten, daß

- das Familiengericht zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs zuständig sei, weil § 1361 a BGB "lex specialis" gegenüber § 861 BGB sei,

- auf dieser Grundlage auch die Rückschaffung im Wege verbotener Eigenmacht entfernter Hausratsgegenstände verlangt werden könne, ohne daß damit ein Anspruch auf Verteilung des gesamten Hausrats verbunden werden müsse und

- ein solcher Anspruch auf Rückgabe der Gegenstände zur weiteren vorläufigen Nutzung "zumindest gemäß § 1361 a BGB analog" begründet sei, wenn der Antragsgegner nicht ausreichend glaubhaft machen könne, "daß er die betreffenden Hausratsgegenstände zur eigenen Nutzung dringend benötigt".

Die vom BGH in FamRZ 1982, 1200, bejahte Frage, ob die Familiengerichte für Ansprüche wie im vorliegenden Fall geltend gemacht zuständig sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG wird seine Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren allein dadurch begründet, daß das Familiengericht in erster Instanz entschieden hat.

Was das Verhältnis von § 861 zu § 1361 a BGB angeht, ist der Senat der Auffassung, daß § 1361 a BGB für die Beurteilung der hier geltend gemachten Ansprüche jedenfalls insoweit eine Rolle spielt, als ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der verlangten Gegenstände jedenfalls dann nicht besteht, wenn und soweit diese nach den Kriterien des § 1361 a Abs. 1 und 2 BGB dem Antragsgegner (zur vorübergehenden Nutzung während des Getrenntlebens) zuzusprechen sind. Denn es erscheint dem Senat nicht sachgerecht, nach § 861 BGB die Rückgabe von Gegenständen anzuordnen, die der Antragsgegner umgehend nach § 1361 a BGB wieder zurückverlangen könnte.

Dies bedeutet abweichend von der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung, daß der geltend gemachte Anspruch nicht nur dann scheitert, wenn der Antragsgegner die Hausratsgegenstände zur eigenen Nutzung dringend benötigt (vgl. § 1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern auch dann, wenn

- der Antragsgegner nachweist, daß er Alleineigentum an einem der betroffenen Gegenstände hat und die Voraussetzungen des § 1361 a Abs. 1 Satz 2 in der Person der Antragstellerin nicht vorliegen, oder

- im Miteigentum der Eheleute stehende Gegenstände nach § 1361 a Abs. 2 BGB dem Antragsgegner zuzusprechen sind (so auch Klein, a.a.O., Seite 948).

Ob und inwieweit insoweit insbesondere im Hinblick auf § 1361 a Abs. 2 BGB auch auf die bisherige Verteilung der sonstigen Hausratsgegenstände abgestellt werden muß, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Auf dieser Grundlage kommt der Senat unter Berücksichtigung insbesondere auch des Ergebnisses der Anhörung der Parteien in der Verhandlung vom 03.08.2005 zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis.

1. Hinsichtlich des nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Partei wertvollsten Stückes unter den herausverlangten Gegenständen, nämlich des Barock-Schrankes, ist aufgrund des Sachvortrages der Parteien davon auszugehen, daß er im beiderseitigen Miteigentum steht.

Der Senat hat hinsichtlich des Schrankes die Rückschaffung zur Antragstellerin angeordnet, weil unter Berücksichtigung des beiderseitigen Sachvortrags in der Verhandlung vom 03.08.2005 weder davon ausgegangen werden kann, daß der Antragsgegner den Schrank zur Führung seines Haushaltes benötigt (§1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB) noch festgestellt werden konnte, daß dieser Schrank dem Antragsgegner gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB nach den Grundsätzen der Billigkeit zu weiteren Nutzung während des Getrenntlebens zu überlassen war.

Der Antragsgegner hat sich darauf berufen, daß er den Schrank zur Aufbewahrung von Akten in seinem neuen Arbeitszimmer benötige, in seinem Büro wegen Publikumsverkehrs auf Repräsentation achten müsse und deshalb für die Verwendung der Unterlagen keinen anderen Schrank oder ein Regal verwerden könne.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, daß sie den Schrank, da sie in dem ehemals von der Familie genutzten Haus in den Wohnräumen nur noch einen weiteren Schrank und einen Schrank im Trockenraum des Kellers habe, für sich und die beiden Kinder benötige.

Nach diesen und den übrigen Erklärungen der Parteien in der Sitzung vom 03.08.2005 ist der Antragsgegner, der in seiner jetzigen Wohnung noch über einen weiteren, im Büro aufgestellten verschließbaren Schrank mit einer Länge von ca. 3 Metern und einer Höhe von etwa 1,30 Metern sowie das im Flur der neuen Wohnung stehende Vertiko verfügt, auf den Barock-Schrank nicht unbedingt angewiesen. Wenn es um Repräsentation geht, kann er z.B. auch das Vertiko in das Büro stellen. Da die Antragstellerin für sich und die beiden bei ihr lebenden Kinder für Kleidung und sonstige Gegenstände mehr Aufbewahrungs- und Stauraum benötigt als der Antragsgegner, entspricht es eher der Billigkeit, diesen Schrank der Antragstellerin zur vorübergehenden Nutzung zuzuweisen.

Klarzustellen ist, daß mit der getroffenen Entscheidung keineswegs das Recht der Antragstellerin verbunden ist, den betreffenden Schrank zu verwerten.

2. Aus den Angaben der Antragstellerin in der Sitzung vom 03.08.2005 zu der Übergabe der drei aus dem Nachlaß der Großmutter des Antragsgegners stammenden Engel an die Familie der Parteien durch eine Tante und die weitere Nutzung der Engel in der Familie der Parteien läßt sich eine Übereignung der Engel an die Kinder der Parteien nicht herleiten. Schon aus diesem Grund ist auch dem Angebot der Antragstellerin, die Kinder zu deren Alleineigentum an den Engeln zu vernehmen, nicht nachzukommen. Es muß vielmehr in diesem Verfahren davon ausgegangen werden, daß an den Engeln zumindest Miteigentum der Parteien besteht oder aber die Eigentumsfrage nicht geklärt ist. Da feststeht, daß die Engel aus der Familie des Antragsgegners stammen, hat es der Senat für billig gehalten, diese nach § 1361 a Abs. 2 BGB dem Antragsgegner zur vorübergehenden Nutzung jedenfalls während des Getrenntlebens zu belassen.

3. Hinsichtlich des Wäschetrockners hat keine der beiden Parteien Alleineigentum behauptet. Insoweit geht der Senat davon aus, daß die Antragstellerin, die nicht nur ihre, sondern auch die Wäsche der Kinder zu versorgen hat, mehr als der Antragsgegner auf einen einwandfrei funktionierenden Trockner angewiesen ist. Der Senat hat deshalb angeordnet, daß der Antragsgegner diesen Wäschetrockner zurückzubringen hat. Der Senat geht dabei davon aus, daß die Antragstellerin entsprechend ihrer Zusage im Termin vom 03.08.2005 bereit ist, dem Antragsgegner im Gegenzug den ihr von einem Nachbarn geschenkten älteren Wäschetrockner zu überlassen.

4. Hinsichtlich der Design-Schreibtischlampe spricht nach den Erklärungen der Parteien im Termin vom 03.08.2005 zum Ablauf des Preisausschreibens, bei dem die Lampe unstreitig gewonnen wurde, sowie zur anschließenden Übergabe und Nutzung der Lampe mehr dafür, daß diese im Alleineigentum des Antragsgegners steht. Unabhängig davon hat es der Senat für billig gehalten, die Schreibtischlampe dem Antragsgegner zu belassen, weil die Antragstellerin unstreitig über eine ihr vom Antragsgegner geschenkte Lampe gleichen Types verfügt.

5. Hinsichtlich der fünf Rotweingläser und vier Weißweingläser hat der Senat die Rückgabe an die Antragstellerin angeordnet, weil der Antragsgegner sich in der mündlichen Verhandlung dazu bereit erklärt hat, und im übrigen auch nicht ersichtlich ist, daß der Antragsgegner auf diese Gläser unbedingt angewiesen ist. Soweit die Rückgabe zweier weiterer Weißweingläser verlangt worden ist, konnte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, weil bereits nicht feststeht, daß überhaupt sechs Weißweingläser vorhanden sind.

6. Nachdem die Antragstellerin über einen zweiten Fondue-Topf verfügt, hat es der Senat für billig gehalten, dem Antragsgegner den mitgenommenen Fleischfondue-Topf zu belassen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 HausratsVO (vgl. etwa Büttner, FamRZ 1999, 193 ff., 203). Angesichts des Ablaufes und des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens hat es der Senat nicht für billig gehalten, eine Kostenentscheidung zu Lasten einer der beiden Parteien zu treffen.

Was die Kostenentscheidung erster Instanz angeht, hat der Senat keinen Anlaß gesehen, die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung zu Lasten des Antragsgegners abzuändern. Er hält es für vertretbar, im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwägung nach § 20 HausratsVO auch die Umstände zu berücksichtigen, unter denen der Antragsgegner insbesondere den wertvollen Barock-Schrank an sich gebracht hat.

Ende der Entscheidung

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